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Geschäftsnummer: VB.2020.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.01.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) [Der jamaikanische Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz, wurde jedoch 2013 mangels Aufenthaltsbewilligung und Straffälligkeit ausgeschafft. Nach rund vier Jahren im Ausland reiste er wiederum in die Schweiz ein und ist seit 2016 mit einer Schweizerin verheiratet. Er ersucht erneut um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen. Er wurde in der Schweiz mehrfach straffällig]. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (E. 2.3). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich (E. 2.5). Die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse erscheint nicht absehbar und aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit kann eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden. Die relativierten privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E.3.7.3). Abweisung. Gewährung UP/URB.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWÄHRUNG
EINREISEVERBOT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 AIG
Art. 67 Abs. III AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren am … 1990 und Staatsangehöriger von Jamaika, reiste am 29. August 2008 erstmals zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 forderte das Migrationsamt ihn dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 28. November 2008 zu verlassen, da ihm kein über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zustehe. Am 13. November 2008 reiste er nach Jamaika aus, wo er am 22. November 2008 D heiratete. Am 16. Januar 2009 reichte diese ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann ein. A stellte seinerseits am 30. Januar 2009 bei der Schweizer Vertretung in Jamaika einen Antrag auf Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab, da seine Ehefrau seit November 2006 ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfegeldern bestreite und auch über keine bedarfsgerechte Wohnung verfüge. 

B. Am 25. August 2009 reiste A aus dem Land E kommend mit einem bis am 31. August 2009 gültigen Schengen-Visum erneut in die Schweiz ein und stellte am 28. August 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 29. September 2009 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass er nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer zur Ausreise verpflichtet sei. Da diese Frist bereits abgelaufen war, wurde er aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 9. Oktober 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach, worauf er sich widerrechtlich in der Schweiz aufhielt. Am 5. November 2009 wurde er verhaftet und befand sich ab dem 6. November 2009 in Ausschaffungs-, bzw. Durchsetzungshaft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. November 2009 wurde er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Am 7. Dezember 2009 stellte er ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Entscheid vom 27. Januar 2010 nicht eintrat. Am 10. Februar 2010 erliess das BMF gegen ihn ein vom 19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 gültiges Einreiseverbot. Die für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010 geplante Rückführung nach Jamaika scheiterte beide Male am renitenten Verhalten von A. 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2010 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden und die am … 2009 geborene F unter die eheliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

C. Am 14. Oktober 2010 wurde A aus der Durchsetzungshaft entlassen und heiratete am 21. Oktober 2010 die Schweizerin G. Am 25. Oktober 2010 stellte er beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2011 wurde A des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. November 2009 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom 11. August 2011 ab und setzte A zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis am 15. November 2011.

Am 11. November 2011 brachte G die gemeinsame Tochter H zur Welt.

Am 16. Dezember 2011 verhängte das BFM gegen A ein ab sofort und bis am 15. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot. Am 8. Januar 2012 wurde A wiederum verhaftet. Am 13. Januar 2012 wurde er aus der Haft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. August 2011. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat am 11. April 2012 auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein; die Verfügung des Migrationsamts wurde rechtskräftig.

D. Am 13. Juni 2012 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Ehefrau und Kind, welches letztinstanzlich vom Bundesgericht am 22. Oktober 2013 abgewiesen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2012 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Die am 6. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt und die Probezeit der am 18. April 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um ein Jahr verlängert. A wurde am 18. Dezember 2013 nach Jamaika ausgeschafft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2014 wurde seine Ehe mit G geschieden und die alleinige elterliche Sorge über H der Mutter übertragen.

E. Ab ca. April 2014 hielt sich A als Asylbewerber im Land I auf. Am 29. März 2015 reiste er wiederum in die Schweiz ein, worauf ihn das Migrationsamt am 31. März 2015 aus der Schweiz wegwies. Am 22. März 2016 heiratete er in J (Land I) die Schweizerin B, die ebenda wohnte und am … 2015 die gemeinsame Tochter K zur Welt brachte. A verfügte von 26. August 2016 bis 26. August 2017 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Land I. Am 26. Oktober 2016 reiste er wiederum in die Schweiz ein, worauf ihn das Migrationsamt am 29. Oktober 2016 wegwies. Am 1. April 2017 wurde er in L verhaftet und begab sich nach seiner Haftentlassung am 4. April 2017 wieder ins Land I. Nachdem seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nach L gezogen waren, reiste er am 3. Dezember 2017 wiederum in die Schweiz ein und lebt seither bei seiner Familie ebenfalls dort. Am 11. Mai 2018 wurde er verhaftet und befand sich vom 12. Mai 2018 bis 10. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 11. Juli 2018 stellte er erneut ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 31. Dezember 2019 kam es zu einem Vorfall von ehelicher Gewalt, woraufhin A der einfachen Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau schuldig gesprochen wurde.

Seit seiner Ausschaffung am 18. Dezember 2013 ergingen gegen A die folgenden Straferkenntnisse:

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2015 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Auf den Widerruf der am 18. April 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwarnung verzichtet.

-          Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 3. Dezember 2018 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-          Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Februar 2019 wurde er wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist noch hängig.

-          Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 25. März 2019 wurde er wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt.

-          Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 29. Juli 2019 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L/Unterland vom 1. Januar 2020 wurde er der einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab und ordnete an, er habe die Schweiz bis am 21. November 2019 zu verlassen.

II.  

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2019 ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A zu unterlassen seien. In der Sache wies es den von A und B erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. November 2019 ab und wies A an, die Schweiz bis am 19. Februar 2020 zu verlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 liessen A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführenden), dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. November 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, während der Dauer des Verfahrens seien Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen und ihnen sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals noch Ausländergesetz bzw. AuG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt. Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2011 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt, wodurch sein Anspruch auf Familiennachzug erlosch.

2.2 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3; BGr, 12. Januar 2018, 2C_790/2017, E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017, 2C_736/2017, E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).

2.4 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 24. Mai 20113, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5).

2.5 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben.

2.6 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2).

3.  

Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Dezember 2017 und damit rund vier Jahre überwiegend im Ausland auf. Gegen ihn wurden zwei Einreiseverbote von drei bzw. fünf Jahren verfügt, die jedoch im Zeitpunkt der Wiedereinreise beide abgelaufen waren. Dennoch ist fraglich, ob ihm aufgrund der im Ausland verbrachten rund vier Jahren bereits einen Anspruch auf eine Neubeurteilung zukommt. Da er seit der letzten Beurteilung (letztinstanzlich durch das Bundesgericht am 22. Oktober 2013) zweimal mit einer Schweizerin verheiratet war bzw. ist und aus beiden Ehen je eine Tochter hervorging, ist eine Änderung des Sachverhalts eingetreten, weshalb eine Neubeurteilung angezeigt erscheint.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Wie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2011 entnommen werden kann, beteiligte sich der Beschwerdeführer am Drogenhandel, in dem er am 15. Dezember 2010 von seinem Cousin mindestens drei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von total 18 Gramm (ca. 6 Gramm reines Kokainhydrochlorid) entgegennahm und diese in der Küche seiner Wohnung deponierte. Am 16. Dezember 2010 gab er zwei dieser Kokainfingerlinge an eine unbekannte Person weiter, welche ihn im Auftrag seines Cousins in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Im WC-Spülkasten seiner Wohnung bewahrte er weitere 15 Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von total 143 Gramm (ca. 47,5 Gramm reines Kokainhydrochlorid) auf, welche er einige Tage vor dem 16. Dezember 2010 von seinem Cousin zur Aufbewahrung erhalten hatte. Ebenfalls am 16. Dezember 2010 übergab er in seiner Wohnung einer ihm bis zu diesem Datum unbekannten Person zwei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von total 18,9 Gramm (ca. 7,4 Gramm reines Kokainhydrochlorid) und erhielt dafür einen Betrag von mindestens Fr. 500.-. Bei der von ihm aufbewahrten und weitergegebenen Drogenmenge von knapp 64 Gramm reinem Kokainhydrochlorid ist die Menge, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall festgelegt hat, nämlich 18 Gramm reines Kokainhydrochlorid, um ein Mehrfaches überschritten. Durch sein Verhalten verletzte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise. Dies ergibt sich nicht allein aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, sondern auch aus dem Umstand, dass er eine Drogenmenge aufbewahrte und weitergab, von der er wusste, oder zumindest wissen musste, dass sie die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Da er nach eigenen Angaben nicht drogenabhängig war, lagen seiner Tat rein finanzielle Interessen zugrunde, was sein Verschulden umso schwerer macht. Im Zeitpunkt seiner Tat war er 20 Jahre alt, trug aber bereits damals die familiäre Verantwortung für seine minderjährige Tochter, was ihn jedoch nicht von seiner Delinquenz und dem damit verbundenen Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe abhielt.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Entscheid über den weiteren Verbleib könne nicht wieder mit demselben Delikt – gemeint ist die Verurteilung vom 18. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten – gerechtfertigt werden, gestützt auf welches er bereits aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Die Vorinstanz verweigere seinen weiteren Verbleib einzig aufgrund dieser Tat, habe er doch zwischenzeitlich nur Verurteilungen wegen absoluter Lappalien erwirkt. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass im Rahmen einer Wiedererwägung die Gründe, welche zum Widerruf bzw. vorliegend zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt haben, ihre Bedeutung nicht verlieren. Viel eher ist eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei insbesondere massgebend ist, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf bzw. der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. E. 2.5).

3.3 Vorliegend ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2009 und damit seit über zehn Jahren illegal in der Schweiz aufhält, weshalb er seit 2009 mehrfach wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Auch die gegen ihn verhängten Einreiseverbote haben ihn nicht daran gehindert, mehrfach in die Schweiz einzureisen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten, zeigt auch der Umstand, dass er seit seiner Ausschaffung im Dezember 2013 in der Schweiz mehrfach auch ausserhalb des AIG straffällig wurde. So wurde er seit 2013 mehrfach wegen geringfügigen Diebstahls, Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Wie der Beschwerdeführer hierzu zu Recht einwendet, handelt es sich dabei um weniger gravierende Verstösse. Dennoch zeigen diese zusammen mit den mehrfachen Verstössen gegen das AIG, dass der Beschwerdeführer sich auch nach seiner Wiedereinreise im Dezember 2017 in der Schweiz nicht rechtskonform verhielt. Des Weiteren wird dadurch der Einwand des Beschwerdeführers, beim begangenen Drogendelikt habe es sich um eine einzelfallartige Jugendsünde gehandelt, relativiert.

3.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, es sei unverhältnismässig, auf die vor über neun Jahren verübte Tat abzustellen. So erachtete das Bundesgericht in BGE 139 I 145 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines afghanischen Staatsangehörigen, der wegen Verstössen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, als unverhältnismässig. Der Sachverhalt in diesem Entscheid sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da der Beschwerdeführer im Entscheid auch mit einer Schweizerin verheiratet sei und mit ihr einen fünfjährigen Sohn habe. Im Unterschied zum vorliegenden Fall, in welchem das Delikt bereits neun Jahre zurückliege, habe das Verbrechen im zitierten Entscheid nur gerade vier Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem zitierten Entscheid eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt und nicht wie vorliegend ein Wiedererwägungsgesuch. Bei Wiedererwägungsfällen liegt es in der Natur der Sache, dass die begangene Tat, welche einst zum Widerruf oder vorliegend zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung führte, bereits mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich der Ausländer vor der Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland bewährt haben muss.

3.5 Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse scheint aufgrund der beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht absehbar. Seit seiner Einreise im Jahr 2008 war er in der Schweiz mangels Aufenthaltsbewilligung nicht erwerbstätig. Sein Aufenthalt wurde stets von seinen Ehefrauen und teils auch vom Sozialamt finanziert. Auch im Land I konnte er die Aufenthaltsbewilligung mangels Erwerbstätigkeit nicht verlängern. Seinen Angaben zufolge hat er in Jamaika eine Ausbildung als … angefangen, aber nicht abgeschlossen. Die einzige Erwerbstätigkeit, die der heute dreissigjährige Beschwerdeführer geltend macht, ist eine zweijährige Tätigkeit auf dem Bau in Jamaika. Die Stellensuche dürfte sich neben seiner fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung auch aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse als schwierig erweisen. Zwar ist ihm positiv anzurechnen, dass er zeitweise einen Deutschkurs besuchte. Dass er jedoch auch bei der Einvernahme betreffend häusliche Gewalt/Körperverletzung vom 31. Dezember 2019 noch immer auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ebenfalls negativ fällt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ins Gewicht, da er aufgrund seiner Strafverfahren immer noch über Schulden von rund Fr. 30'000.- beim Kanton Zürich hat.

3.6 Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer seit der verübten Tat im Jahr 2010 nicht mehr einschlägig verurteilt wurde. Die eingereichten Strafregisterauszüge aus dem Land I und Jamaika zeigen, dass er auch im Ausland nicht straffällig wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven aus ausländerrechtlicher Sicht zu den schweren Straftaten gehören. Zum Schutz der Öffentlichkeit muss deshalb selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer verübte das Drogendelikt aus rein finanziellen Motiven. Angesichts der Tatsache, dass seine finanzielle Situation nach wie vor prekär ist, kann ein Restrisiko vorliegend nicht ausgeschlossen werden, ist er doch finanziell vollumfänglich von seiner Ehefrau abhängig und ist zudem verschuldet. Hinzukommt, dass er in den letzten zehn Jahren mehrfach straffällig wurde. Eine Rückfallgefahr kann in Bezug auf Drogendelikte als eher tief eingestuft werden, in Bezug auf andere Delikte ist diese jedoch nicht unerheblich.

3.7  

3.7.1 In die Interessenabwägung ist die Situation der Schweizer Beschwerdeführerin, der gemeinsamen Tochter K (geb. … 2015) sowie der Töchter des Beschwerdeführers aus seinen früheren Ehen, F (geb. … 2009) und H (geb. 11. November 2011), miteinzubeziehen. Dass die drei Töchter ein grosses Interesse daran haben, dass ihr Vater weiterhin in der Schweiz leben kann, ist unbestritten. Der Beschwerdeführerin und der Tochter K ist grundsätzlich nicht zuzumuten, dass sie dem Beschwerdeführer nach Jamaika folgen und dort das Familienleben verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.3). Die Ehegatten mussten sich jedoch bereits zu Beginn ihrer Partnerschaft bewusst sein, dass sie ein allfälliges zukünftiges Familienleben aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbote eventuell nicht oder nur verzögert in der Schweiz leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der gemeinsamen Tochter an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen will oder zumindest vor Kurzem noch wollte. So war im September 2019 bereits ein Scheidungstermin beim Gericht vorgesehen, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Auch der Vorfall von häuslicher Gewalt vom 31. Dezember 2019 weist darauf hin, dass die Beschwerdeführenden keine intakte Ehe mehr führen.

3.7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er pflege zu allen drei Töchtern eine besondere, affektive Beziehung. So betreue er jeden Tag seine kleinste Tochter, K, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nachgehe. Aus den in den Akten liegenden Rechnungen der Kita M für die Monate August und September 2019 ergibt sich jedoch, dass K an vier ganzen Tagen (inklusiv Mittagessen) in der Kita betreut wird. Ferner kann den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass diese mit einem Pensum von 80 % bei der N AG angestellt ist. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Beschwerdeführer betreue K jeden Tag, nicht glaubwürdig. Da er keiner Beschäftigung nachgeht, wäre eine Betreuung seiner Tochter umso mehr zu erwarten gewesen. Der Einwand, K gehe nur ab und zu in die Kita, um den lange erkämpften Kitaplatz nicht zu verlieren, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer derart eingeschränkten finanziellen Situation wie der vorliegenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie die Rechnungen der Kita bezahlt, obwohl das Kind anderweitig betreut wird. Die eingereichten Fotos zeigen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen drei Töchtern beschäftigt. In welchem zeitlichen Umfang er für diese Verantwortung übernimmt, lässt sich mit den Fotos jedoch nicht belegen.

3.7.3 In Bezug auf die beiden älteren Töchter kam die Vorinstanz zum Schluss, eine enge Beziehung zu F sei nicht belegt, zu H pflege der Beschwerdeführer aber laut Angaben der Kindsmutter regelmässig Kontakt. Gemäss den Scheidungsurteilen verfügt der Beschwerdeführer weder in Bezug auf F noch H über ein Besuchsrecht. Dies dürfte vorwiegend darauf zurückzuführen sein, dass er sich bei der ersten Scheidung in Ausschaffungshaft und bei der zweiten im Ausland befand. In den Akten liegen zudem zwei Besuchsrechtsvereinbarungen des Amts für Jugend und Berufsberatung. In jener vom 9. November 2011 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ab 19. November 2011 F jeden Samstag betreuen wird und aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 geht hervor, dass das Besuchsrecht von nun an jeden zweiten Samstag ausgeübt werden soll. Dass diese Besuchsrechtsregelung tatsächlich gelebt wurde und insbesondere auch nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aufgenommen wurde, wurde weder behauptet noch belegt. Anstatt die angeblich enge Beziehung des Beschwerdeführers zu F und H mit Beweisen zu unterlegen, verweist der Beschwerdeführer pauschal auf die eingereichten Fotos. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine enge Beziehung zu F nicht belegt ist. In Bezug auf H ist ein regelmässiger Kontakt erwiesen, ein geregeltes Besuchsrecht ist jedoch weder behauptet noch belegt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht absehbar erscheint und aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden kann. Die relativierten privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N 20).

4.3 Der Vertreter verweist für die Begründung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auf die zu diesem Zweck im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen. Da sich diese Unterlagen auf das Jahr 2019 beziehen und nicht zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich verbessert hat, kann vorliegend auf diese Unterlagen abgestellt werden. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen zutreffend aufgezeigt hat, reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführenden sind daher als mittellos zu betrachten. Da sich der Beschwerdeführer seit dem letzten Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung rund vier Jahre (grösstenteils) im Ausland aufhielt und seine jetzige Frau Schweizerin ist, waren die Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

4.5 Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 5.30 geltend. Der Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert eine Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'848.60. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'848.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.6 Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.              70.-- Zustellkosten,
Fr.         2'070.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt C wird mit Fr. 2'848.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …