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Geschäftsnummer: VB.2020.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe/Gehörsverletzung.

Soweit Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (E. 1.2).

Da die strafrechtliche Beurteilung betreffend Scheinehe das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren nur beschränkt präjudiziert, rechtfertigt sich keine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens (E. 1.3).

Kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach Trennung und Scheidung von der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau aus einem EU-Staat (E. 2).

Auch wenn zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.3.4 f.).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die beantragte Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (E. 4).

Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5).

Rückweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BANGLADESCH
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
DÄNEMARK
GEGENBEWEIS
HOMOSEXUALITÄT
INDIZIEN
INDIZIENBEWEIS
KOSTENNOTE
MITWIRKUNGSPFLICHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
SPANIEN
ÜBERGANGSRECHT
ZEUGENEINVERNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 126 AIG
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
§ 8 GebV VGr neu
§ 9 Abs. II GebV VGr neu
Art. 23 VEP
§ 7 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00021

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1988 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 19. Oktober 2010 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren liess er am 2. August 2011 eine Partnerschaft mit dem 1990 geborenen Schweizer C eintragen, worauf ihm am 21. Februar 2012 eine bis zum 1. August 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt wurde. In der Folge erhärtete sich der Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangenen Partnerschaft. Am 11. September 2012 wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2012 wurden sowohl A als auch C wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und Vortäuschung einer Scheinpartnerschaft je zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt.

Gemäss eigenen Angaben lernte A im Sommer 2012 in Zürich die 1989 geborene spanische Staatsangehörige D kennen, welche am 27. August 2012 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin definitiv in die Schweiz zog und hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.

Am 14. Dezember 2012 heirateten A und D in Dänemark. Die Eheleute zogen eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 zusammen, worauf A am 25. September 2013 im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Im Frühjahr 2017 wurden zur Abklärung der ehelichen Verhältnisse mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen und eine polizeiliche Befragung der Ehegatten durchgeführt. Da sich ein Scheineheverdacht hierdurch nicht hinreichend erhärten liess, wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A um weitere fünf Jahre verlängert.

Nachdem das Migrationsamt am 7. September 2018 A die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von seiner Vorstrafe verweigert hatte, liess es weitere Abklärungen zu den ehelichen Verhältnissen vornehmen. Im Zuge dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Ehefrau sich per 1. September 2018 an einer neuen Adresse angemeldet hatte. Sodann bestätigten am 24. Oktober 2018 bzw. 12. November 2018 beide Ehegatten der Kantonspolizei gegenüber ihre Trennung per Ende August/Anfang September 2018.

Aufgrund dieser Umstände und der bereits zuvor vorhandenen Scheineheindizien widerrief das Migrationsamt am 6. Mai 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 6. August 2019.

II.  

Am 9. Mai 2019 liess sich A von seiner spanischen Ehefrau scheiden. Am 17. Mai 2019 nahm die Kantonspolizei strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Täuschung der Behörde bzw. Scheinehe auf. Der Beschwerdeführer verweigerte bei seiner Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden die Aussage. Die entsprechenden Strafuntersuchungen sind – soweit aus den Akten ersichtlich ist – noch nicht abgeschlossen.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 6. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 10. März 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember 2019 vollständig aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung verschiedener Personen aus dem Umfeld der früheren Eheleute beantragt. Weiter sollte die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgenommen und bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abgesehen werden. Sodann wurde um eine Parteientschädigung ersucht, zu deren Festsetzung nach Abschluss des Schriftenwechsels eine detaillierte Kostennote beim Rechtsvertreter von A angefordert werden sollte.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grund­­­sätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen) AuG ab. Dies erscheint insofern fraglich, als dass dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Februar 2019 formell Gelegenheit gegeben wurde, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung zu beziehen, er mithin erst zu diesem Zeitpunkt (formell) Kenntnis vom Widerrufsverfahren erhielt. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes ohnehin unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

1.3 Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens betreffend Täuschung der Behörde (Scheinehe) rechtfertigt sich nicht: Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (vgl. E. 3.1.5 nachstehend). Zudem sind anspruchsbegründende Umstände im ausländerrechtlichen Verfahren durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen, während im strafrechtlichen Verfahren der Schuldnachweis der Strafverfolgungsbehörde obliegt. Die strafrechtliche Beurteilung hat deshalb nur beschränkte präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren und wäre insbesondere bei einem Freispruch für das vorliegende Verfahren nicht bindend, zumal die Migrationsbehörden auch nicht Verfahrensbeteiligte des Strafverfahrens sind (vgl. zum wechselseitigen Verhältnis des strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahrens auch VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.8VGr, 22. März 2017, VB.20165.00790, E. 1.5).

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Beide (damaligen) Ehegatten führten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 24. Oktober 2018 bzw. 12. November 2018 aus, sich Ende August/Anfangs September 2018 voneinander getrennt zu haben. Ein Auszug der Ehefrau per 1. September 2018 ist auch durch die Meldeverhältnisse dokumentiert. Die Eheleute liessen sich kurz nach dem migrationsamtlichen Entscheid scheiden. Damit war bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermochte. Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht weiterbesteht.

3.  

3.1  

3.1.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.1.2 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

3.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene Ausländer ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen, sie eine für das gemeinsame Eheleben ungeeignete Wohnung bezogen haben oder Drittpersonen ohne plausiblen Grund in der ehelichen Wohnung leben. Weiter kann auf eine Scheinehe hindeuten, wenn der betroffene Ausländer bereits bei früherer Gelegenheit in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, sich seinen hiesigen Aufenthalt zu erschleichen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller, religiöser und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten. Auch eine der behaupteten ehelichen Gemeinschaft widersprechende sexuelle Ausrichtung kann einen Scheineheverdacht erhärten. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 2.5; auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 6.14.2).

3.1.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

3.1.5 Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.2  

3.2.1 Die Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, da der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe eingegangen und die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht haben soll. Hierbei räumte sie ein, dass der geringe Altersunterschied zwischen den Ehegatten und deren wechselseitigen Kenntnisse voneinander zwar noch keine Scheinehe nahelegen würden. Jedoch sollen zahlreiche andere Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene (Schein-)Ehe hindeuten. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-      Der Beschwerdeführer erschlich sich nachgewiesenermassen bereits bei früherer Gelegenheit seinen Aufenthalt in der Schweiz durch Vortäuschen einer gelebten (und eingetragenen) partnerschaftlichen Beziehung.

-      Dem Beschwerdeführer waren die üblichen Fragekataloge bei der Abklärung einer Scheinehe aus seiner früheren Scheinpartnerschaft bekannt, womit er sich auf die entsprechende Befragung vorbereiten konnte.

-      Die Eheleute hatten zumindest bei ihrer letzten polizeilichen Befragung hinreichend Gelegenheit und Veranlassung für wechselseitige Absprachen.

-      Der Beschwerdeführer hätte ohne seine Heirat keinerlei Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, nachdem seine Scheinpartnerschaft erst kurz zuvor aufgedeckt worden war.

-      Der Eheschluss erfolgte nach einer kurzen Bekanntschaft von wenigen Monaten und kurz nachdem dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner Bewilligung und eine Wegweisung in Aussicht gestellt worden war.

-      Der Eheschluss erfolgte in Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte, welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt (vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3).

-      Ein nachfolgend in der Schweiz angeblich durchgeführtes Hochzeitfest ist durch keinerlei Fotos dokumentiert.

-      Obwohl beide Eheleute ein voreheliches Zusammenleben aus kulturellen bzw. religiösen Gründen abgelehnt haben wollen, lebte der Beschwerdeführer vor dem Eheschluss mit einer anderen Person zusammen.

-      Das eheliche Zusammenleben wurde untypischerweise erst einige Zeit nach dem Eheschluss aufgenommen.

-      Die Eheleute verbrachten – auch aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten – nur wenig Zeit miteinander.

-      Der Beschwerdeführer soll im Winter 2011 beim zuständigen Zivilstandsamt Erkundigungen bezüglich eines Ehevorbereitungsverfahrens eingeholt haben, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer aufenthaltsbegründenden Partnerschaft befunden hatte.

-      Zu Beginn des Zusammenlebens sollen in der (damaligen) ehelichen Wohnung auch die Mutter und Schwester der Ehefrau gelebt haben, was bei einem frischverheirateten Ehepaar eher ungewöhnlich erscheint.

-      Die beiden (früheren) Ehegatten entstammen unterschiedlichen Kulturkreisen und gehören nicht derselben Religion an.

-      Es wurden nur wenige Fotos von geringer Aussagekraft eingereicht, die eine gelebte Ehegemeinschaft untermauern könnten.

-      In dem im Juni 2018 eingesehenen Facebook-Profilen der damaligen Eheleute sind keine Fotos des jeweils anderen vorhanden.

-      Bis auf einen Aufenthalt in Dänemark und in der Stadt F anlässlich ihrer Heirat verbrachten die Eheleute nie gemeinsame Ferienreisen im Ausland, obwohl beide ihr jeweiliges Herkunftsland alleine besuchten.

-      Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers konnte bei den polizeilichen Wohnungskontrollen vom 19. April 2017 und 9. Mai 2017 nicht am ehelichen Wohnort angetroffen werden.

-      Anstelle der Ehefrau waren bei der erwähnten Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 zwei Landsleute des Beschwerdeführers anwesend.

-      Bei einer weiteren, nach dem Auszug der Ehefrau durchgeführten Wohnungskontrolle wurde am ehemaligen ehelichen Wohnort neben dem Beschwerdeführer ein 1980 geborener italienisch-bangladeschischer Doppelbürger angetroffen, welcher getrennt vom Beschwerdeführer in dessen Schlafzimmer nächtigte, während er selber im Wohnzimmer schlief.

-      Obwohl die Eheleute eigenen Angaben zufolge Ringe tauschten, trug der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle am 4. Januar 2013 keinen Ehering, was er mit religiösen Vorschriften zu erklären versuchte.

Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer Vielzahl weiterer Fälle von (mutmasslichen) Scheinehen auf, bei welchen hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen Staatsangehörige mit soeben erst in die Schweiz eingereisten (überwiegend relativ jungen) spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt wurden und der Eheschluss aufgrund geringer administrativer Hürden meist ebenfalls in Dänemark erfolgte. Ob der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau ebenfalls Teil dieses Scheinehe-Netzwerkes gewesen sind, ist Gegenstand laufender strafrechtlicher Ermittlungen. Die Strafuntersuchungen in diversen ähnlich gelagerten Fällen weisen jedoch darauf hin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch deren Ex-Ehefrau Personengruppen entstammen, zwischen welchen in den letzten Jahren vermehrt Scheinehen vermittelt wurden (vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 2.2). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers war zudem erst kurz vor dem Eheschluss aus finanziellen Nöten in die Schweiz eingereist und hier im Niedriglohnbereich tätig, weshalb sie bereits mangels anderweitiger Bindung und aufgrund der üblichen finanziellen Gegenleistungen für Scheinehen überdurchschnittlich empfänglich für entsprechende Angebote gewesen sein könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört seine Ex-Ehefrau damit durchaus einer Personengruppe an, die insbesondere in den letzten Jahren vermehrt für die Eingehung einer Scheinehe angegangen wurden. Sodann hatte sich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers per Anfang September 2018 am ehelichen Wohnsitz ab- und in H angemeldet, womit eine Überprüfung der ehelichen Gemeinschaft heute nur noch retrospektiv möglich ist. Weiter bestehen gewisse Zweifel an der heterosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.

3.2.2 Die meisten vorgenannten Scheineheindizien waren bereits bei der letzten Bewilligungsverlängerung bekannt. Jedoch dürfen Migrationsbehörden grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen gegenübertreten. Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermag in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen in eine weitere Bewilligungsverlängerung zu begründen. Anders als vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat vor der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auch keine vertiefte Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erfolgen (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00125, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5 sowie die dort wiedergegebene Minderheitsmeinung). Der bereits von Anfang an im Raum stehende Scheineheverdacht hat sich inzwischen weiter verdichtet, nachdem weitere ähnlich gelagerte Fälle aufgedeckt wurden und sich die Ehefrau per Anfang September 2018 vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte. Aufgrund der vielen Indizien für eine Scheinehe obliegt es daher dem Beschwerdeführer, eine mindestens während drei Jahren tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.

3.3  

3.3.1 Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung dieser Scheineheindizien vorbringt, vermag grösstenteils nicht zu überzeugen: Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente beschränken sich weitgehend darauf, die Allgemeingültigkeit der von der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten Scheineheindizien anzuzweifeln und eine Liebesheirat zu behaupten.

Gleichwohl vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest einzelne Scheineheindizien zu relativieren oder gar zu entkräften: Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten zumindest bei ihren Befragungen im ausländerrechtlichen Verfahren weitgehend übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und zahlreiche Details zum jeweiligen Ehepartner gekannt. Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern verfügten sie mit Englisch und später Deutsch über eine gemeinsame Verständigungssprache.

Die Abwesenheit der Ehefrau anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrollen lässt sich mit den unterschiedlichen Arbeitszeiten der Ehegatten erklären, zumal vor Ort auch Einrichtungsgegenstände gefunden wurden, die auf eine regelmässige Anwesenheit einer Frau schliessen liessen. Weiter war der Mietvertrag des letzten ehelichen Wohnsitzes von beiden Ehegatten eingegangen worden, was eine ehetypische wechselseitige Übernahme finanzieller Verantwortung oder zumindest eine tatsächliche Wohngemeinschaft nahelegt. Die Anwesenheit von zwei fremden Männern bei der Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 wird vom Beschwerdeführer mit einem vorübergehenden Ferienbesuch bzw. einer vorübergehenden Unterbringung im Wohnzimmer erklärt und durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben sowie einer Boardingkarte untermauert. Gemäss Ermittlungsbericht vom 28. Juni 2017 ergab die damals angetroffene Situation nach Einschätzung des rapportierenden Beamten keine klaren Hinweise auf eine Scheinehe. Die Anwesenheit eines weiteren Mannes bei der im Oktober 2018 nach der Trennung der Eheleute durchgeführten Wohnungskontrolle erscheint insofern wenig verdächtig, als dass der Gast gemäss den polizeilichen Feststellungen getrennt vom Beschwerdeführer übernachtete und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen war.

Sodann stufte eine Bestätigung der psychiatrischen Klinik G vom 13. Januar 2020 die sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers klar als heterosexuell ein und ergeben sich aus den Akten hierzu keine stichhaltigen Gegenindizien, zumal seine frühere eingetragene Partnerschaft unbestrittenermassen allein der Aufenthaltserschleichung diente. Soweit die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2019 sich heute über dessen sexuelle Ausrichtung nicht mehr ganz sicher ist, deutet dies nicht zwangsläufig auf eine Scheinehe hin: So basierte die Neueinschätzung der Ex-Ehefrau eigenen Angaben zufolge auf der ihr erst im Zuge der Scheineheermittlungen offenbarten frühere Scheinpartnerschaft ihres Ex-Ehegatten. Zudem können ihre hierdurch entstandenen Zweifel gerade auch als Beleg für ein früheres Sexualleben zwischen den Ex-Ehegatten betrachtet werden. Sodann weist nicht jeder Mensch eine klare Sexualpräferenz auf und kann das Eheleben auch in enthaltsamer Weise geführt werden, weshalb homosexuelle Neigungen eine gelebte Ehegemeinschaft nicht zwingend ausschliessen müssen, solange nicht eine die Ehe konkurrenzierende (homosexuelle) Parallelbeziehung geführt wird.

Die (räumliche) Trennung der Ehegatten Anfang September 2018 wurde vor den Migrationsbehörden und der Einwohnerkontrolle nicht verheimlicht. Sodann wird in nachvollziehbarer Weise bestritten, dass die Erkundigungen beim Zivilstandsamt im Winter 2011 nach der Eintragung der (Schein-)Partnerschaft erfolgt seien. Demnach soll es sich dabei um Erkundigungen im Vorfeld der Eintragung der Partnerschaft im Frühjahr 2011 gehandelt haben. Es wäre diesbezüglich ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich um die Einleitung einer (Schein-)Ehe bemüht haben sollte, während er seinen hiesigen Aufenthalt bereits durch eine (Schein-)Partnerschaft gesichert hatte. Sodann kann es selbst nach vorinstanzlicher Auffassung nicht als erwiesen gelten, dass sich der Beschwerdeführer am 21. November 2011 beim Zivilstandsamt bezüglich eines geplanten Eheschlusses mit einer spanischsprachigen Schweizerin informiert haben soll, handelte es sich doch dabei offenbar um eine andere Person mit ähnlichem Namen.

Wie schon vor Vorinstanz offeriert der Beschwerdeführer zur Entkräftung des Scheineheverdachts zudem die Befragung mehrerer "Zeugen" zum Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Zugleich rügt er eine Gehörsverweigerung durch die Vorinstanz, da es diese versäumt habe, wenigstens ein paar der offerierten Befragungen durchzuführen.

3.3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist jedoch Zurückhaltung geboten; es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern grundsätzlich auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.2). Die Abnahme entsprechender Beweise setzt dabei eine substanziierte Behauptung der zu beweisenden Tatsachen voraus (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. zum Ganzen auch VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Zu beachten ist überdies, dass die Migrationsbehörden grundsätzlich keine (formellen) Zeugenbefragungen durchführen können, weshalb sie allfällige Drittpersonen – soweit deren Befragung zur Entscheidfindung beitragen könnte – nicht unter Strafandrohung als Zeugen befragen oder um schriftliche Auskunft ersuchen können (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57 f.).

3.3.3 Grundsätzlich vermögen Zeugenbeweise und Befragungen von Personen aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann. Personen aus dem engeren persönlichen Umfeld der Ehegatten stehen wiederum meist in einem Näheverhältnis zu denselben, was ihre Glaubwürdigkeit schwächt (vgl. z.B. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Sodann ist eine persönliche Befragung meist entbehrlich, wenn sich die betreffenden Personen hierzu bereits in Referenzschreiben etc. schriftlich äussern konnten. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ehegatten häufig verzichtet werden, insbesondere wenn sich der Scheineheverdacht bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch gegenteilige Angaben von Drittpersonen kaum mehr zu entkräften ist.

3.3.4 Vorliegend weisen zwar zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hin und obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer. Jedoch ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann. Die vom Beschwerdeführer schon vor Vorinstanz beantragten persönlichen Befragungen aus dem Umfeld der (früheren) Eheleute erscheinen grundsätzlich geeignet, zumindest die behauptete Wohngemeinschaft der (früheren) Ehegatten nachzuweisen und deren Angaben zum gemeinsamen Eheleben und der durchgeführten Hochzeitsfeier zu plausibilisieren. Inwieweit die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Auskunftspersonen aufgrund ihres Näheverhältnisses zu den Ehegatten unglaubwürdig oder ihre Angaben unglaubhaft erscheinen, lässt sich nur nach näherer Prüfung beurteilen und muss nach dargelegter Praxis hinreichend begründet werden.

3.3.5 Damit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird entweder in schriftlicher oder mündlicher Form weitere Erkundigungen bei den in der Beschwerdeschrift genannten Auskunftspersonen einzuholen oder aber näher darzulegen haben, weshalb hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann. Der pauschale Hinweis, dass eine Scheinehe aufgrund der Indizienlage bereits erstellt sei, genügt hierfür nicht. Sodann kann die Vorinstanz den Scheineheverdacht auch durch weitere Beweiserhebungen – z. B. den Beizug der Scheidungsakten und der aktuellen Strafakten betreffend Scheinehe oder die Anforderung der noch verfügbaren digitalen Kommunikation zwischen den früheren Ehegatten – erhärten oder entkräften, wobei der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 AIG an der Sachverhaltserhebung mitzuwirken hat und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der Indizienlage grundsätzlich der Beschwerdeführer den im Raum stehenden Scheineheverdacht zu entkräften hat.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Anders als bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat die Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein (vgl. z.B. VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; kritisch hierzu Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 80 ff.). Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb gemäss § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint die beantragte Einholung einer Kostennote nicht erforderlich und ist die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand auf Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (vgl. auch § 8 der GebV VGr).

4.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …