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Geschäftsnummer: VB.2020.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln. Werden seitens des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Referenten oder der Referentin keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden, der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum Stellen von Schlussanträgen einzuräumen. In solchen Fällen erfolgt die Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (E. 5.1.1). Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Begründungspflicht genügend nach (E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin durfte auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal diese Urteile – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche wie schon vor dem Bezirksgericht, dem Obergericht und in der Folge auch mit der Stellungnahme im Administrativverfahren vorgebracht hatte – nicht als geradezu nichtig erscheinen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte (E. 5.2.2). Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers war ein disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen (E. 5.3). Die ausgesprochene Sanktion (Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich als rechtmässig (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BERUFSREGELN
BERUFSREGELVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SORGFALTSPFLICHT
ZIVILURTEIL
Rechtsnormen:
§ 32 AnwG
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00006

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verzeigte B (nachfolgend: der Verzeiger) Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission). Rechtsanwalt A habe seine Berufspflichten verletzt, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen seien. Nachdem er von der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 23. Mai 2016 aufgefordert worden war, ergänzende Ausführungen zu machen und Unterlagen einzureichen, liess der Verzeiger der Aufsichtskommission ein Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 zukommen, womit Rechtsanwalt A verpflichtet worden war, dem Verzeiger Schadenersatz von rund Fr. 180'000.- zu bezahlen.

B. Daraufhin eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 wandte sich Rechtsanwalt A mit diversen Verfahrensanträgen an die Aufsichtskommission. Unter anderem ersuchte er um Durchführung eines öffentlichen Verfahrens, Zustellungen ohne Vermerk "persönlich/vertraulich", Zustellung von Verfahrensakten sowie um Erläuterung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Dabei äusserte er sich "vorsorglich und summarisch" zur Sache. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 hielt die Aufsichtskommission insbesondere fest, dass keine abweichenden Anordnungen von der gesetzlichen Regelung des Disziplinarverfahrens zu treffen seien, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 eindeutig sei und kein Anlass bestehe, die Vorhaltungen zu präzisieren. Die Eingabe vom 2. Dezember 2016 deutete sie als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch und erstreckte Rechtsanwalt A die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 23. Januar 2017. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die Aufsichtskommission die angesetzte und zuvor noch erstreckte Frist abnahm.

C. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von Rechtsanwalt A gegen das Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 eingelegte Berufung ab und bestätigte dieses, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden war.

D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 unterbrach die Aufsichtskommission die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung der zu prüfenden Berufspflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.

E. Mit Beschluss vom 23. November 2017 (Verfahrensnummer VB.2017.00075) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A nicht ein, wobei es in den Erwägungen anmerkte, dass die Aufsichtskommission noch "formell korrekt" über die diversen verfahrensrechtlichen Anträge von Rechtsanwalt A zu verfügen haben werde.

F. Das Bundesgericht wies die von Rechtsanwalt A gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2018 (Verfahrensnummer 4A_462/2017) ab, soweit es darauf eintrat.

G. Mit Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge von Rechtsanwalt A ab und setzte ihm Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abschliessend Stellung zu nehmen. Nach mehreren von der Aufsichtskommission gewährten Fristerstreckungen erhob Rechtsanwalt A am 6. Juni 2018 auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die Aufsichtskommission die ihm am 27. April 2018 angesetzte Frist abnahm. Mit Beschluss vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer VB.2018.00342) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

H. Nachdem ihm die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 21. März 2019 erneut Frist zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt hatte, reichte Rechtsanwalt A innert erstreckter Frist seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019 ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einer Disziplinierung abzusehen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 bezeichnete der Präsident der Aufsichtskommission den Referenten und delegierte an diesen die Verfahrensleitung, einschliesslich der Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen. Mit Schreiben vom 9. August 2019 kündigte Rechtsanwalt A an, er werde die Aufsichtskommission bis spätestens Ende Oktober 2019 "über weitere Gegebenheiten informieren und dokumentieren". Am 23. Oktober 2019 ersuchte er darum, ihm die entsprechende Frist zu erstrecken, worauf ihm die Aufsichtskommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitteilte, dass sie ihm gar keine Frist angesetzt habe.

I. Mit Beschluss vom 7. November 2019 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

II.  

Am 6. Januar 2020 gelangte Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei von jeglicher Disziplinierung seinerseits abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am 12. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt A zusätzliche Unterlagen ein, bestehend aus drei von ihm verfassten Eingaben an die Aufsichtskommission, datierend vom 27. Dezember 2019, 10. und 11. Februar 2020, sowie einer an ihn gerichteten Zuschrift der Aufsichtskommission vom 17. Januar 2020.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 2.2).

2.2 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 2.2; Tomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 17 N. 26 ff.).

2.3 Bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 4.1).

3.  

Der Disziplinierung des Beschwerdeführers liegt folgender, auch von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 7. November 2019 wiedergegebener Sachverhalt zugrunde:

3.1 Der Verzeiger war als Einzelunternehmer im Bereich Baumontage tätig. lm November 2003 fiel er auf einer Baustelle von einem Baugerüst und zog sich dabei unter anderem schwere Kopfverletzungen zu. Aufgrund dieses Unfalls verlangte er vor dem Bezirksgericht Y mit Teilklage vom August 2008 von der C AG die Bezahlung von Fr. 7'000'000.-. Vertreten wurde er dabei vom Beschwerdeführer, der sich die Ansprüche des Verzeigers gegen die C AG im Mai 2007 "zahlungshalber" hatte abtreten lassen. In der Klagebegründung wurde die Gesamtforderung auf Fr. 8'796'597.- veranschlagt. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht Y die Klage ab und verpflichtete den Verzeiger, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- zu übernehmen und der C AG eine Parteientschädigung von Fr. 126'900.- zu bezahlen. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verzeiger zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche gar nicht aktivlegitimiert sei, da er diese an den Beschwerdeführer abgetreten habe. Zudem fehle es an dem für die ausservertragliche Haftung der C AG notwendigen Kausalzusammenhang. Im Übrigen sei das geltend gemachte jährliche Einkommen des Verzeigers zu hoch bemessen und fehle es für den Erwerbsausfall, der in Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines Montageunternehmens behauptet werde, an jeglichen objektiv verwertbaren Anhaltspunkten. Der vom Verzeiger geltend gemachte Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.- sei damit in weiten Teilen unbelegt.

3.2 In der Folge klagte der Verzeiger den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht X auf Schadenersatz ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 verpflichtete dieses den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Verzeiger Schadenersatz im Umfang von total Fr. 176'866.- (bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 10'000.- und der Parteientschädigung von Fr. 126'900.-, die der Verzeiger gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 7. Dezember 2011 zu leisten verpflichtet worden war, sowie aus an den Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen von Fr. 39'966.-) zuzüglich Zins zu bezahlen. Eine Widerklage des Beschwerdeführers auf Bezahlung von Honorar im Umfang von Fr. 98'566.10 wies das Bezirksgericht X ab. Dieses erwog, der Beschwerdeführer habe verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen: Zunächst habe er sich vom Verzeiger alle Ansprüche gegen Haftpflichtige zahlungshalber abtreten lassen und alsdann gleichwohl im Namen des Verzeigers Klage beim Bezirksgericht Y erhoben, ohne zu erkennen, dass es an der Aktivlegitimation gefehlt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die Klage mit überhöhtem Streitwert eingeleitet bzw. den Schaden falsch berechnet, was als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren sei, zumal er weder habe dartun können, dass mit dem Verzeiger ein bewusstes Überklagen abgesprochen gewesen wäre, noch, wie der vor dem Bezirksgericht Y geltend gemachte Schaden auch nur zu einem kleinen Teil hätte bewiesen werden können. Sodann erwog das Bezirksgericht X aufgrund des Brief- und E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien, der Beschwerdeführer habe den Verzeiger nicht mit der nötigen Deutlichkeit über die Prozessrisiken aufgeklärt. Die Risikohinweise vor Einleitung der Klage beim Friedensrichteramt seien höchst vage und unspezifisch geblieben, und dem Beschwerdeführer sei es dabei anscheinend vor allem um die Absicherung seiner eigenen Honoraransprüche gegangen. Auch hinsichtlich des Kostenrisikos ging das Bezirksgericht X von einer mangelhaften Aufklärung seitens des Beschwerdeführers aus. Ein erster, einigermassen klarer Hinweis auf eine mögliche Parteientschädigung sei vor dem Hintergrund einer deutlich zu positiven Prozessprognose erst unmittelbar vor Abschluss des Prozesses einen Tag vor der Hauptverhandlung und damit zu spät erfolgt. Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht X fest, dass keine vernünftigen Chancen bestanden hätten, im Verfahren vor Bezirksgericht Y auch nur annähernd einen Prozessgewinn in der Grössenordnung der eingeklagten Streitsumme zu realisieren, worüber sich der Verzeiger aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Aufklärung nicht habe im Klaren sein können. Genauso wenig sei er sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren gewesen, die ein derart waghalsiges Prozessieren mit sich bringen könne, insbesondere was das damit verbundene Kostenrisiko betreffe. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Verzeiger bei den schlechten Prozessaussichten seiner Klage das Risiko auf sich genommen hätte, nicht nur leer auszugehen und selber Parteikosten in der Höhe von mindestens Fr. 70'000.- tragen, sondern auch noch die Gegenpartei mit Fr. 126'900.- entschädigen und für die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- aufkommen, mithin einen Prozessverlust von weit über Fr. 200'000.- hinnehmen zu müssen. Somit sei davon auszugehen, dass der Verzeiger bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und insbesondere Kostenrisiken den Prozess vor Bezirksgericht Y mit überwiegender bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt hätte. Die mangelhafte Auftragserfüllung sei damit einer vollständigen Nichterfüllung gleichzusetzen.

3.3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2017 wies dieses die Berufung indes ab und bestätigte das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden war. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

4.  

4.1 Gestützt auf die Urteile des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016, des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 und des Bundesgerichts vom 12. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 7. November 2019, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe gemäss Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 verletzt habe. Darauf sei abzustellen, und die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren würden daran nichts ändern. Entgegen dem Beschwerdeführer hätten sich die Zivilgerichte hinreichend mit den Auswirkungen der Sicherungszession bzw. der Frage der fehlenden Aktivlegitimation sowie mit dem Vorwurf des Überklagens auseinandergesetzt und auch den Vorwurf der ungenügenden Aufklärung über das Prozess- und Kostenrisiko eingehend begründet. Vor diesem Hintergrund genüge es in keiner Weise, wenn der Beschuldigte etwa pauschal ausführe, dem Verzeiger seien sämtliche Risiken (eines Prozesses mit einem Streitwert von ca. Fr. 1'000'000.-) vor Augen geführt worden bzw. der Verzeiger sei prozesserfahren und habe Diskussionen über das Kostenrisiko immer wieder abgeblockt. Der Beschwerdeführer habe damit aufgrund der Einleitung einer Klage trotz fehlender Aktivlegitimation und mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung, der mangelhaften Aufklärung über Prozesschancen und -risiken sowie hinsichtlich des Kostenrisikos seine Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzt.

4.2 Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, die Fehleinschätzungen des Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere mit Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation des Verzeigers hinsichtlich einer Forderung, die sich der Beschwerdeführer selber habe abtreten lassen. Teilweise würden die Sorgfaltspflichtverletzungen sodann zentrale Pflichten eines Anwalts berühren, wie jene, den Klienten über die Prozess- und Kostenrisiken aufzuklären. Betrachte man die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit, sei eine grobe Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten zu bejahen und ergebe sich das Bild einer Berufsausübung, die als unverantwortlich zu qualifizieren sei und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes potenzieller weiterer Klienten zu Sorgen Anlass gebe. Mit anderen Worten liege ein grobes Fehlverhalten vor, welches die Interessen des rechtsuchenden Publikums sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft tangiere und ein disziplinarrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verlangt.

4.3 In Bezug auf die Sanktion erwog die Beschwerdegegnerin schliesslich, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Haftpflichtprozesses mit Personenschaden seinen Klienten vertreten und dabei in schwerwiegender Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der sich (auch) im vorliegenden Disziplinarverfahren uneinsichtig gegeben habe, sei als erheblich zu bezeichnen. Zu berücksichtigen sei andererseits, dass er habe Schadenersatz leisten und auf sein Honorar verzichten müssen. Ebenfalls zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Fehlverhaltens noch nie diszipliniert worden sei. Erst am 1. November 2018 sei gegen ihn erstmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden. Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände erweise sich eine Busse von Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. Januar 2020, die Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verletzt.

5.1.1 Eine solche Verletzung sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019 erhalten und mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den Referenten bezeichnet habe, den Beschluss vom 7. November 2019 gefällt habe, ohne zuvor Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben und ihm – dem Beschwerdeführer – zu ermöglichen, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und Schlussanträge zu stellen. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Dass dem Referenten oder der Referentin im Disziplinarverfahren vor der Beschwerdegegnerin die Befugnis zukommt, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er bzw. sie hierzu in jedem Fall verpflichtet ist. Werden aber keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden, der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum Stellen von Schlussanträgen einzuräumen. In solchen Fällen erfolgt die Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (vgl. § 32 AnwG; § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 249 Rz. 39). Wie noch zu zeigen sein wird (unten E. 5.2.2), bestand seitens der Beschwerdegegnerin auch kein Anlass für (weitere) Untersuchungshandlungen. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Verfügung vom 4. Juli 2020 mit Schreiben vom 9. August 2019 bzw. 23. Oktober 2019 zwar selber eine "ergänzende" Eingabe samt Beilagen in Aussicht. Eine solche reichte er bis zur Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 indes nicht ein (vgl. vorn I.H.).

5.1.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, in Verletzung ihrer Begründungspflicht habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, klar aufzuzeigen, warum sein Verhalten sanktionswürdig gewesen sein soll. Zudem habe sie sich, wenn überhaupt, nur unzureichend mit seinen Rügen in seiner Stellungnahme von 31. Mai 2019 betreffend die in verschiedener Hinsicht unkorrekten Zivilurteile – namentlich im Zusammenhang mit der Sicherungszession, der angeblich unkorrekten Streitwertberechnung und den Vorwürfen der mangelhaften Aufklärung über die Prozesschancen und über die Kostenrisiken – auseinandergesetzt und allein auf diese abgestützt. Auch diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Aus dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2019 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Urteile des Bezirksgerichts X, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein derart grobes Fehlverhalten des Beschwerdeführers annahm, welches zusätzlich zur zivilrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ein disziplinarrechtliches Einschreiten zur Folge haben müsse. Der Begründung der Beschwerdegegnerin lässt sich sodann auch klar entnehmen, dass sie keinen Grund sehe, nicht auf die Erwägungen der Zivilgerichte abzustellen, zumal diese von den Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren nicht ernsthaft infrage gestellt würden (vorn E. 4). Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht im Detail mit jedem Standpunkt des Beschwerdeführers gemäss seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2019 auseinandergesetzt haben mag, kam sie damit ihrer Begründungspflicht genügend nach. Der Beschwerdeführer konnte den Beschluss vom 7. November 2019 denn auch sachgerecht anfechten (statt vieler VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4). Dem Beschluss vom 7. November 2019 kann im Übrigen entnommen werden, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis nahm.

5.2  

5.2.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Umstands, dass es – anders als in Zivilverfahren, wo der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Sachverhaltsfeststellung und die zivilrechtlichen Sorgfaltsmassstäbe gelte – Sache der Behörde sei, behauptete Normverstösse nachzuweisen, habe die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Tatsachenfeststellungen der Zivilgerichte abstellen dürfen, ohne selber zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen. Hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Zivilurteile, an die sie nicht gebunden gewesen sei, sondern vielmehr auf die diesen zugrunde ,liegenden Akten abgestützt und seine entsprechenden Einwände berücksichtigt, wären die Vorwürfe gegen ihn entkräftet worden.

5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Entgegen seiner Ansicht durfte die Beschwerdegegnerin auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal sie – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche wie schon vor dem Bezirksgericht X, dem Obergericht des Kanton Zürich und in der Folge auch mit der Stellungnahme vom 31. Mai 2019 vorgebracht hatte – nicht als geradezu nichtig erscheinen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte. Daran ändert nichts, dass dem Zivilprozess die Verhandlungsmaxime zugrunde liegt (Art. 55 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und nicht – wie dem Verwaltungsverfahren – die Untersuchungsmaxime (§ 7 VRG). Mit Berufung gemäss Art. 310 ZPO kann jedenfalls sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 – letztlich erfolglos – auch tat. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2020 zu der – rechtskräftig beurteilten – Frage der Sorgfaltspflichtverletzungen ist daher auch vorliegend nicht weiter einzugehen.

5.3 Ebenso wenig zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, dass angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers ein disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen war (vorn E. 2.1 und E. 4.2).

5.4 Schliesslich erweist sich auch die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig. Zu Recht schloss die Beschwerdegegnerin auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers und erachtete sie aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis dahin noch nicht diszipliniert worden war, angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen eine Busse von Fr. 2'000.- als angemessen. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. vorn E. 2.3).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …