{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00014_2020-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220652&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e1341dc45d2b6155fb35ba1bfb6c8ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2020.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2020.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2020  VB.2020.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Kontrolle | Polizeiliche Kontrolle: Rechtm\u00e4ssigkeit einer Personenkontrolle.  Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von der Polizei im Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, worauf er die Feststellung von deren Widerrechtlichkeit verlangte. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, er werde regelm\u00e4ssig polizeilich kontrolliert, obwohl er Schweizer B\u00fcrger sei. Diese Kontrollen seien diskriminierend, weil sie allein aufgrund seiner Hautfarbe erfolgten.  Das Diskriminierungsverbot schliesst die Ankn\u00fcpfung an ein verp\u00f6ntes Merkmal (Herkunft, Rasse, Geschlecht etc.) nicht absolut aus. Eine solche begr\u00fcndet zun\u00e4chst lediglich den blossen Verdacht auf eine unzul\u00e4ssige Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (E. 2.6).  Die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Personenkontrolle ist in \u00a7 21 PolG zu sehen. \u00a7 21 PolG vermag nicht jegliche Identit\u00e4tskontrolle zu rechtfertigen.  Dem Rapport der Polizeikontrolle war zu entnehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Blick vom Polizisten abgewandt habe, als er ihn als Polizeibeamten erkannt habe und an ihm habe vorbeigehen wollen. Es habe sich der Verdacht auf ein m\u00f6gliches Ausl\u00e4nderdelikt aufgedr\u00e4ngt, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer einer Personenkontrolle unterzogen worden sei (E. 3.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht die Hautfarbe ausschlaggebend gewesen sei, weshalb keine Diskriminierung vorgelegen habe (E. 4.1). Die Hautfarbe wird im Polizeirapport nur einmal erw\u00e4hnt, was vorab der Information diente und als objektives Merkmal erw\u00e4hnt wird. Die Aussagen des Zeugen (Polizist) und des Beschwerdef\u00fchrers stimmen nicht \u00fcberein; in welchem Zeitpunkt Letzterer den Blick abgewandt haben soll, l\u00e4sst sich nicht mehr eruieren (E. 5.6). An die Verdachtslage darf kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Allein der Aufenthalt im Hauptbahnhof als ein latent delikttr\u00e4chtiger Ort gen\u00fcgt jedoch auch nicht, um jede Polizeikontrolle zu rechtfertigen, w\u00fcrden dessen Nutzende doch damit geradezu einemGeneralverdacht ausgesetzt. Andere Umst\u00e4nde wie z.B. N\u00e4he zu einem Tatort fallen vorliegend weg. Es ist fraglich, ob aus dem Niederschlagen des Blickes des Beschwerdef\u00fchrers bereits auf ein gezieltes Verhalten, sich einer Kontrolle zu entziehen, geschlossen werden kann (E. 5.7.1). Die Angaben im Polizeirapport und des Zeugen (Polizist) sind teilweise im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdef\u00fchrers und vor allem zu unbestimmt, um daraus eine Personenkontrolle als zur Erf\u00fcllung der polizeilichen Aufgaben notwendig zu erachten. In der hier beschriebenen Form vermochte jedenfalls das Abwenden des Blicks selbst in einer allenfalls delikttr\u00e4chtigeren Umgebung als dem Hauptbahnhof als alleiniger Ausl\u00f6ser eine Personenkontrolle nicht zu rechtfertigen (E. 5.7.2). Ob in der Vornahme der Personenkontrolle beim Beschwerdef\u00fchrer eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliegt, kann dagegen offenbleiben, nachdem die Kontrolle bereits aus den dargelegten Gr\u00fcnden als rechtswidrig zu beurteilen ist (E. 5.7.3).\r\rRechtliche Grundlagen zur Personenkontrolle (E. 2.1\u20133). Racial Profiling (E. 2.4). Diskriminierungsverbot (E. 2.5\u20136).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:04", "Checksum": "81143831c5df56223f8d985fe3ecaeb7"}