{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00004_2020-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220159&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2a4cb8080805498cde1665a7b04da86"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2020.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2020.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2020.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) [Der jamaikanische Beschwerdef\u00fchrer lebt seit 2008 in der Schweiz, wurde jedoch 2013 mangels Aufenthaltsbewilligung und Straff\u00e4lligkeit ausgeschafft. Nach rund vier Jahren im Ausland reiste er wiederum in die Schweiz ein und ist seit 2016 mit einer Schweizerin verheiratet. Er ersucht erneut um eine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf die Familiennachzugsbestimmungen. Er wurde in der Schweiz mehrfach straff\u00e4llig]. Eine strafrechtliche Verurteilung verunm\u00f6glicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grunds\u00e4tzlich nicht ein f\u00fcr alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskr\u00e4ftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (E. 2.3). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gr\u00fcnde, welche zum Widerruf gef\u00fchrt haben, verlieren ihre Bedeutung grunds\u00e4tzlich (E. 2.5). Die Integration des Beschwerdef\u00fchrers in die hiesigen Verh\u00e4ltnisse erscheint nicht absehbar und aufgrund seiner mehrfachen \u2013 wenn auch nicht einschl\u00e4gigen \u2013 Straff\u00e4lligkeit kann eine allf\u00e4llige R\u00fcckfallgefahr nicht vernachl\u00e4ssigt werden. Die relativierten privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin sowie die Interessen der drei T\u00f6chter des Beschwerdef\u00fchrers verm\u00f6gen das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers nicht aufzuwiegen (E.3.7.3). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:18", "Checksum": "6886887bcc461d86bc4ca2cdcf508d5e"}