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Geschäftsnummer: VB.2020.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (E. 1.2). Verneinung von Nichtigkeitsgründen (E. 1.3). Verzicht auf die beantragte "Konfrontationsverhandlung" mit der Ehefrau, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt eingehend darlegen konnte und die persönliche Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte Substanziierung der Beschwerde kompensieren soll (E. 1.4). Der Ehewille der Ehefrau ist gemäss deren stimmigen und glaubhaften Angaben noch innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erloschen, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig von seiner hiesigen Integration nicht auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht berufen kann (E. 2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder von Vollzugshindernissen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
EHEWILLE
EHEWILLEN
GETRENNTLEBEN
HAITI
MELDEVERHÄLTNISSE
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
SUBSTANZIERUNGSLAST
TRENNUNGSFRIST
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 90 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. IV VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00012

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1982 geborene A – Staatsangehöriger von Haiti und der Dominikanischen Republik – heiratete am 30. Mai 2014 in der dominikanischen Republik die 1976 geborene Schweizerin D. Wegen Schwierigkeiten beim Beschaffen aller notwendigen Dokumente konnte A erst am 12. März 2016 in die Schweiz einreisen, wo ihm am 16. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde.

Nachdem die Schweizer Ehefrau von A dem Migrationsamt eine Trennung per 1. November 2018 und das Erlöschen ihres Ehewillens bekannt gegeben hatte, widerrief das Migrationsamt am 21. Oktober 2019 dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Januar 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 12. März 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und "das Verfahren als nichtig zu erklären". Weiter sei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diverse Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] und "Art. 8 abs. 28 EMRK Ausländergesetz" zu genehmigen. Weiter wurde beantragt, dass die "Bewilligung der Zustellungskosten" zulasten des "Gesuchstellers" gehen sollten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

1.2 Die Anträge des Beschwerdeführers sind teilweise unverständlich. So ist nicht klar, was mit der "Bewilligung der Zustellungskosten … zu Lasten des Gesuchstellers" (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner) beantragt wird. Auch die in den Rechtsbegehren genannten Rechtsquellen erscheinen unpräzis und fehlerhaft. Als örtlich zuständig wird in der Beschwerdeschrift ohne ersichtlichen Grund der "Kanton Bern" bezeichnet. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich sodann im Wesentlichen darauf, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und diese bzw. die Migrationsbehörden als beweisbelastet zu bezeichnen. Ansonsten erschöpfen sich die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift ("V. Rechtliches") in einer abstrakten Wiedergabe verschiedener Bundesgerichtsentscheide und Gesetzes- bzw. Konventionsbestimmungen, ohne dass eine konkrete, sachverhaltsbezogene Subsumtion stattfindet.

Das Verwaltungsgericht hat das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 70 In Verbindung mit § 7 Abs. 4 VRG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht im Umkehrschluss aus der Wiedergabe abstrakter Normen und Gerichtsentscheiden in der Beschwerdeschrift den konkret zu subsumierenden rechtsrelevanten Sachverhalt und die konkreten Rügen herzuleiten hat. Die von einer berufsmässig tätigen Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt über weite Teile eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung vermissen und setzt sich kaum mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinander. Sie genügt deshalb zumindest in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und sich nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid "aufzuheben" und für "nichtig zu erklären".

Verfügungen oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht nichtig, würde doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck des Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1).

Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben geschweige denn für nichtig zu erklären ist.

1.4 Der Beschwerdeführer verlangt eine "Konfrontationsverhandlung" mit seiner Ehefrau.

Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.). Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur Sachverhaltserstellung nicht erforderlich sind. Auf weitere Sachverhaltsabklärungen kann insbesondere dort verzichtet werden, wo es bereits an einer substanziierten Sachdarstellung der beschwerdeführenden Partei mangelt, da eine mangelhafte Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung nicht durch weitere Sachverhaltsabklärungen zu kompensieren ist (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt eingehend darlegen konnte und dem Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme der Ehegatten (vgl. VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00384, E. 1.2; VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637, E. 1.2). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer sich im bereits dargelegten Sinne nur unvollständig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und mit der persönlichen Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte Substanziierung der Beschwerde kompensiert werden soll.

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Inte­grationsleistungen in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Febru­ar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden, basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2016 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 16. März 2019 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab jedoch mit E-Mail vom 5. Juli 2019 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr Ehewille erloschen sei und der Beschwerdeführer am 1. November 2018 die eheliche Wohnung verlassen habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. Juli 2019 bekräftigte sie ihren Trennungs- und Scheidungswillen und schloss eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kategorisch aus. Sodann führte sie aus, dass sie bereits im Mai 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber Trennungswünsche geäussert und ihn nach einem körperlichen Übergriff am 22. Juni 2018 mehrfach zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2018 zu einem Freund nach F gezogen sei, habe er sich nur noch vorübergehend vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 in der ehelichen Wohnung aufgehalten, während sich die Ehefrau mit ihren drei vorehelichen Kindern im Ausland aufgehalten habe. Seit Februar 2019 sei der Kontakt praktisch vollständig abgebrochen. Der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 lag der Entwurf einer Scheidungsvereinbarung vor, welche die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft ebenfalls auf den 1. November 2018 terminierte und einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vorsah.

2.2.2 Der Beschwerdeführer räumte in einer Stellungnahme vom 27. August 2019 einerseits eheliche Spannungen ein, weshalb er sich am 23. Juli 2019 in G angemeldet habe. Zugleich stellte er die Trennung aber als bloss vorübergehend dar. Sein Ehewille sei nicht erloschen und er würde nach wie vor eine "sehr harmonische" Beziehung zu seiner Ehefrau pflegen. Weiter verwies er darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie Sozialhilfe bezogen zu haben und sich um seine sprachliche Integration zu bemühen. Mit Rekursschrift vom 3. November 2019 behauptete er, seinen Wohnsitz am 15. Juli 2019 nach G verlegt zu haben und damit insgesamt "vier Jahre und vier Monate" (recte: drei Jahre und vier Monate) mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Seiner Ehefrau unterstellte er zugleich, auf seine Wegweisung hinzuarbeiten.

2.2.3 Gemäss Wohnsitzbestätigung der Stadt G vom 23. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 von E zugezogen und hat sich am 23. Juli 2019 in G angemeldet. Die Abmeldung in E erfolgte offenbar am 13. Juli 2019, wie sich unter anderem aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. August 2019 erschliesst. Die Ehefrau des Beschwerdeführers versuchte diesen aber bereits am 14. März 2019 per 1. November 2018 mittels einer Auszugsanzeige zufolge "Trennung" nach "unbekannt" abzumelden. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag und der dazu miteingereichten Bestätigung des Untervermieters vom 22. Juli 2019 lässt sich hingegen nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und nach G gezogen ist.

2.2.4 Der Beschwerdeführer hat offenkundig ein immanentes Interesse daran, den Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen, verbessert er doch hierdurch seine Chancen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Umgekehrt können auch bei seiner Ehefrau persönliche Interessen nicht ausgeschlossen werden, zumal der Trennungszeitpunkt für die zweijährige Trennungsfrist der Scheidungsklage Relevanz entfalten könnte. Da beide Ehegatten finanziell unabhängig sind und in vergleichbaren Verhältnissen leben, sind hingegen kaum finanzielle Interessen ersichtlich, welche die Ehefrau zu falschen Angaben zum Trennungszeitpunkt hätten verleiten können (vgl. dazu auch VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8 [nicht rechtskräftig]). Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom 5. Juli 2019 und ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 die Trennungsumstände in sachlicher Weise dargelegt. Die Mitteilungen an das Migrationsamt erfolgten erst Monate nach der Auszugsmeldung gegenüber der Gemeinde. Sodann wies sie zugunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie ihn während ihrer Ferienabwesenheit vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 vorübergehend wieder bei sich wohnen liess. Die Erwähnung der vorübergehenden Zurverfügungstellung der Wohnung lässt einerseits böswillige Absichten der Ehefrau unwahrscheinlich erscheinen und erklärt andererseits schlüssig, weshalb sie den Auszug ihres Ehemannes erst einige Monate später der Einwohnerkontrolle übermittelte. Es ergeben sich damit keinerlei Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gezielt auf dessen Wegweisung hinarbeitet. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenslage und den dargelegten Umständen erscheint die Ehefrau deshalb grundsätzlich glaubwürdiger als der Beschwerdeführer.

2.2.5 Die Angaben der Ehefrau erscheinen insbesondere inhaltlich weitaus glaubhafter und stimmiger als die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers: So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau bereits bei der Abgabe der Auszugsanzeige vom 14. März 2019 gezielt auf die Wegweisung des Beschwerdeführers hingearbeitet haben sollte, obwohl dieser noch in einer Stellungnahme vom 27. August 2019 eine fortbestehende und "harmonische" Ehebeziehung behauptete. Die von der Ehefrau behaupteten Trennungsgründe (Untreue, körperlicher Übergriff) sind zwar nicht weiter belegt worden. Jedoch liefert der Beschwerdeführer selbst keinerlei Erklärung, weshalb die im August 2019 angeblich noch "harmonische" Ehebeziehung bereits zuvor derart zerrüttet gewesen sein soll, dass seine Ehefrau gezielt auf seine Wegweisung hingearbeitet habe soll. Die Auszugsanzeige der Ehefrau vom 14. März 2019 lässt sich hingegen nur mit einer zu diesem Zeitpunkt bereits tief zerrütteten Ehegemeinschaft erklären, zumal der Ehefrau offenbar nicht einmal die neue Wohnadresse ihres Ehemannes bekannt war.

2.2.6 Während die Ehefrau konstant einen Auszug des Beschwerdeführers per 1. November 2018 behauptete und auch die Umstände der Trennung näher ausführte, beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine Meldeverhältnisse und eine angebliche Beweislast seiner Ehefrau zu verweisen. In Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonische Kontakte, Vorlage von auch nach der Trennung noch ausgetauschter SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte Paartherapien etc. (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.13). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Ehefrau als beweispflichtig erachtet, verkennt er, dass diese im ausländerrechtlichen Verfahren weder (Gegen-)Partei ist noch Rechte aus den zu beweisenden Tatsachen ableitet. Ihr Interesse beschränkt sich vielmehr darauf, eine Scheidungsklage allenfalls wenige Monate früher einreichen zu können. Dass sie bislang – soweit aus den Akten ersichtlich ist – weder Eheschutzmassnahmen noch eine Scheidungsklage anhängig gemacht hat, schliesst die behauptete Trennung per 1. November 2018 keineswegs aus: So bestreitet auch der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Sodann ist derzeit keine Notwendigkeit für eheschutzrichterliche Massnahmen ersichtlich und erscheint eine Scheidungsklage zur Zeit aufgrund des Widerstands des Beschwerdeführers nicht erfolgversprechend.

Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens im November 2018, jedenfalls aber vor Ablauf der Dreijahresfrist im März 2019 erloschen war, selbst wenn sie den Beschwerdeführer um den Jahreswechsel 2018/2019 allenfalls noch einmal kurzfristig bei sich wohnen liess. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdeführenden ankommt. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.

3.  

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in der Dominikanischen Republik aufgewachsen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz als Bartender tätig war. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich: Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zuzumuten, zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse in der dortigen Tourismusindustrie nützlich sein werden. Inwieweit er darüber hinaus nach Haiti ausreisen könnte, kann offenbleiben, jedoch herrscht gegenwärtig auch dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, die eine Wegweisung generell unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. BVGr, 3. November 2009, E-4742/2006, E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer ist damit zuzumuten, in eines seiner beiden Heimatländer zurückzukehren. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.  13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

5.    Mitteilung an