{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.01.2021", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00008_07-01-2021.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220919&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1273038f8f7f4af8f2b010cd3b173e12"}, "Num": [" VB.2020.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Die in der Schweiz geborene Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Jahr 2015 nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von \u00fcber 3 Jahren rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen; sie ist heute Mutter zweier S\u00f6hne mit Schweizerb\u00fcrgerrecht, welche  unter ihrer alleinigen Obhut stehen.] Die Sachlage hat sich seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin wesentlich ge\u00e4ndert; damit ist vorliegend eine neue Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Wegweisung und die wesentlich ge\u00e4nderten Umst\u00e4nde in Relation gesetzt werden zum \u00f6ffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.3). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin ausgehende Gefahr f\u00fcr schwere Gewaltdelikte ist heute als gering einzustufen ist, weshalb das Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straff\u00e4lligkeit entsprechend zu relativieren ist (E. 3.2.3). Dem entsprechend relativierten \u00f6ffentlichen Interesse steht alsdann das gewichtige Interesse ihrer S\u00f6hne entgegen, gemeinsam mit der Mutter in der Schweiz aufzuwachsen. Den beiden ist eine Ausreise nach Nordmazedonien n\u00e4mlich ebenso wenig zumutbar wie die Trennung von der Mutter und die - diesfalls erforderliche - Fremdplatzierung in einem Schweizer Kinderheim (zum Ganzen E. 3.3). Unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde \u00fcberwiegen das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin sowie insbesondere dasjenige ihrer S\u00f6hne an einem Verbleib der obhuts- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz die \u00f6ffentlichen Interessen an der Fernhaltung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:23", "Checksum": "3321c9e0d0f98637f66331a6e1f15daf"}