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VB.2020.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1970 und Staatsangehörige von Israel, reiste am 12. Juli 1996 illegal in die Schweiz ein. Vom 3. bis zum 8. August 1996 war sie hospitalisiert. Die offenen Kosten von Fr. 12'388.25 wurden von der angegebenen Versicherung nicht gedeckt. Am 2. November 1996 erfolgte eine weitere Notfallbehandlung im Spital C. Am 6. Dezember 1996 wurden sie und ihre Schwester wegen eines Ladendiebstahls festgenommen. Am 8. Dezember 1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft und am 10. Januar 1997 wurde vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (heue: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar 2002 verhängt. B. Am 13. Juli 2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete am … 2005 den hier niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen D. Im Jahr 2000 wurde der gemeinsame Sohn E geboren. A erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und der Sohn wurde in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. E ist mittlerweile Schweizer Bürger. C. Am 14. Juli 2006 erging ein Strafbefehl gegen A wegen Urkundenfälschung. Sie wurde mit 14 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. A hatte auf einem Blankorezept die Bezugsberechtigung für Stilnox notiert, die Unterschrift ihres Arztes gefälscht und so das Präparat erhältlich gemacht und eingenommen. Am 2. November 2006 wurde A vom Migrationsamt verwarnt. Am 6. November 2007 wurde A vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben. Bei ihrer Tätigkeit als … hatte sie Gegenstände und Bargeld entwendet. Mit Schreiben vom 27. September 2010 bzw. 15. Oktober 2010 teilte das Migrationsamt A mit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 26. Juli 2011 verlängert worden sei, obwohl sie seit Längerem von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung werde jedoch geprüft, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Gemäss Auskunft vom 22. September 2010 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich waren A ab 21. Januar 2005 mit Fr. 121'647.35, der Ehemann ab 1. Juni 1997 mit Fr. 111'124.05 und der Sohn, der wegen kognitiver Einschränkungen eine heilpädagogische Schule besuchte, ab 26. Februar 2005 mit Fr. 109'495.40 unterstützt worden. Nach einer vorübergehenden Trennung seit Mitte 2007 lebten die Eheleute seit Anfang 2010 wieder zusammen. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 7. Juli 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 30. Mai 2012 hatte die Eheschutzrichterin des Bezirks Zürich A das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und den Sohn unter ihre Obhut gestellt, unter Vormerknahme der Weiterführung der für das Kind bestehenden Beistandschaft. Eine gegen A aufgrund einer Anzeige vom 9. September 2013 erhobene Strafuntersuchung wegen Diebstahls wurde am 5. Dezember 2013 nach einer Vergleichsverhandlung mit der Geschädigten, einer Nachbarin, eingestellt. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Sie hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten und mit einer Packung Datteln wieder verlassen, ohne diese zu bezahlen. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. April 2014 geschieden. Der Sohn wurde unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters gestellt. Ebenso wurde die bestehende Beistandschaft belassen. E. Am 14. Juli 2014 hiess die Sicherheitsdirektion in Berücksichtigung des Kindeswohls den von A am 20. März 2013 gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 18. Februar 2013 erhobenen Rekurs gut und beauftragte das Letztere, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In den Erwägungen wurde A ermahnt, dass von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie ernsthafte Anstrengungen erwartet würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten künftig selber bestreiten zu können, ansonsten eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallen müsste. F. Am 21. Juli 2015 erging gegen A ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-, entsprechend Fr. 400.-, sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Sie hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten und ohne Bezahlung einen Milchreis und einen Joghurt behändigt. Am 29. September 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für A eine Vertretungsbeistandschaft. Gemäss Auskunft des Sozialamts vom 17. März 2017 beliefen sich die Unterstützungsleistungen für A seit dem 1. April 2005 auf Fr. 417'290.90. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts zum Sozialhilfebezug antwortete die Beiständin von A am 29. August 2017, ein Anspruch auf Leistungen der IV sei abgelehnt worden. Am 18. September 2017 folgte eine weitere Stellungnahme der Beiständin. Am 22. Und 26. Oktober 2017 beantwortete die Beiständin gegenüber dem Migrationsamt weitere offene Fragen. Am 4. November 2017 reichte die Beiständin einen Arztbericht des behandelnden Arztes der als obdachlos gemeldeten A ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. April 2017 war A wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.-, entsprechend Fr. 600.-, bestraft worden. Sie hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filialen betreten. Am 10. Oktober 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. A wurde mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 20.-, entsprechend Fr. 900.-, sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Sie hatte trotz Hausverbots einen weiteren Grossverteiler betreten und ohne zu bezahlen Lebensmittel im Wert von Fr. 18.35 behändigt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember 2017 weist A 6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 4'823.55 auf. Am 30. Januar 2018 wurde A im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich einvernommen. Am 11. April 2018 erging eine Anzeige gegen A, weil sie trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten, ein Parfum behändigt und das Geschäft ohne Bezahlung verlassen hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Mai 2018 wurde sie deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzogen werde. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich per 15. Mai 2018 auf Fr. 453'905.95. G. Am 23. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 27. Juni 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz an. II. Am 21. Juni 2018 erhob die neue Beiständin von A Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 23. Mai 2018. Am 15. April 2019 erging der Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, betreffend den Strafbefehl vom 14. Mai 2018. A war am 12. April 2019 wegen eines Ladendiebstahls verhaftet und nach gleichentags erfolgter ärztlicher Abklärung für hafterstehungsfähig erklärt worden. Bis am 1. Juli 2019 verbüsste sie die gemäss den Strafbefehlen vom 21. Juli 2015 und 14. Mai 2018 verhängten Strafen. Der Rekurs wurde am 2. Dezember 2019 abgewiesen. III. A, nunmehr anwaltlich vertreten, erhob am 16. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 2. Dezember 2019 und beantragte dessen Aufhebung unter Anweisung an das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde war unter anderem eine Stellungnahme vom 16. Januar 2020 der zuständigen Beiständin von A beigelegt. Am 21. Januar 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 20. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht des Spitals C vom 27. Januar 2020 ins Recht, nachdem A gleichentags notfallmässig behandelt worden war. Am 27. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote ein. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Anknüpfend an den rechtskräftigen Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 entfällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der geschiedenen Beschwerdeführerin gestützt auf die hier massgebende frühere Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; bis zum 31. Dezember 2018 Ausländergesetz [AuG]) mangels gelungener Integration nach wie vor (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog). Daran ändert auch das Vorbringen, wonach die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gegen das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse, nichts. Seit dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 hat sich jedenfalls nichts getan, was auf eine gelungene soziale, kulturelle und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Im Gegenteil wurden gegen die Beschwerdeführerin weitere Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls erlassen und musste sie mittlerweile eine Freiheitsstrafe verbüssen. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie hier über keinerlei nennenswerte ausserfamiliäre Kontakte. Wirtschaftlich hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht Fuss fassen können (vgl. zum Ganzen Sachverhalt I/F). Die in der Beschwerdeschrift genannten Bundesgerichtsentscheide (BGE 144 I 266 und BGr, 5. Dezember 2019, 2C_244/2019) unterscheiden sich denn auch sachverhaltsmässig klar von der vorliegenden Ausgangslage und taugen nicht als Vergleichsbasis: In jenen Entscheiden lag – anders als hier – eine gelungene Integration vor, weshalb die Wegweisung der betreffenden Personen nach der langen Aufenthaltsdauer einem Verstoss gegen das garantierte Recht auf Privatleben gleichkam. Ebenso wenig kann trotz des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, dass es schon früh zu häuslicher Gewalt gekommen sei und sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände im Jahr 2006 in psychiatrische Behandlung begeben habe, ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hergeleitet werden. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Davon abgesehen hatten die Eheleute nach vorübergehender Trennung das Zusammenleben im Jahr 2010 wiederaufgenommen, sodass es an der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer gewaltbesetzten Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen, gefehlt hätte (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). Ohnehin gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018 an, mit dem Sohn in der Wohnung des Ex-Mannes, zu dem sie keine Beziehung habe und von dem sie seit dem 10. April 2014 geschieden ist, zu leben. Damit erübrigt sich die Prüfung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der ohnehin vage gebliebenen Gewalterfahrung und der späteren Trennung der Eheleute bezüglich eines allfälligen nachehelichen Härtefalls. Allerdings war im Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geistig leicht behinderten Sohn bzw. der bei ihm bei einer Trennung von der Mutter möglicherweise auftretenden Verhaltensauffälligkeiten ein Härtefall bejaht worden. Bei besonderen Umständen könne das Vorliegen eines Härtefalls auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn einzelne der vom Bundesgericht für den Standardfall entwickelten Kriterien für Art. 8 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch entsprechend zu ermahnen (vgl. E. 4 des Rekursentscheids vom 14. Juli 2014, mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2). 2.2 Es stellt sich nun die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Härtefalls im soeben umschriebenen Sinn nach dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 weiterhin gegeben sind bzw. ob der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, gegen die entsprechende Ermahnung verstossen zu haben (vgl. Sachverhalt I/E), sodass sich gegebenenfalls eine andere Gewichtung bei der Interessenabwägung rechtfertigt. 2.2.1 Es ist unbestritten, dass aufgrund des erheblichen und andauernden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben ist. Streitig und näher abzuklären ist allerdings, inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran trifft, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.4; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 51). 2.2.2 Näher zu untersuchen ist auch die Lage des mittlerweile erwachsenen, leicht behinderten Sohnes. Bezüglich der Beziehung zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern und ihren volljährigen Kindern hat das Bundesgericht festgehalten, diese könne nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Ein solches könne sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar sei dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen sei (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4). Erforderlich sei in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden könne (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). Liege kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, seien Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; 23. Juni 2017, 2C_5/2017 E. 2; zum Ganzen [mit den genannten Hinweisen] insbesondere BGr, 13. August 2017, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; vgl. auch BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1). Vorliegend verfügt der Sohn über das Schweizer Bürgerrecht und unterscheidet sich der Sachverhalt somit von jenen, die den Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei entsprechenden gesundheitlichen Konstellationen dieselben Überlegungen auch bei einem so genannten "umgekehrten Familiennachzug" anzustellen wären. Allerdings dürfte vorliegend nach wie vor eher kein die genannten Kriterien erfüllendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem leicht behinderten Sohn vorliegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch primär auf eine "emotionale" Abhängigkeit. Angaben darüber, was für anderweitige Unterstützungsleistungen sie dem Sohn gegenüber erbringe, macht sie keine. Zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG sowie Art. 5 Abs. 2 BV ist aber die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn so oder so zu berücksichtigen. 3. 3.1 Wie erwähnt, widerspricht die Beschwerdeführerin der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach sie an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Selbstverschulden treffe. Der Sohn habe auch im fortgeschrittenen Alter noch einer engmaschigen Betreuung bedurft, die sie gewährleistet habe. Seit dem Jahr 2006 befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Ihr Arzt halte sie aufgrund der psychischen Diagnose für nicht arbeitsfähig. Es habe sich gezeigt, dass ihre Kooperationsfähigkeit generell sehr schlecht sei. Der selbständige Umgang mit den Medikamenten sei derart chaotisch und unkontrolliert gewesen, dass im Jahr 2016 ein konsequentes wöchentliches Abgaberegime von Tagesdosen in einer einzigen Apotheke habe eingeführt werden müssen. Dasselbe ergebe sich aus zahlreichen weiteren ärztlichen Berichten. Sodann habe die Beiständin und Fallführende der Sozialen Dienste festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten nachkomme. 3.2 Es trifft zu, dass die Beiständin mit Schreiben vom 16. Januar 2020 neu die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin als im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfüllt erachtet. Selbst wenn deren verschlechterte gesundheitliche Situation keine weiteren Anstrengungen mehr zuliesse, was aber, wie sich zeigen wird, nicht rechtsgenügend erstellt ist, kann für die Beurteilung des Vorliegens eines (teilweisen) Selbstverschuldens nicht allein darauf abgestellt werden. In diesem Zusammenhang interessiert die seit dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 stattgefundene (medizinische) Entwicklung, aber auch die Beurteilungen der jeweils zuständigen Beiständinnen: - Am 18. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdebeilage 3 notfallmässig von der Sanität ins Spital F gebracht und ambulant behandelt, weil sie über Schwindel und plötzliche Unterbauchschmerzen geklagt hatte. - Der (frühere) langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, G, attestierte ihr am 19. August 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem letzten Attest vom 16. Januar 2012 habe sich deren Gesundheitszustand insgesamt verschlechtert. - Am 10. September 2015 folgte eine IV-Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich. - Gemäss definitivem Austrittsbericht des Spital F vom 24. Februar 2016 – die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund zunehmender Knieschmerzen selbst notfallmässig zugewiesen – war auch ein psychologisches Konsil durchgeführt worden. Hier sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung empfohlen worden, ebenso eine psychosomatische Rehabilitation, für die die Beschwerdeführerin jedoch aktuell nicht offen gewesen sei. Ein Mitwirken einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei wahrscheinlich. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss Beschwerdebeilage 6 für die Zeit zwischen dem 16. Februar 2016 bis zum 13. März 2016 attestiert. - Am 14. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F ambulant behandelt. Gemäss Beschwerdebeilage 7 bzw. dem Kurzbericht vom 15. August 2016 hatte sie sich wegen starker Schmerzen in der rechten Schulter selbstständig dort vorgestellt. - Gemäss Arztzeugnis vom 26. August 2016 von G war die Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich in den letzten ein bis zwei Jahren eher weiter verschlechtert. Unter anderem leide sie unter anhaltenden schweren psychischen Beschwerden. - Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem IV-Gesuch über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung bei drei Ärzten orientiert. - Die IV-Stelle der SVA Zürich wies am 15. Mai 2017 das Gesuch vom 10. September 2015 ab. Die medizinischen Abklärungen bei der Gutachterstelle H hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer stationären psychiatrischen Entzugsbehandlung und anschliessend mit einer 3- bis 6-monatigen physiotherapeutischen Behandlung der rechten Schulter verbessert werden könne. Mit Schreiben vom 8. November 2016 sei sie gebeten worden, sich diesen Behandlungen zu unterziehen. Bei der heutigen telefonischen Besprechung mit dem Sozialzentrum habe die IV-Stelle erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin den auferlegten Behandlungen nicht unterziehen wolle. Da sie die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, werde das Leistungsbegehren abgewiesen. - Am 29. August 2017 teilte die damalige Beiständin der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, das IV-Gesuch sei abgelehnt worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung sei dagegen keine Einsprache erhoben worden, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, der Schadensminderungspflicht nachzukommen. - Mit Schreiben vom 18. September bzw. 22. Oktober 2017 beantwortete die Beiständin diverse Fragen des Beschwerdegegners. Sie hielt insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund fehlender Krankheitseinsicht diversen gesundheitlichen Massnahmen nicht unterzogen und komme derzeit der Schadenminderungspflicht leider nicht nach. - Der Hausarzt G schloss mit Arztbericht vom 29. Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor aus. Ihre Kooperationsfähigkeit sei generell sehr schlecht. Therapieempfehlungen würden freiwillig meist nicht befolgt oder rasch wieder kritisiert und umgestossen. Der selbständige Umgang mit den verordneten Medikamenten sei derart chaotisch und unkontrolliert gewesen, dass 2016 ein konsequentes wöchentliches Abgaberegime von Tagesdosen in einer Apotheke habe eingeführt werden müssen, was nur widerstrebend akzeptiert worden sei, aber recht gut funktioniere. Durchhaltefähigkeit, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit seien somit generell nicht gegeben, was eine erfolgreiche Arbeitstätigkeit und -fähigkeit ausschliesse. Für eine längerfristige nötige psychotherapeutische Behandlung sei sie bisher nicht einsichtig und motiviert und wäre wohl auch nicht engagiert und ausdauernd genug. - Am 29. Mai 2018 erging ein Austrittsbericht der Klinik für Urologie des Spitals C. Dort war die Beschwerdeführerin vom 25. bis zum 28. Mai 2018 in Behandlung gewesen. Unter anderem wurden anamnestisch epileptische Anfälle, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei schwieriger sozialer Situation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-10: F.43.1) bei häuslicher Gewalt, Münchhausen-Syndrom (ED 2011) und Medikamentenabusus diagnostiziert. Erwähnt wurden auch eine diagnostische Laparoskopie und Wundexploration in Zusammenhang mit abdominalen Messerstichverletzungen in suizidaler Absicht 2013. Als Procedere wurde nebst anderem ein Weiterführen der ambulanten psychiatrischen Betreuung im Hause aufgeführt. - Am 24. Juli 2018 wies sich die Beschwerdeführerin wegen Flankenschmerzen und Fieber selber ins Spital F ein. Es folgte eine symptomatische Therapie mit Dafalgan und Buscopan. - Am 23. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Flankenschmerzen von der Sanität notfallmässig ins Institut für Notfallmedizin des Spital C gebracht. Gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2018 wurden unter anderem die bereits gemachten Diagnosen vom 28. Mai 2018 wiederholt. In der Beurteilung wurde festgehalten, laboranalytisch zeigten sich normwertige Entzündungsparameter. Die Beschwerden würden einerseits in Zusammenhang mit der bekannten chronischen Schmerzproblematik gesehen. Eine Konsultation des Psychiaters lehne die Beschwerdeführerin aktuell deutlich ab. - Am 23. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sanität wegen des Verdachts auf Nierenkoliken im Beisein des Sohnes notfallmässig ins Institut für Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war vom Rettungsdienst schreiend auf dem Sofa angetroffen worden. Im Ultraschall zeigten sich keine abdominellen Auffälligkeiten, insbesondere keine Stauung der Nieren und die Beschwerdeführerin wurde schmerzkompensiert nachhause entlassen. - Am 13. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Institut für Notfallmedizin des Spitals C aufgrund notfallmässiger Zuweisung durch die Sanität behandelt. Diagnostiziert wurden unter anderem eine chronische Schmerzproblematik, differenzialdiagnostisch (DD) i.R. D3, rezidivierende Episoden von epileptiformen Anfällen, DD dissoziativ (EM 2009) und diverse psychiatrische Diagnosen, unter anderem Münchhausen-Syndrom. In der Beurteilung wurde auch ausgeführt, aufgrund Verunreinigung der Urinproben durch die Patientin während der letzten Konsultationen mittels PVK sei eine erneute Urinabnahme unter Aufsicht der Pflege durchgeführt worden. Die Beschwerden würden am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung interpretiert und die Patientin werde ausführlich hierüber aufgeklärt. Zudem werde eine ambulante Anbindung an die Kollegen der Psychiatrie angeboten, was sie mehrmalig ablehne. Zudem werde eine erneute Anbindung an die Klinik für Psychosomatik vorgeschlagen, deren Termine sie im April versäumt habe. Hiermit habe sie sich einverstanden gezeigt. Einen Hausarzt habe sie derzeit nicht, möchte sich aber einen neuen suchen. Nach ausführlichem Gespräch habe sie im schmerzkompensiertem Zustand in Begleitung ihres Sohnes nach Hause entlassen werden können. - Am 27. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin via Ambulanz notfallmässig wegen Verdachts auf Nephrolithiasis ins Institut für Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war am Hauptbahnhof mit einer Kollegin unterwegs gewesen, wegen Flankenschmerzen zusammengebrochen und von der Polizei schreiend auf dem Boden liegend aufgefunden worden. Im Austrittsbericht wurden unter anderem die schon am 29. Mai 2018 und 13. Juli 2019 gestellten Diagnosen aufgeführt. Die Schmerzen wurden im Rahmen des bekannten chronischen Schmerzsyndroms beurteilt. Computertomographisch habe eine röntgendichte Urolithiasis ausgeschlossen werden können und es hätten sich keine Hinweise auf eine Nierenstauung gezeigt. Die Patientin habe unter initialer Gabe von Fentanyl unter zusätzlicher Gabe von Paracetamol und Buscopan nach Hause entlassen werden können. Die Patientin werde wegen der nun bereits häufig festgestellten Mikro- und Makrohämaturien zusätzlich in die Urologie zur weiteren Abklärung aufgeboten werden. 3.3 Aufgrund der aus den diversen Berichten hervorgehenden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erscheint eine Integration im Arbeitsmarkt derzeit als wenig wahrscheinlich und es kann daher auch offenbleiben, ob und was für eine Krankenpflegeausbildung sie in Israel genossen hat. An der desolaten Lage trifft die Beschwerdeführerin allerdings ein teilweises Selbstverschulden. So geht aus den diversen ärztlichen Befunden und Berichten von Amtsstellen unmissverständlich hervor, dass sie sich während Jahren einer dringend empfohlenen erfolgversprechenden psychiatrischen Begleitung widersetzt und deswegen sogar die Ablehnung des IV-Gesuchs in Kauf genommen hat (siehe E. 3.2). Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin mit ihrer hartnäckigen Verweigerung zur Stagnation bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands beigetragen und damit eine behutsame wirtschaftliche Eingliederung verunmöglicht, was ihr anzulasten ist. Auch der Hinweis, es fehle ihr an der erforderlichen Krankheitseinsicht, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass sie den behinderten Sohn betreut hat. Der Sohn besuchte die Schule und bedurfte nicht einer Pflege rund um die Uhr. Für ihre Weigerung, wenigstens die erforderliche ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beizutragen, ist die Beschwerdeführerin somit allein verantwortlich. Sie bedarf denn auch lediglich einer Vertretungsbeistandschaft und wurde am 12. April 2019 für hafterstehungsfähig erklärt, was ihre grundsätzlich vorhandene Fähigkeit, die Folgen ihres Tuns bzw. ihrer Verweigerung zu erkennen, ebenfalls untermauert. Damit besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, umso mehr, als sie mit Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 nochmals eindringlich ermahnt worden war und sie sich davon nicht beeindrucken liess. 4. Für die weitere Prüfung, namentlich der Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist aber auch die Situation des erwachsenen leicht behinderten Sohnes bzw. das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn zu berücksichtigen (E. 2.2.2). Aufgrund der speziellen Konstellation kann jedenfalls nicht allein wegen Erreichens des Erwachsenenalters des Sohnes ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände abschlägig entschieden werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei sachdienliche Hinweise. So ist unbekannt, wo der Sohn lebt, ob, in welchem Umfang und von wem er betreut werden muss, was er arbeitet und insbesondere, wie sein (gelebtes) Verhältnis zur Beschwerdeführerin und gegebenenfalls zum Vater ist. Unklar ist auch, ob er imstande wäre, die Beschwerdeführerin in Israel zu besuchen und ob die beiden in der Lage wären, mit Mitteln der modernen Kommunikation und weiterer Unterstützung weiterhin Kontakt zueinander zu pflegen. Die Beschwerdeführerin beantragt zwecks Klärung der Situation des Sohnes den Beizug der seiner Migrationsakten. Darauf ist im Beschwerdeverfahren jedoch zu verzichten, da die Sache zur Erstellung des Sachverhalts bzw. Prüfung der offenen Fragen ohnehin an die grundsätzlich beweisführungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es steht der Vorinstanz frei, in diesem Zusammenhang weitere Akten beizuziehen oder aber sachdienliche Berichte einzuholen bzw. Befragungen durchzuführen. Der verbeiständeten Beschwerdeführerin kann nicht angelastet werden, diese Unterlagen nicht selbst im Rahmen der Mitwirkungspflicht beschafft zu haben. Auch wurde sie dazu nicht aufgefordert. 5. 5.1 Ein weiterer Punkt, der abzuklären bleibt, ist die Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Israel erwarten würde. Wenngleich der Rekursbehörde nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu letzterer auch keine konkreten Vorbereitungsmassnahmen zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der Rückführung im Rahmen der Interessenabwägung abzuklären (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00305, E. 5.4 und 5.5 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli 2018, 2C_30/2018, E. 5.3). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin sogar auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG. Weil sie mit einem Libanesen verheiratet gewesen sei und ihr Sohn nebst dem schweizerischen auch über den libanesischen Pass verfüge, sei zu befürchten, dass sie in Israel unter Terrorismusverdacht stehe. Bei ihrer Einreise nach Israel habe sie unrechtmässige Haft oder andere gegen das Völkerrecht verstossende Konsequenzen zu befürchten. 5.2 Es ist gerichtsnotorisch, dass die gesundheitliche Versorgung in Israel gut ist, sodass die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin gewährleistet wäre und bestimmt keine gesundheitliche Notlage bestünde. Die verbeiständete Beschwerdeführerin bedürfte aber wohl auch in Israel einer ebensolchen Begleitung. Damit würden auch ihre Befürchtungen hinsichtlich ungerechtfertigter Repressalien obsolet, wäre sie doch fachkundig bei Behördengängen, der Regelung der Wohnsituation etc. unterstützt. Es fehlen aber diesbezügliche Angaben, die noch einzuholen sind. Denkbar sind Erkundigungen bei der Schweizer Vertretung in Israel über die Möglichkeiten des Erwachsenenschutzes vor Ort oder aber beim Staatssekretariat für Migration. 5.3 Anzufügen bleibt, dass gemäss den Akten in Israel Familienmitglieder der Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die Kontakte zu diesen verloren zu haben. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die Rückkehr nach Israel dennoch zumutbar. So hat die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz keine weiteren nennenswerten Kontakte, ausgenommen zum Sohn, sodass ihre soziale Lage im Heimatland nicht schlechter wäre. Sie vermochte sich hier denn auch in keiner Weise zu integrieren, während sie immerhin bis zum Erreichen des 35. Altersjahrs in Israel gelebt hat, sodass sie mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4 und 5.2). Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Begehren der Beschwerdeführerin war nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. Auch war sie auf eine rechtskundige Rechtsvertretung angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten. 7.3 Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B ist daher für das Beschwerdeverfahren noch im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer inklusive) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosen für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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