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VB.2020.00005
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin
2 gesetzlich vertreten diese vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben: I. A, türkische Staatsangehörige, wurde 1996 in Baden geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern, zuletzt mit Kontrollfrist bis zum 31. Oktober 2019. Im Sommer 2016 verliess A ohne persönliche Abmeldung die Schweiz und zog in die Türkei, wo sie am 1. August 2016 den türkischen Staatsangehörigen D heiratete. Dieser Ehe entstammt der Sohn E (geboren 2017). A reiste am 21. Februar 2017 wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 6. März 2017 im Kanton Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr in der Folge erteilt und zuletzt bis zum 31. Januar 2019 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 24. April 2018 stellte das Bezirksgericht F fest, dass A und D zum Getrenntleben berechtigt seien, und es stellte den Sohn E unter die Obhut von A. Mittlerweile lebt der Sohn aber bei seinem Vater in der Türkei. A zog am 1. Januar 2019 nach X und stellte am 10. Januar 2019 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Kantonswechsel. Am 18. April 2019 erfolgte ihre Scheidung, am 7. Juni 2019 gebar sie ihre Tochter B, als deren Vater G (geboren 1987), ein (abgewiesener) Asylbewerber türkischer Nationalität, bezeichnet wird, mit dem A die Heirat plane. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 10. Januar 2019 ab, setzte A und B eine Frist bis zum 30. November 2019 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets und verpflichtete A unter Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), sich bei ihrer Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies mit der Erwerbslosigkeit und dem Sozialhilfebezug von A, mit Betreibungen und Verlustscheinen sowie hängigen Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung. II. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A und B ab und setzte diesen eine Frist bis zum 4. Februar 2020 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. III. Hiergegen erhoben A und B am 6. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid bzw. die Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. den Kantonswechsel zu bewilligen; ferner sei die Ausreisefrist aufzuheben und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt reichte am 28. Januar, 11. März und 1. April 2020 weitere Strafanzeigen gegen A zu den Akten. Zur ersten Eingabe nahmen A und B am 5. März 2020 Stellung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3.4 mit Hinweis). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch die Bewilligung erteilen. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt. 2.3 2.3.1 Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton – tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). 2.3.2 Nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, wonach man nur dann "nicht arbeitslos" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG ist, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt ist. Dagegen sprechen der Wortlaut der Bestimmung, deren Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 2 AIG und auch deren Systematik, wird doch die Sozialhilfeabhängigkeit bereits dadurch erfasst, dass als weitere Voraussetzung das Fehlen von Widerrufsgründen festgesetzt wird. Der bundesrätlichen Botschaft, auf die sich die Vorinstanz stützt, ist keine eindeutige Aussage zu entnehmen, heisst es doch einerseits, es müsse der "Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt" sein, und anderseits, arbeitslose Personen mit Arbeitsbewilligung sollten (nur dann) einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wenn sie eine neue Stelle tatsächlich antreten könnten, womit verhindert werden solle, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen zögen (BBl 2002, 3790 f.). Aus Letzterem liesse sich folgern, dass bei einem Gesuch um Kantonswechsel wegen Antritts einer Arbeitsstelle – unabhängig davon, ob der Lohn existenzsichernd ist – nicht davon auszugehen ist, es werde um der Sozialhilfe willen gestellt. Wenn der Gesetzeszweck darin liegt, die berufliche Mobilität zu vereinfachen, wäre es widersinnig, einen Anspruch auf Kantonswechsel nur bei existenzsichernden Arbeitsstellen anzunehmen, könnte doch dadurch die (Re‑)Integration ins Berufsleben erschwert und die Sozialhilfeabhängigkeit perpetuiert werden. Auch in der Literatur und der Bundesgerichtspraxis findet die Ansicht der Vorinstanz keine Stütze (vgl. Bolzli, Art. 37 AIG N. 12; Christoph Lienhard, Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen: Probleme und Handhabung in der Praxis, Jusletter, 20. März 2017, Rz. 16 f.; Tremp, Art. 37 N. 19 ff.; BGr, 12. Juni 2017, 2C_832/2016, E. 5.3). Das Verwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ungeachtet dessen, dass es in einzelnen Urteilen – ohne dass dies entscheidrelevant gewesen wäre – die betreffende Stelle aus der bundesrätlichen Botschaft angeführt hat (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00750, E. 2.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00381, E. 2.1). Welchen Anforderungen eine Anstellung genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG gelten kann, braucht hier nicht geklärt zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 war bei ihrem Zuzug in den Kanton Zürich arbeitslos. Eine anscheinend in Aussicht gestellte Arbeitsstelle trat sie wegen ihrer Schwangerschaft und eines Unfalls nicht an. Die im Rekursverfahren nachgereichte Bestätigung des betreffenden Betriebs beweist nicht, dass bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Vertrag vom 11. Oktober 2019 mit einer Vermittlungsplattform für Haushalthilfen zu den Akten. Gemäss der Sozialberatung der Gemeinde X erwirtschaftete sie im Oktober 2019 einen Lohn von Fr. 826.90. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin 1 am 29. Oktober 2019 für einen Lehrgang als J an. Gemäss der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gehören diese Tätigkeiten und Pläne der Vergangenheit an; mit der Eingabe vom 24. Januar 2020 wurde statt der in der Beschwerde angekündigten Arbeitsbestätigungen eine Anmeldung für den Lehrgang K eingereicht, wobei offenbleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 diese Ausbildung begonnen hat. Die Beschwerdeführerin 1 ging bzw. geht daher sowohl im Gesuchszeitpunkt als auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keiner Erwerbsarbeit nach. 2.3.4 Der Anspruch ist an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen – Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie nicht zu ersetzen vermögen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird (Bolzli, Art. 37 AIG N. 15; Tremp, Art. 37 N. 25). 2.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen rechtsfehlerhaft gehandhabt hat, indem er den Beschwerdeführerinnen gestützt auf eine Prüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG den Kantonswechsel verweigert hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 2.5 Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass ein Anspruch nach Art. 37 Abs. 2 AIG auch deshalb entfalle, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben sei. Die Frage ist hier nicht relevant, doch ist an dieser Stelle immerhin anzumerken, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht genügt, um den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Heimatland – nicht in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1; Bolzli, Art. 37 AIG N. 9; Tremp, Art. 37 N. 21). Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zur Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei unhaltbar. 3. 3.1 Die Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2 Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 erwerbslos sei. Sie sei von der Fürsorge abhängig, und es bestehe das Risiko einer fortlaufenden und erhöhten Fürsorgeabhängigkeit. Zudem könne wegen der Betreibungen und Verlustscheine sowie wegen eines laufenden Strafverfahrens nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Wichtige Gründe, die für einen Kantonswechsel sprechen könnten, würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Die Rückkehr in den Kanton Aargau sei der Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres möglich und zumutbar. Insgesamt überwögen aufgrund der Erwerbslosigkeit, des Sozialhilfebezugs und der Verschuldung die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Zuzugs in den Kanton Zürich deutlich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 habe den ausländerrechtlichen Entscheid bezüglich ihrer Mutter mitzutragen. Die Vorinstanz folgte dieser Abwägung. 3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. 3.3.1 Bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 ist zu beachten, dass für diese am 5. November 2019 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 des Zivilgesetzbuchs errichtet wurde. Eine solche hatte bereits ab dem 20. April 2016 bestanden. Der derzeitige Beistand hat die Prüfung einer IV-Rente beantragt und dies wie folgt begründet: "Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, abhängigen und impulsiven Anteilen". Damit übereinstimmend hatte der Sozialdienst H im erwähnten Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei "kognitiv und intellektuell nachweislich nicht in der Lage, sich um ihre finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten und Belange zu kümmern und die weiteren Schritte in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu planen und vorzunehmen". 3.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August 2018 von ihrer damaligen Wohngemeinde H mit insgesamt Fr. 17'813.25 Sozialhilfe. Mittlerweile wird die Beschwerdeführerin 1 von der Gemeinde X unterstützt, wobei der zwischen dem 12. Februar und dem 3. Dezember 2019 aufgewendete Betrag Fr. 35'076.- ausmachte. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H lagen zudem am 12. März 2019 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'980.80 vor. Die Beträge sind (noch) gering, was allerdings auch darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 noch keine 24 Jahre alt ist. Der Sozialhilfebezug ist jedenfalls insofern unverschuldet, als die Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Unfalls und ihrer Schwangerschaft vom 10. Januar 2019 bis zur Geburt ihrer Tochter gemäss den Bescheinigungen des Spitals L mit kurzen Unterbrüchen arbeitsunfähig war und als sie seit deren Geburt für die Beschwerdeführerin 2 zu sorgen hat. Angesichts der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 bei der Lebensplanung ist aber generell nur von einem geringfügigen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit hängt vom Ausgang des IV-Verfahrens und auch von einer allfälligen Heirat ab. 3.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 28. November 2019 führt die Staatsanwaltschaft I drei Strafuntersuchungen wegen (teils geringfügigen) Betrugs und Urkundenfälschung gegen die Beschwerdeführerin 1. Der Hauptvorwurf lautet, dass die Beschwerdeführerin 1 von Dezember 2017 bis Oktober 2018 im Internet Waren zum Verkauf angeboten und sich von den Käufern den Kaufpreis habe auszahlen lassen, ohne über diese Waren zu verfügen. Dies führte auch zu einer Anzeige der Gemeinde H wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen. Hinzu kommen die Fälschung eines Vaterschaftstests und der Versand entsprechender Textnachrichten bzw. E-Mails unter dem Namen anderer Personen, begangen im Mai 2018. Während des Beschwerdeverfahrens erfolgten drei weitere Anzeigen wegen Betrugs durch den Verkauf von Waren, welche die Beschwerdeführerin 1 in der Folge nicht lieferte, im Internet. Die betreffenden Vorfälle hatten sich zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 ereignet. Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der Prüfung eines Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies für die hier vorzunehmende Ermessensanwendung gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid über die Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB schliesst zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten gestützten Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019, E. 2.3.3, 2.4.1 – 8. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese bei der vorliegenden Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften. Die Beschwerdeführerin 1 hat die ihr vorgeworfenen Tatbestände weitgehend anerkannt. Die (allfällige) Delinquenz ist allerdings nur sehr zurückhaltend zulasten der Beschwerdeführerin 1 zu gewichten: Zum einen ist die strafrechtliche Würdigung hier nicht vorwegzunehmen. Zum andern könnte das Verschulden der Beschwerdeführerin 1 selbst im Fall einer Verurteilung aufgrund der kognitiven und intellektuellen Defizite als gering beurteilt werden. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner im Ergebnis die Strafuntersuchungen als nicht massgeblich angesehen. 3.3.4 Die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich sprechenden Gründe sind demnach zu relativieren. Umgekehrt ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe für einen Kantonswechsel vorliegen. Ob die Beschwerdeführerin 1 die Ausbildung als K begonnen hat, ist offen; gegebenenfalls wäre ihr zuzumuten, aus dem Kanton Aargau an den Kursort X zu pendeln. Ein Beistand kann auch im Kanton Aargau bestellt werden. Die psychiatrischen Diagnosen sprechen nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton Aargau, selbst wenn sich die festgestellte "psychosoziale Belastungssituation" bzw. die Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit der Bewältigung ihres Lebens deswegen vorübergehend verschärfen sollte. Die Beschwerdeführerin 2 kann ohne Weiteres ihrer Mutter folgen; ein Krippenplatz und ärztliche Betreuung lassen sich im Kanton Aargau ebenfalls finden. Beim Partner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch gemäss der Vorinstanz abgewiesen wurde; das Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist anscheinend beim Beschwerdegegner hängig. Sollte ihm dereinst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt oder die vorläufige Aufnahme gewährt werden, wäre es ihm möglich und zumutbar, seiner Familie in den Kanton Aargau zu folgen; andernfalls könnte die Beziehung ohnehin nicht in der Schweiz gelebt werden. 3.3.5 Wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Zuzugs der Beschwerdeführerin 1 überwiege die privaten Interessen an deren Wohnsitznahme im Kanton Zürich, haben sie damit – auch unter Einbezug der bis zum Urteilszeitpunkt erfolgten Entwicklung des Sachverhalts – ihr Ermessen noch nicht rechtsverletzend ausgeübt. Die Beschwerde ist demzufolge in der Hauptsache abzuweisen. Der Beschwerdegegner wird den Beschwerdeführerinnen eine neue Frist zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets zu setzen haben. 4. 4.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, aber – im Gegensatz zum Rekursverfahren – nicht um unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. 4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 4.2.2 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Ihr Begehren ist auch nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, haben doch beide Vorinstanzen die kognitive und intellektuelle Schwäche nicht – oder nur punktuell zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 – berücksichtigt und damit ein wesentliches Element der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht gebührend gewürdigt, womit eine Qualifikation der Ermessensbetätigung als rechtsverletzend nicht von vornherein auszuschliessen war. Den Beschwerdeführerinnen ist demnach die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4.2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 4.2.4 Die Vorinstanz hat die Rekurskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit unter Vorbehalt einer späteren Einforderung umgehend abgeschrieben. Weil die Beschwerdeführerinnen dadurch nicht schlechter gestellt werden als bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, erübrigt sich eine entsprechende Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs. 5. Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |