{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00019_2020-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220380&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0b0c68056f1855a35fd0031d750364d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2020  VB.2020.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2020  VB.2020.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2020  VB.2020.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit 2006 mit einer Schweizerin verheiratet. Im Jahr 2010 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen, weil er bei der Bewilligungserteilung verschwiegen hatte, dass er in Deutschland unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war; er wurde mit einem zweij\u00e4hrigen Einreiseverbot belegt. Wenige Monate nach seiner Ausreise Ende 2012 beging der Beschwerdef\u00fchrer in der Heimat ein Drogendelikt und wurde deswegen mit einer dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe belegt.] Gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausl\u00e4ndische Ehegatte einer Schweizer B\u00fcrgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Verurteilung verunm\u00f6glicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein f\u00fcr alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umst\u00e4nde im Einzelfall; das Bundesgericht ber\u00fccksichtigt dabei, dass die Regelh\u00f6chstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt (zum Ganzen E. 2.2). Vorliegend liegt das Verhalten, welches zum Bewilligungswiderruf gef\u00fchrt hat, bereits weit zur\u00fcck und h\u00e4lt sich der Beschwerdef\u00fchrer seit sieben Jahren ausser Landes auf, weshalb eine Neubeurteilung seines Anwesenheitsanspruchs grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt erschiene; das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers hat jedoch nach seiner Ausreise wegen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nochmals deutlich an Gewicht gewonnen (E. 2.3.1). Ungeachtet des nur zweij\u00e4hrigen Einreiseverbots erscheint es deshalb angezeigt, den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Familiennachzug erst nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit seiner Entlassung aus dem heimatlichen Strafvollzug erneut materiell zu pr\u00fcfen (E. 2.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:25:25", "Checksum": "96bbda8ba050ea23a31f5c10dadbeab9"}