{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00027_2020-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220298&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ea1f43842ad64960c84d2cdd214f783"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung; liegt noch ein H\u00e4rtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, nachdem der geistig leicht beeintr\u00e4chtigte Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin vollj\u00e4hrig wurde?] Eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK entf\u00e4llt trotz der langen Aufenthaltsdauer von rund 15 Jahren wegen mangelhafter Integration (E. 2.1). Die erhebliche und andauernde Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ist der Beschwerdef\u00fchrerin teilweise vorwerfbar, da sie sich zum einen trotz ausl\u00e4nderrechtlicher Ermahnung stets beharrlich weigerte, die notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beizutragen, und zum andern ihr Sohn nicht einer Pflege rund um die Uhr bedurfte. An der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung besteht ein grosses \u00f6ffentliches Interesse (E. 3). F\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung sind die Situation des erwachsenen, geistig leicht beeintr\u00e4chtigten Sohnes der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. deren Verh\u00e4ltnis zu ihm wie auch die Situation, welche die Beschwerdef\u00fchrerin bei einer R\u00fcckkehr nach Israel antreffen w\u00fcrde, zu ber\u00fccksichtigen. Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4 - 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:55", "Checksum": "59bacfc3de7b8980cc6d1f743cf07d5c"}