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Geschäftsnummer: VB.2020.00022  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (unentgeltliche Rechtspflege)


Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids. [Den Beschwerdeführenden wurde im vorinstanzlichen Verfahren trotz teilweisen Obsiegens die unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit zum Gesuchszeitpunkt verweigert und keine Parteientschädigung zugesprochen.] Streitgegenstand sind lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, womit eine vermögensrechtliche Streitigkeit in einzelrichterlicher Zuständigkeit vorliegt (E. 1.2 f.). Der Rekurs war vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht aussichtslos, weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen müssen (E. 2.3). Hingegen wurde im Rekursverfahren zu Recht eine Parteientschädigung verweigert und den Beschwerdeführenden einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt, da diese aufgrund der auszusprechenden Verwarnung vor Rekursinstanz nur teilweise obsiegt bzw. verursacht haben (E. 2.4 f.). Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren (E. 3.). Zusprechung einer Parteientschädigung an die vor Verwaltungsgericht überwiegend obsiegenden Beschwerdeführenden und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, da den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind und die ihnen zuzusprechende Parteientschädigung die erforderlichen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss zu kürzender Kostennote) decken würden (E. 4). Rechtsmittelbelehrung bei Anfechtung von Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESCHWERDELEGITIMATION
HONORARNOTE
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
KOSTENNOTE
KÜRZUNG
NEBENPUNKTE
NOVEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 49 AIG
§ 3 AnwGebV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
§ 49 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00022

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

 

       Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

(unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1972 geborene nigerianische Staatsangehörige A heiratete am 12. August 2004 in ihrer Heimat den im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Landsmann E. Im Oktober 2007 reiste A mit gefälschten Papieren zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wo am … 2007 die gemeinsame Tochter B geboren wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2008 wurde A wegen ihrer ausländerrechtlichen Verstösse mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Nachdem A vom Migrationsamt am 4. Februar 2008 zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden war und mit ihrer Tochter am 30. April 2008 die Schweiz verlassen hatte, gebar sie am … 2009 im Land F ihren Sohn C, dessen Vater ebenfalls ihr Ehemann ist.

Am 24. September 2013 reiste A mit ihren beiden Kindern erneut in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das Migrationsamt erteilte A und ihren Kindern jedoch am 30. April bzw. 8. Mai 2015 im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen Aufenthaltsbewilligungen, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 6. Oktober 2018 verlängert wurden.

Zum Schutz von A wurde ihr Ehemann am 30. November 2017 und am 12. August 2018 jeweils mit einem polizeilichen Rayon- und Kontaktverbot belegt. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 21. Februar 2018 nahm das Bezirksgericht Winterthur vom Getrenntleben der Ehegatten per 11. Oktober 2017 Vormerk und stellte die Kinder von A unter ihre Obhut. Aufgrund der Trennungssituation und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie verweigerte das Migrationsamt am 8. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und deren beiden Kinder, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. August 2019. In seinem Entscheid hielt das Migrationsamt fest, dass sich die Kinder von A noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden und ihnen die gemeinsame Ausreise zumutbar sei.

II.  

Hiergegen liessen A und ihre beiden Kinder am 6. Juni 2019 durch eine anwaltliche Vertretung Rekurs erheben. Im nachfolgenden Schriftenwechsel nahmen beide Parteien Stellung. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersuchte die Sicherheitsdirektion A um die Beantwortung diverser Fragen zur Erwerbssituation sowie den finanziellen und ehelichen Verhältnissen der Familie, allfälligen Strafverfahren und Sozialhilfebezügen sowie zum Anwesenheitsrecht des Ehemannes, welche die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 4. bzw. 6. November 2019 beantwortete. Dazu reichten sie auch eine Bestätigung ihres Ehemannes vom 11. Oktober 2019 ein, wonach die Eheleute seit dem 25. September 2019 wieder zusammenleben würden. Die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ergibt sich sodann auch aus einem von den Ehegatten am 30. September 2018 gemeinsam unterzeichneten Untermietvertrag. Gemäss Meldung der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 21. Oktober 2019 musste die Familie von Dezember 2017 bis Oktober 2019 mit über Fr. 117'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Per 1. Oktober 2019 konnte die Familie von der Sozialhilfe abgelöst werden.

Hierauf erwog die Sicherheitsdirektion in ihrem Rekursentscheid vom 17. Dezember 2019, dass A und ihre beiden Kinder aufgrund des wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens über einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das grundrechtlich gestützte Recht auf Familienleben verfügen würden. Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erachtete sie als unverhältnismässig, da sie die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auch auf die mangelhafte Alimentierung durch den Ehemann von A zurückführte, sie deren mangelhafte wirtschaftliche Integration durch die belastende Trennungssituation und einer diagnostizierten Anpassungsstörung teilweise entschuldigte und die privaten Interessen der Familie höher gewichtete als das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der fortbestehenden Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liessen A und ihre beiden Kinder dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern III bis V des angefochtenen Rekursentscheids vollumfänglich aufzuheben und die (vor Vorinstanz gestellten) Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Eventualiter sei ihnen (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter ersuchten sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Eingaben von 30. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden – für das Beschwerdeverfahren und in Ergänzung der vorinstanzlich geltend gemachten Kosten – noch zwei Kostennoten nach.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben vom 30. Januar 2019 nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Vor Verwaltungsgericht ist neben der vorinstanzlichen Kostenauflage lediglich strittig, ob den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert wurde bzw. ihnen eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.

Im Gegensatz zur Entschädigungshöhe bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Partei angefochten werden, weshalb die Beschwerdeführenden im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert sind.

1.3 Da lediglich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen strittig ist und der Streitwert von Fr. 20'000.- nicht überschritten wird, liegt eine einzelrichterlich zu beurteilende vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG vor.

2.  

2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

2.2 Die Vorinstanz mass der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens während des laufenden Rekursverfahrens entscheidende Bedeutung zu und erachtete den Rekurs der Beschwerdeführenden zumindest zum Zeitpunkt der Einlegung als offensichtlich aussichtslos. Im Gegensatz dazu vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung stets zu rechnen und ein Bewilligungswiderruf von Beginn weg unverhältnismässig gewesen sei, weshalb auch der von ihnen erhobene Rekurs bereits bei Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erschienen sei.

2.3 Aufgrund der damaligen Trennungssituation der Ehegatten, der Dauer der Trennung und den eingeleiteten Gewalt- und Eheschutzmassnahmen konnte zum Zeitpunkt der Rekurserhebung keineswegs mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gerechnet werden: Art. 49 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AIG) in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE]) erlaubt nur vorübergehende Trennungen, während bei einer Trennungsdauer von mehr als sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Dies gilt erst recht wenn mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft fehlt.

Gleichwohl war der Rekurs mit Blick auf die Interessen des ältesten Kindes bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht offensichtlich aussichtslos: Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, wäre zumindest für die in der Schweiz geborene älteste Tochter der Beschwerdeführerin Nr. 1 eine Eingliederung in Nigeria mit grossen Problemen verbunden gewesen. So erachtete sie die Sicherheitsdirektion aufgrund ihres Alters zwar noch als anpassungsfähig, verwies jedoch zugleich auf ihre bereits fortgeschrittene soziale und schulische Integration in der Schweiz und ihre fehlenden Bezüge zu ihrem Heimatland (vgl. E. 18.3 des Rekursentscheids). Zudem verwies sie darauf, dass die Kinder bei einer Wegweisung von ihrem hier lebenden Vater getrennt worden wären.

Sinngemäss stützen sich diese Erwägungen auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach hier sozialisierten schulpflichtigen Kindern ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil nur zuzumuten ist, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2, mit weiteren Hinweisen). Da dies vorliegend auch nach vorinstanzlicher Auffassung zu verneinen war, hätten die Vorinstanzen bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Bezug auf die älteste Tochter ein durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschütztes Aufenthaltsrecht sowie auch diesbezüglich einen umgekehrten Familiennachzug ernsthaft erwägen müssen, zumal die Tochter stets unter elterlicher Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin Nr. 1 stand. Selbst wenn sich die privaten Interessen der Beschwerdeführenden nach der Wiederaufnahme des ehelichen bzw. familiären Zusammenlebens mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehemann der Beschwerdeführerin Nr. 1 weiter verstärkt haben und sich die Familie erst am 1. Oktober 2019 von der Sozialhilfe lösen konnte, stellten sich Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Interessen der ältesten Tochter nicht erheblich anders dar als zum Zeitpunkt des Rekursentscheids: Die migrationsamtliche Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden mag zwar unter damaligen Gesichtspunkten noch vertretbar gewesen sein, jedoch hätten bereits die damaligen Umstände auch eine Beschwerdegutheissung rechtfertigen können (Grenzfall). Zudem war die Gefahr, dass die Kinder von ihrem Vater getrennt werden könnten, bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gegeben. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen waren die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden zum Gesuchszeitpunkt damit nicht offensichtlich aussichtslos und hätte deshalb sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt werden müssen. Dies zumal die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer nach wie vor prekären Einkommenssituation offenkundig prozessbedürftig und auf rechtskundigen Beistand angewiesen waren.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag gutzuheissen, soweit um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde.

2.4 Hingegen ist die ("eventualiter") beantragte Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren und die damit in Zusammenhang stehende Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids abschlägig zu entscheiden: Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der auszusprechenden Verwarnung nur teilweise als obsiegend betrachtet werden, was praxisgemäss mangels überwiegenden Obsiegens bereits für die (vollständige) Verweigerung einer Parteientschädigung ausreicht (vgl. § 17 Abs. 2 sowie VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 6.1). Die Sicherheitsdirektion betrachtete die Beschwerdeführenden ebenfalls als nicht obsiegend (vgl. Erw. 24.2 des Rekursentscheids) und stützte die Verweigerung einer Parteientschädigung zudem auf Billigkeitserwägungen respektive das Verursacherprinzip, wonach vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch die Verursachenden zu tragen sind (vgl. Erw. 24.1 des Rekursentscheids unter Hinweis auf Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19, 25). So hält sie in vertretbarer Weise fest, dass der migrationsamtliche Entscheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht unbegründet gewesen sei: Auch wenn die Rekurserhebung aufgrund der dargelegten Interessen der ältesten Tochter nie im Sinn von § 16 VRG offensichtlich aussichtslos erschien, war die Bewilligungsverweigerung zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids und der Rekurserhebung im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen vertretbar und musste die Interessenabwägung erst nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Loslösung von der Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallen. Entsprechend erscheint die Verweigerung einer Parteientschädigung gemäss dem Verursacherprinzip gerechtfertigt und ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids nicht aufzuheben.

2.5 Auch die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids ist nach dargelegtem Unterlieger- und Verursacherprinzip nicht zugunsten der Beschwerdeführenden anzupassen, wobei offenbleiben kann, ob es in Anwendung der genannten Prinzipien allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, zumindest der Beschwerdeführerin Nr. 1 einen grösseren Anteil oder gar die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. 

3.  

3.1 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu deren Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

3.2 In seinen Honorarnoten vom 16. Juli 2019 und deren Ergänzung vom 30. Januar 2020 weist der über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 16,5 Stunden zu Fr. 250.- und 2,25 Stunden zu Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von insgesamt Fr. 95.- und Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 5'078.05 führen würde. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 18,75 Stunden erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht. So weist die 22-seitige Rekursschrift (inklusive Beilagenverzeichnis und Deckblatt) einen durchschnittlichen Umfang auf und erscheint das Verfahren selbst unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren nachgereichten Stellungnahmen und Ergänzungen höchstens leicht aufwändiger als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Zeitaufwand auf der Komplexität des Verfahrens angemessene 12 Stunden zum Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen, zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 95.- und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'945.60.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres (überwiegenden) Obsiegens für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Da die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig werden, ist ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3 Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 30. Januar 2020 Barauslagen von Fr. 58.- und einen Zeitaufwand von acht Stunden zu Fr. 220.- aus. Auch hier erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand unüblich hoch, zumal sich die Beschwerde auf Kosten- und Entschädigungsfragen beschränkte und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Vorinstanz darzulegen waren. Bei einem der Komplexität des Verfahrens angemessenen Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint der Aufwand bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben und den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Rechtsanwalt D ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'945.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …