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Geschäftsnummer: VB.2020.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung Die Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.2). Der Streitwert bemisst sich nach der angedrohten Kürzung der Wohnkosten (E. 1.3). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung (E. 2). Die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführenden liegen deutlich über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche den Beschwerdeführer davon abhält, sich in ausreichendem Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe, ist auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen. Mit einer baldigen Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe ist zudem nicht zu rechnen (E. 3.3). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen am Wohnort der Beschwerdeführenden erscheint die Zahl der geforderten 10 monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch, aber nicht als rechtsverletzend (E. 3.4). Eine allfällige Wohnkostenkürzung hat nicht automatisch, sondern in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (E. 4). Abweisung UP infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
ERBSCHAFT
MIETZINSRICHTLINIEN
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SUCHBEMÜHUNGEN
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. 2018 heiratete er B und wird seither gemeinsam mit seiner Ehefrau ergänzend zu ihren Einnahmen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter (geboren 2018) wohnen A und B zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'190.- in einer 4-Zimmerwohnung in Quartier C.

B. Mit Entscheid der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober 2018 wurden A und B angewiesen, bis zum 30. Juni 2019 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'650.- zu suchen, ihre Suche nicht auf das gegenwärtige Quartier zu beschränken sowie monatlich detailliert und unaufgefordert den Nachweis von 10 Wohnungssuchbemühungen zu erbringen. Bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Auflage könne der im Unterstützungsbudget angerechnete Mietzins per 1. Oktober 2019 auf Fr. 1'650.- reduziert werden.

C. Nachdem A und B am 1. November 2018 die Neubeurteilung dieser Auflage verlangt hatten, verfügte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. März 2019 in teilweiser Abänderung des Entscheids der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober 2018, dass A und B bis zum 31. Dezember 2019 eine günstigere Wohnung zu suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.- längstens bis zum 31. März 2020 übernommen werde.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 11. April 2019 Rekurs und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Auflage und fortlaufende Berücksichtigung des derzeitigen Mietzinses. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2019 ab, passte den angefochtenen Entscheid indessen dahingehend an, dass A und B bis zum 31. Dezember 2020 eine günstigere Wohnung zu suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.- längstens bis zum 31. März 2021 berücksichtigt werde.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. Januar 2020 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 28. November 2019, die ersatzlose Aufhebung der Auflage betreffend Wohnungssuche und Dokumentation der Suchbemühungen sowie die zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung ihres derzeitigen Mietzinses im Unterstützungsbudget. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichteten mit Schreiben vom 14. bzw. 23. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Die Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter anderem angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführenden kritisieren den für monatlich zehn Wohnungssuchbemühungen notwendigen Zeitaufwand als übermässig und bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 bei ordnungsgemässer Erfüllung der Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, nicht genügend Zeit für den Wiederaufbau seines Unternehmens hätte, welcher ihre Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen würde. Sie legen damit sinngemäss einen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Erst durch Anfechtung der Weisung erlangen die Beschwerdeführenden zudem Gewissheit darüber, ob sie tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 1.2). Die umstrittene Weisung bildet demzufolge ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3 Nicht im Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die angefochtene Anordnung nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (zum Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Die Beschwerdegegnerin drohte den Beschwerdeführenden die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 540.- an. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.4 Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; https://richtlinien.skos.ch), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.2). Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 1. März 2018 (https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/portal/Deutsch/Sozial­behoerde/formulare-und-merkblaetter/RL_Wohnkosten.pdf, besucht am 19. Februar 2020) Fr. 1'650.- pro Monat.

2.3 Leben unterstützte Personen in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3).

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist nach der Rechtsprechung denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn ein Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung angebracht (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 2.4 mit Hinweisen). Unterstützte Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum Ganzen). Insbesondere sind gewisse Einschränkungen bezüglich der Wohnlage und des Wohnkomforts zumutbar und daher in Kauf zu nehmen (VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.5 Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.6 Die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018, VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Mietzins der Beschwerdeführenden den in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Betrag (vgl. vorstehend E. 2.2) um rund einen Drittel übersteige. Es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, welche einen Umzug in eine günstigere Wohnung unzumutbar und unverhältnismässig erscheinen liessen. So sei etwa angesichts der bisherigen Einnahmen des Beschwerdeführers 1 aus der Tätigkeit für die ihm gehörende D GmbH und der Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden demnächst von der Sozialhilfe abgelöst würden. Daran vermöge eine in Aussicht stehende Erbschaft in der Höhe von knapp Fr. 80'000.- nichts zu ändern, zumal die von den Beschwerdeführenden bereits bezogene wirtschaftliche Hilfe und damit eine mögliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag deutlich übersteige.

3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten um monatlich Fr. 540.- über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Betrag liegen. Vielmehr bringen sie vor, die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche sei übermässig und würde den Beschwerdeführer 1 davon abhalten, die nötige Zeit in den Wiederaufbau seines Unternehmens zu investieren. Diese Behauptung erscheint indessen kaum nachvollziehbar und lässt die vorinstanzliche Beurteilung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wohl ist die Wohnungssuche mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden, dieser beträgt jedoch für zehn Wohnungssuchbemühungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung deutlich weniger als die behaupteten 55 Stunden (was umgerechnet einem Arbeitspensum von über 30 % entspräche). Zudem erscheint unglaubhaft, dass die umstrittene Auflage jegliche sinnvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für den Aufbau seines Geschäfts verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin 2 gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wöchentlich nur rund 21 Stunden arbeitet, was etwa einem Arbeitspensum von 50 % entspricht, und sich die Beschwerdeführenden die Hausarbeit und Kinderbetreuung mithin teilen können. Hinzu kommt, dass der Geschäftserfolg der D GmbH vor dem Hintergrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht in erster Linie vom für das Unternehmen betriebenen zeitlichen Aufwand, sondern von der – zurzeit offenbar unbefriedigenden – Auftragslage bestimmt zu werden scheint. 

3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden demnächst von der Sozialhilfe abgelöst werden. Daran vermag die unbelegte Behauptung nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 für die angeblich anstehende Tätigkeit für eine noch nicht gegründete Stiftung mit mindestens Fr. 1'000'000.- entschädigt werde (Beschwerde, S. 3), diese Information aber streng vertraulich behandelt werden müsse, weil ansonsten eine – nicht näher umschriebene – "Schadenssituation ungeahnten Ausmasses" entstehen könnte. Ein Interesse der Beschwerdeführenden am Antrag, die überhöhten Wohnkosten seien auch nach dem 31. März 2021 zu übernehmen, wäre nämlich nicht ersichtlich, wenn ein derartiger Ertrag und die zeitnahe Ablösung von der Sozialhilfe tatsächlich vernünftigerweise zu erwarten wären, würde doch die Auflage durch eine Ablösung von der Sozialhilfe vor dem 31. März 2021 obsolet. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe (dazu hiervor E. 2.4), auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen ist. Die angebliche – von der Vorinstanz verneinte – Verwurzelung der Beschwerdeführenden im Quartier vermöchte die Rechtmässigkeit der Auflage ebenfalls nicht infrage zu stellen (vgl. hiervor E. 2.4). Gesundheitliche Gründe, welche bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Auflage zu berücksichtigen wären, machen die Beschwerdeführenden nicht mehr geltend; der von den Psychiatern des Beschwerdeführers 1 im Oktober 2018 empfohlene Aufschub der Auflage um 6 Monate wurde den Beschwerdeführenden im Ergebnis bereits gewährt, nachdem die Vorinstanz die Übernahme der überhöhten Wohnkosten um ein Jahr verlängert hatte und die Beschwerdeführenden erst nach Rechtskraft dieses Urteils zur Wohnungssuche verpflichtet sind. Schliesslich ist auch das Vorbringen unbeachtlich, dass die Berechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers 1 während den Jahren 2015 bis 2017 nicht korrekt erfolgt sei, zumal ein vergangenes Wohnkostenbudget die Verhältnismässigkeit der später verfügten Verpflichtung zur Suche einer neuen Wohnung nicht zu beeinflussen vermöchte. Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der gemeinsame Haushalt der inzwischen verheirateten Beschwerdeführenden damals als Zweckwohngemeinschaft hätte betrachtet werden müssen.

3.4 Der Sozialbehörde steht frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben, bei welchen sie den Nachweis genügender Wohnungssuchbemühungen als erbracht erachtet (vgl. VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3). Wie jede Auflage oder Weisung hat diese Anordnung verhältnismässig zu sein (vgl. vorstehend E. 2.4). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in der Stadt Zürich erscheint die Zahl der geforderten monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch. Das Verwaltungsgericht darf als Beschwerdeinstanz jedoch die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen, sondern muss sich auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränken (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Da als Suchbemühung auch die Kontaktaufnahme mit Wohnbaugenossenschaften oder anderen möglichen Vermietern und die Bewerbung für Wohnungen in umliegenden Gemeinden oder die jeweils mittwochs online und im Amtsblatt ausgeschriebenen städtischen Wohnungen gelten, kann den Beschwerdeführenden nicht in ihrem sinngemässen Vorbringen gefolgt werden, dass die Erfüllung der Auflage faktisch unmöglich sei, zumal die Sozialhilfeorgane gehalten sind, sozialhilfebeziehende Personen aktiv bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.2).

4.  

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung und zum monatlichen Nachweis von zehn Suchbemühungen nicht als rechtsverletzend. Eine Kürzung der Wohnkosten darf allerdings nicht automatisch nach Ablauf der Frist erfolgen. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist ihr Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …