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Geschäftsnummer: VB.2020.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Der Täter ist aus der stationären Massnahme zu entlassen, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte (E. 2.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und befindet sich seit rund zwei Jahren in stationärer Behandlung. Eine bedingte Entlassung oder ambulante Therapie erwiese sich angesichts der Erkenntnisse aus dem jüngsten Therapiebericht (E. 3.3) als verfrüht, zumal noch kein Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist und der Beschwerdeführer Blutentnahmen verweigert, was eine Medikamentenspiegelkontrolle verunmöglicht (E. 3.4). Auf die beantragte mündliche Anhörung vor Verwaltungsgericht ist zu verzichten (E. 4.1). Die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung (E. 4.2). Angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung ist das Entlassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos. Gewährung UP/URB (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BLUTENTNAHME
LEGALPROGNOSE
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
SCHIZOPHRENIE
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62d Abs. I StGB
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00013

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, Klinik D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht C sprach A am 8. März 2018 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben, welche seit dem 20. Juni 2018 in der Klinik D vollzogen wird.

B. Am 27. Juni 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug die Weiterführung der stationären Behandlung, weil die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2019 Rekurs bei der der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, es sei anstelle der stationären Massnahme eine ambulante Massnahme anzuordnen. Nach einem Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540) wies die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 ab.

A. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme bzw. seine Versetzung in eine ambulante Massnahme. Da die Beschwerde keine Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2020 zur Verbesserung der Beschwerde auf. Rechtsanwalt B reichte am 12. März 2020 namens A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er neben der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme die Zusprechung einer Parteientschädigung, eine persönliche Anhörung, eine Ergänzung der Akten und die Einholung eines ergänzenden Therapieberichts der Klinik D sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B. Am 23. März 2020 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das vormalige Amt für Justizvollzug (neu: Justizvollzug und Wiedereingliederung) und die Oberstaatsanwaltschaft nahmen am 8. April bzw. 28. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung. Am 4. Juni 2020 wurde ein Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai 2020 zu den Akten gereicht. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu am 16. Juni 2020 Stellung. Am 13. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1 StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen hat.

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer war der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden, weil er am 26. Juli 2017 einer ihm unbekannten Person bei einer Bushaltestelle mindestens dreimal kraftvoll mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen hatte. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr.  med. F vom 29. November 2017 war für diese Tat eine paranoide Schizophrenie ursächlich.

3.2 Die Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung als verfrüht, weil nach wie vor die Aussicht bestehe, dass die Medikation des Beschwerdeführers optimiert und er selber zu deren regelmässigen Einnahme motiviert werden könne. Ihrer Beurteilung legte die Vorinstanz das genannte Gutachten, welches dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko attestierte, eine Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärungen vom 18. April 2018, die das Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte als hoch einstufte, sowie einen Therapiebericht der Klinik D vom 4. Juni 2019 zugrunde, welcher die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung als aus forensisch-psychiatrischer Sicht zweckmässig erachtete. Gestützt auf diese Grundlagen erwog die Vorinstanz, dass die deliktsrelevanten Problembereiche des Beschwerdeführers weiterhin akut erschienen und noch keine Behandlungserfolge hätten erzielt werden können, welche zur Verbesserung der stark belasteten Legalprognose geführt hätten. Die Weiterführung der stationären Massnahme erscheine angesichts der langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, gescheiterter ambulanter Massnahmen und manifester Rückfälligkeit zweckmässig und vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer der Massnahme auch als verhältnismässig.

3.3 Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell auf der halboffenen Station E behandelt werde und für ihn die Lockerungsstufe 4 gelte, d. h. er könne sich auf der Station einschliesslich Terrasse frei bewegen, begleitet in der Gruppe die Arbeits- und Beschäftigungstherapie aufsuchen und im Areal begleitet spazieren gehen. Seine Behandlung sei störungsspezifisch und risikoorientiert ausgerichtet und bestehe aus integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Einzel- und Gruppensetting, Sozio-Milieu-Therapie, Aktivierungs- und Beschäftigungstherapie sowie Bewegungstherapie. Unter den im Berichtszeitraum durchgeführten medikamentösen Anpassungen habe sich zwischenzeitlich eine erhebliche Verbesserung des psychopathologischen Befundes gezeigt. Der Beschwerdeführer lehne Blutentnahmen konsequent ab; im Hinblick auf eine mögliche spätere ambulante Behandlung werde versucht, diesbezüglich motivierend auf ihn einzuwirken. Die dieses Verfahren einleitende Beschwerdeschrift mit der Forderung nach umgehender Entlassung habe der Beschwerdeführer verfasst, als er durch einen sehr strengen Verhaltensplan offenbar überfordert, aber nicht in der Lage gewesen sei, diesen Konflikt mit den ihn behandelnden Personen zu thematisieren. Im Nachhinein habe die Überforderung aber besprochen werden können. Es sei allerdings eine vorübergehende Rückstufung auf eine tiefere Lockerungsstufe vorgenommen worden, bis die Hintergründe dieses Verhaltens hätten geklärt werden können. Eine weitere vorübergehende Rückstufung habe im März 2020 vorgenommen werden müssen, als eine Änderung der Medikation zu vermehrten deliktrelevanten psychotischen Symptomen geführt habe.

Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2019 in der Einzeltherapie erstmals einen sehr komplexen, systematisierten Wahn beschrieben, dessen Vorhandensein von den ihn behandelnden Fachpersonen zuvor bereits vermutet worden sei. Konkret habe er berichtet, dass ein "Schwarzmagier" durch einen unsichtbaren Helm und einen unsichtbaren Anzug seine Gedanken, Gefühle und inneren Erlebnisse sowie sein Aussehen beeinflussen und verändern könne. Inzwischen berichte er zwar noch, dass er einen unsichtbaren Helm und Anzug trage, diese aber derzeit "ausgeschaltet" seien und ihn nicht beeinflussten.

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine Weiterführung der stationären Behandlung zweckmässig. Die deliktspezifischen und störungsspezifischen Therapieziele hätten verfolgt und erreicht werden können, der erreichte Erfolg müsse aber weiter konsolidiert und im Bereich Krankheits- und Behandlungseinsicht noch ausgebaut werden, um auch ausserhalb eines klinischen Settings einen stabilen Befund aufrechterhalten zu können. Für den nächsten Behandlungsabschnitt seien diesbezüglich weitere psychoedukative Interventionen geplant. Je nach Verlauf könne möglicherweise Ende des Jahres mit der Erstellung eines Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplans begonnen werden.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert den von der Vorinstanz herangezogenen Therapiebericht vom 4. Juni 2019 als unvollständig. Namentlich äussere dieser sich nicht im Einzelnen zu Veränderungen Ende Februar 2019 und führe nicht aus, weshalb Blutentnahmen problematisch seien und nicht mehr durchgeführt werden könnten, weshalb die derzeitige medikamentöse Behandlung gewählt und inwiefern diese nicht ausreichend sein soll sowie welche konkreten therapeutischen Schritte geplant seien. Letzteres ergibt sich aus dem neusten Therapiebericht (hiervor E. 3.3), womit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen ergänzenden Therapiebericht insoweit erübrigt. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen, zumal sich die als unklar kritisierten Punkte nicht als entscheidrelevant erweisen. Entscheidend ist allein, ob die Rückfallgefahr bereits ausreichend vermindert erscheint, sodass zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (hiervor E. 2.2). Für den unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer ist eine bedingte Entlassung oder eine ambulante Therapie indes nicht denkbar, bevor ein Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist. Solange der Beschwerdeführer Blutentnahmen verweigert, ist zudem keine Medikamentenspiegelkontrolle möglich. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids der Vollzugsbehörde, noch keine bedingte Entlassung anzuordnen, vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nicht darzutun. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung noch verfrüht wäre, weil das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ausserhalb des eng strukturierten Klinikalltags zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend vermindert werden konnte. Die Weiterführung der stationären Massnahme erscheint vor dem Hintergrund der im Therapiebericht geschilderten Fortschritte und des geplanten weiteren Behandlungsverlaufs als sachgerecht und erfolgsversprechend.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner hatte am 17. Juni 2019 eine persönliche Anhörung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer geäussert hatte, er sei gesund und habe keine Schizophrenie mehr. Der Beschwerdeführer beantragt eine erneute mündliche Anhörung, damit sich das Verwaltungsgericht einen unmittelbaren Eindruck über ihn verschaffen könne. Darin ist kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung, sondern ein blosser Beweisabnahmeantrag zu erblicken (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 11). Auf die Abnahme beantragter Beweismittel ist indessen zu verzichten, wenn die urteilende Behörde ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass sich ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). Worüber mittels persönlicher Anhörung Beweis abgenommen werden sollte oder inwiefern Erkenntnisse aus einer persönlichen Anhörung den angefochtenen – durch Gutachten und Therapieberichte gestützten – Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan. Entsprechend ist dem Antrag auf persönliche Anhörung nicht stattzugeben.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden angeblich fehlenden Aktenstücken um den bei den Akten liegenden Antrag der Klinik D auf Vollzugslockerungen vom 14. November 2018 und um eine nicht mittels Aktennotiz dokumentierte telefonische Bitte des Beschwerdegegners an die Klinik D handelte, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten das Datum des Übertritts des Beschwerdeführers in die offene Station E mitzuteilen. Inwiefern eine insoweite Verletzung der Aktenführungspflicht in diesem Verfahren von Bedeutung wäre, ist nicht ersichtlich. Da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]), wäre auf eine diesbezügliche aufsichtsrechtliche Rüge nicht einzutreten.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und seine Begehren sind angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren erweist sich zudem als notwendig, zumal die Verweigerung der bedingten Entlassung den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise betrifft und er weder selbständig noch mit Hilfe seiner Beiständin in der Lage war, eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Folglich sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B gutzuheissen.

5.3 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten aus, was für das vorliegende Verfahren noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'328.35. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 25.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 181.30 auf den Gesamtbetrag. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'535.45 zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    305.--     Zustellkosten,
Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'535.45 (davon Fr. 25.80 Barauslagen und Fr. 181.30 Mehrwertsteuern) entschädigt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: …