{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00016_24-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220343&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bdc252325caca810653ec8f7e460c4bf"}, "Num": [" VB.2020.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [K\u00fcndigung eines 36-J\u00e4hrigen nach rund 3-j\u00e4hriger Anstellung wegen mangelhafter Leistung und unbefriedigenden Verhaltens] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00017 betreffend Arbeitszeugnis (E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin f\u00fcr die K\u00fcndigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde sind vor Februar 2017 nicht dokumentiert. Im Oktober 2015 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in der ersten und einzigen MAB mit \"sehr gut\" beurteilt. Insgesamt ist ein sachlicher Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung nicht nachgewiesen (E. 5.2 f.). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Mobbingvorw\u00fcrfe wurden von der Beschwerdegegnerin nicht  abgekl\u00e4rt, worin eine Verletzung ihrer F\u00fcrsorgepflicht zu erblicken ist (E. 5.4). Insgesamt erweist sich die K\u00fcndigung als rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von 5 Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen ist (E. 6). Im Arbeitszeugnis sind die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu erw\u00e4hnen, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass dadurch ein falscher Eindruck \u00fcber seine Berufserfahrung erweckt wird (E. 8.2). Der Hinweis darauf, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis von der Beschwerdegegnerin gek\u00fcndigt wurde, ist ebenfalls zu streichen. Im \u00dcbrigen hat der Beschwerdef\u00fchrer jedoch keinen Anspruch auf ein sehr vorteilhaft formuliertes und ausf\u00fchrliches Zeugnis (E. 8.3 f.).  Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00016. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00017."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:01", "Checksum": "fde16f5d37792270fa3e0849e5ab3b90"}