|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00007
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1965 geborene Staatsangehörige Polens, reiste im November 2014 in die Schweiz
ein. Nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das Bestehen eines
unbefristeten Anstellungsverhältnisses erteilte ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine bis am 21. November 2019 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Infolge
Todes des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 aufgelöst.
B. Im Mai
2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A
ergänzend von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Auf Anfrage
des Migrationsamts führten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am
13. Oktober 2017 aus, A sei aufgrund von Arbeitslosigkeit bzw. weil sie
infolge einer ungenügenden Beitragszeit von knapp acht Monaten keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung habe, auf Fürsorgegelder angewiesen,
zwischenzeitlich auch arbeitsunfähig gewesen, wobei die Erkrankung – eine
Herzkrankheit – keine Grundlage für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung
geboten habe. Seit September 2017 leiste A einen gemeinnützigen Einsatz in
einem Alterszentrum. Das Migrationsamt zeigte A am 30. Oktober 2017 an,
dass es sich zum Widerruf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA veranlasst sehen
werde, sollte sie nicht innert sechs Monaten eine Stelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe ablösen. Mit Verfügung vom
14. Mai 2018 widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und
setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2018.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
14. Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 15. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'320.-
(Dispositiv-Ziff. III).
Am 28. November 2019 schloss A in Zürich die Ehe mit C,
einem 1958 geborenen Landsmann.
III.
A liess am 7. Januar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht
liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 30. März 2020
ergänzende Akten ein. Auf Gesuch von A hin wurde das Beschwerdeverfahren mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 sistiert.
Ein Gesuch von A vom 20. Juli 2020 um Verlängerung der
Verfahrenssistierung bis zum 2. November 2020 wies die
Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 28. August 2020 ab. Am
11. September und 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter von A weitere
Unterlagen sowie seine (aktualisierte) Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union .
wie die Beschwerdeführerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz
allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin
vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.
Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Als
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während
einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141
II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die
im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,
gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131
II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März
2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein
Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine
Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se
aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der
betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen
liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die
Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,
Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin,
Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019,
E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65
(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die
Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),
qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal
et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In
einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne
eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen
Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,
3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das
Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember
2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
Ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos
geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei
(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere
feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig
arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis
keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als 1 Jahr
besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten
ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und
"die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen"
(BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung
länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten
sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht
(vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust
der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.,
S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier
allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass
bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von weniger als 12 Monaten
die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens mit
dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.
2.4 Sind die
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt und kommt der
betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf eine andere Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu, können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert
werden.
2.5 Die
Beschwerdeführerin trat am 9. Januar 2020 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
als Raumpflegerin. Das Arbeitspensum beträgt rund 6 Stunden pro Monat; der
Verdienst beträgt netto Fr. 24.55 pro Stunde bzw. rund Fr. 150.- pro
Monat. Ab Mitte Januar 2020 stand sie weiter in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit D, welches den Einsatz der Beschwerdeführerin als
Pflegehelferin im Umfang von mindestens 12 und höchstens 42 Stunden pro Woche
zu einem Bruttolohn von Fr. 28.- pro Stunde (für über die Krankenkassen
abrechenbare Pflegeleistungen) bzw. Fr. 22.07 pro Stunde (für
Betreuungsleistungen) vorsah. Für Januar und Februar 2020 sind Arbeitsleistungen
im Umfang von 25.25 bzw. 12 Stunden sowie ein Nettoeinkommen von rund
Fr. 500.- bzw. Fr. 240.- ausgewiesen. Vom 13. Februar bis zum
1. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In der Folge scheint die Beschwerdeführerin
nicht mehr für D tätig gewesen zu sein. Allerdings konnte sie per Anfang August
2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit E eingehen. Seither arbeitet sie
für diese Arbeitgeberin in einem 30 %-Pensum während 49 Stunden pro
Monat als Reinigungs- und Hilfskraft und erzielt unter Berücksichtigung des vertraglichen
Anspruchs auf einen 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von rund
Fr. 570.-. Im August 2020 leistete sie sodann drei über F vermittelte
Temporäreinsätze als Pflegehelferin und erzielte dabei ein Nettoeinkommen von
rund Fr. 2'800.-. Eine Salärzahlung von F in der Höhe von Fr. 370.10
ist auch für April 2020 ausgewiesen; für September und Oktober 2020 sind
hingegen keine Zusatzeinkünfte, sondern lediglich jene aus den
Reinigungstätigkeiten ersichtlich. Es kann mithin zwar seit August 2020 von
einer festen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von rund
14 Stunden pro Woche und einem regelmässigen Nettoeinkommen von rund
Fr. 720.- ausgegangen werden, nicht jedoch von einer genügend sicheren
Ergänzung desselben durch Einkünfte aus temporären Arbeitseinsätzen. Nachdem
die Beschwerdeführerin nach dem unfreiwilligen Verlust ihrer ersten
Arbeitsstelle in der Schweiz während mehrerer Jahre ohne Beschäftigung im
ersten Arbeitsmarkt verblieb, ist zwar zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass
sie seit Jahresbeginn und insbesondere in jüngster Zeit wieder am ersten
Arbeitsmarkt partizipiert. Angesichts des tiefen bzw. ungenügenden regelmässigen
Einkommens und der nur sehr punktuellen Ergänzung desselben durch Einkünfte aus
temporären Arbeitseinsätzen ist indes äusserst fraglich, ob eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der vorgängig dargestellten
Praxis bejaht werden kann. Wie sich sogleich zeigt, kann diese Frage vorliegend
offenbleiben:
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin ist wie erwähnt seit dem 28. November 2019 mit einem in
Zürich wohnhaften Landsmann – mithin einem EU-Staatsangehörigen – verheiratet.
3.2 Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen
Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten
wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171]
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Bei unselbständig
erwerbstätigen Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA und ihren Familienangehörigen
stellt sodann die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlichen keinen Grund für eine
Aufenthaltsbeendigung dar, solange sie nicht dauerhaft und erheblich von der
Fürsorge unterstützt werden müssen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[Stand April 2020], Ziff. 10.4.4.1).
3.3 Gemäss der
Beschwerde ist die Ehe "intakt" und sind die Ehegatten auf der Suche
nach einer gemeinsamen Wohnung, da sie bisher lediglich je über Wohnraum für
eine Person verfügen; ein eheliches Zusammenwirken wird sodann in finanzieller
Hinsicht geltend gemacht. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen des
Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser jedenfalls seit
Januar 2019 Vollzeit für die G tätig ist und ein monatliches Bruttoeinkommen
von Fr. 4'250.- erzielt. Es ist deshalb und mangels gegenteiliger
Vorbringen des Beschwerdegegners ein originäres Aufenthaltsrecht des Ehemannes
zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. Nachdem zum
heutigen Zeitpunkt keine genügenden Hinweise für einen rein ausländerrechtlich
motivierten Eheschluss vorliegen und sich mit Blick auf das durch die Ehegatten
erwirtschaftete Einkommen (vgl. auch vorstehend E. 2.5) sowie ihren Wunsch
nach einem gemeinsamen Haushalt gegenwärtig nicht rechtfertigt, von einer
dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten auszugehen,
erwächst der Beschwerdeführerin aus den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
zum Familiennachzug ein Aufenthaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen.
5.
5.1 Wird ein
Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des
vorinstanzlichen Ver-fahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der
vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als
richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 13 N. 66).
5.2 Der
vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damaligen Sachverhalt zu Recht
an, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) über einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge (vgl.
Art. 23 Abs. 1 VEP). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass
sie nach Beendigung des ihr Freizügigkeitsrecht begründenden Arbeitsverhältnisses
Ende Juni 2015 nicht mehr (auf dem ersten Arbeitsmarkt) erwerbstätig war,
ab Mai 2016 von der Fürsorge unterstützt werden musste und erst im Januar 2020
ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte.
5.3 Die
Gutheissung der Beschwerde ist demnach auf die erst nach Fällung des
Rekursentscheids geschlossene Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten
EU-Staatsangehörigen zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche
Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig.
Die vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb zu belassen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw.
deren Vertreter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2 Weil der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
6.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen;
ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint
vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihres
Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar
2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin reichte am 30. Oktober 2020 eine Kostennote ein,
in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von rund 14 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 202.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist.
Nachdem sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als
zu hoch. Es ist ein solcher von 10 Stunden noch angemessen; die Kostennote
des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach
gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 433.50 [Fr. 2'369.40 + Fr. 218.10
− Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen
Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. November 2019 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt
B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und dieser für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 433.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
MwSt.) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …