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Geschäftsnummer: VB.2020.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Der Beschwerdeführerin erwächst aufgrund ihrer Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EU-Staats aus den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ein Anwesenheitsanspruch (E. 3). Gutheissung. Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 7 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00007

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1965 geborene Staatsangehörige Polens, reiste im November 2014 in die Schweiz ein. Nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das Bestehen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis am 21. November 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Infolge Todes des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 aufgelöst.

B. Im Mai 2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A ergänzend von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Auf Anfrage des Migrationsamts führten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 13. Oktober 2017 aus, A sei aufgrund von Arbeitslosigkeit bzw. weil sie infolge einer ungenügenden Beitragszeit von knapp acht Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, auf Fürsorgegelder angewiesen, zwischenzeitlich auch arbeitsunfähig gewesen, wobei die Erkrankung – eine Herzkrankheit – keine Grundlage für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung geboten habe. Seit September 2017 leiste A einen gemeinnützigen Einsatz in einem Alterszentrum. Das Migrationsamt zeigte A am 30. Oktober 2017 an, dass es sich zum Widerruf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA veranlasst sehen werde, sollte sie nicht innert sechs Monaten eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe ablösen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 14. Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III).

Am 28. November 2019 schloss A in Zürich die Ehe mit C, einem 1958 geborenen Landsmann.

III.  

A liess am 7. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 30. März 2020 ergänzende Akten ein. Auf Gesuch von A hin wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 sistiert. Ein Gesuch von A vom 20. Juli 2020 um Verlängerung der Verfahrenssistierung bis zum 2. November 2020 wies die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 28. August 2020 ab. Am 11. September und 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter von A weitere Unterlagen sowie seine (aktualisierte) Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union . wie die Beschwerdeführerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141 II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden, gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März 2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als 1 Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von weniger als 12 Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

2.4 Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

2.5 Die Beschwerdeführerin trat am 9. Januar 2020 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Raumpflegerin. Das Arbeitspensum beträgt rund 6 Stunden pro Monat; der Verdienst beträgt netto Fr. 24.55 pro Stunde bzw. rund Fr. 150.- pro Monat. Ab Mitte Januar 2020 stand sie weiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit D, welches den Einsatz der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin im Umfang von mindestens 12 und höchstens 42 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 28.- pro Stunde (für über die Krankenkassen abrechenbare Pflegeleistungen) bzw. Fr. 22.07 pro Stunde (für Betreuungsleistungen) vorsah. Für Januar und Februar 2020 sind Arbeitsleistungen im Umfang von 25.25 bzw. 12 Stunden sowie ein Nettoeinkommen von rund Fr. 500.- bzw. Fr. 240.- ausgewiesen. Vom 13. Februar bis zum 1. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In der Folge scheint die Beschwerdeführerin nicht mehr für D tätig gewesen zu sein. Allerdings konnte sie per Anfang August 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit E eingehen. Seither arbeitet sie für diese Arbeitgeberin in einem 30 %-Pensum während 49 Stunden pro Monat als Reinigungs- und Hilfskraft und erzielt unter Berücksichtigung des vertraglichen Anspruchs auf einen 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 570.-. Im August 2020 leistete sie sodann drei über F vermittelte Temporäreinsätze als Pflegehelferin und erzielte dabei ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'800.-. Eine Salärzahlung von F in der Höhe von Fr. 370.10 ist auch für April 2020 ausgewiesen; für September und Oktober 2020 sind hingegen keine Zusatzeinkünfte, sondern lediglich jene aus den Reinigungstätigkeiten ersichtlich. Es kann mithin zwar seit August 2020 von einer festen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von rund 14 Stunden pro Woche und einem regelmässigen Nettoeinkommen von rund Fr. 720.- ausgegangen werden, nicht jedoch von einer genügend sicheren Ergänzung desselben durch Einkünfte aus temporären Arbeitseinsätzen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem unfreiwilligen Verlust ihrer ersten Arbeitsstelle in der Schweiz während mehrerer Jahre ohne Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt verblieb, ist zwar zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie seit Jahresbeginn und insbesondere in jüngster Zeit wieder am ersten Arbeitsmarkt partizipiert. Angesichts des tiefen bzw. ungenügenden regelmässigen Einkommens und der nur sehr punktuellen Ergänzung desselben durch Einkünfte aus temporären Arbeitseinsätzen ist indes äusserst fraglich, ob eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der vorgängig dargestellten Praxis bejaht werden kann. Wie sich sogleich zeigt, kann diese Frage vorliegend offenbleiben:

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt seit dem 28. November 2019 mit einem in Zürich wohnhaften Landsmann – mithin einem EU-Staatsangehörigen – verheiratet.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Bei unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA und ihren Familienangehörigen stellt sodann die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlichen keinen Grund für eine Aufenthaltsbeendigung dar, solange sie nicht dauerhaft und erheblich von der Fürsorge unterstützt werden müssen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Stand April 2020], Ziff. 10.4.4.1).

3.3 Gemäss der Beschwerde ist die Ehe "intakt" und sind die Ehegatten auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung, da sie bisher lediglich je über Wohnraum für eine Person verfügen; ein eheliches Zusammenwirken wird sodann in finanzieller Hinsicht geltend gemacht. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser jedenfalls seit Januar 2019 Vollzeit für die G tätig ist und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'250.- erzielt. Es ist deshalb und mangels gegenteiliger Vorbringen des Beschwerdegegners ein originäres Aufenthaltsrecht des Ehemannes zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. Nachdem zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Hinweise für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss vorliegen und sich mit Blick auf das durch die Ehegatten erwirtschaftete Einkommen (vgl. auch vorstehend E. 2.5) sowie ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Haushalt gegenwärtig nicht rechtfertigt, von einer dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten auszugehen, erwächst der Beschwerdeführerin aus den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ein Aufenthaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

5.  

5.1 Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Ver-fahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66).

5.2 Der vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damaligen Sachverhalt zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass sie nach Beendigung des ihr Freizügigkeitsrecht begründenden Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2015 nicht mehr (auf dem ersten Arbeitsmarkt) erwerbstätig war, ab Mai 2016 von der Fürsorge unterstützt werden musste und erst im Januar 2020 ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte.

5.3 Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids geschlossene Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb zu belassen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Weil der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 30. Oktober 2020 eine Kostennote ein, in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von rund 14 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 202.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Nachdem sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als zu hoch. Es ist ein solcher von 10 Stunden noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 433.50 [Fr. 2'369.40 + Fr. 218.10 − Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und dieser für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 433.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …