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Geschäftsnummer: VB.2020.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft und Eingehung einer neuen ausserehelichen Beziehung. Ein allfälliges Aufenthaltsrecht aufgrund der neuen (ausserehelichen) Beziehung des Beschwerdeführers bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe (E. 3). Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge noch innert der Dreijahresfrist einer neuen Beziehung zugewandt, weshalb ein eheliches oder nacheheliches Aufenthaltsrecht auch freizügigkeitsrechtlich und unabhängig vom Nachweis einer lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe entfällt (E. 4 und 5). Kein Anspruch gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben (E. 6). Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder Vollzugshindernisse (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und nicht nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 9). Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
BESCHWERDEGEGENSTAND
FAMILIENLEBEN
KONKUBINAT
PRIVATLEBEN
PROZESSGEGENSTAND
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
VERFAHRENSGEGENSTAND
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VEP
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00031

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste am 5. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo er am 6. September 2017 die 1988 geborene und hier aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige C heiratete. Hierauf wurde ihm am 16. Oktober 2017 eine bis zum 14. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass A seine bulgarische Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung geehelicht hatte, weshalb es seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 27. August 2018 widerrief und ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2018 ansetzte.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) sei abzusehen. Weiter sei festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am 6. September 2017 eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe handle. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A beantragen, dass ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und das Verfahren zu sistieren sei, da er eine "neue Liebe" gefunden habe, aus welcher ihm ein neuer Aufenthaltsanspruch erwachsen könne. Sodann wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung abgewiesen.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die Ansetzung einer Scheidungsanhörung beim Bezirksgericht D auf den 12. März 2020 an.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zum erwähnten E-Mail vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Praxisgemäss stellt das Verwaltungsgericht anwaltlich oder rechtskundig vertretenen Parteien die Eingaben der Gegenseite in ausländerrechtlichen Verfahren lediglich zur Kenntnisnahme zu und ist es alsdann Sache der betroffenen Partei, unverzüglich eine Stellungnahme einzureichen oder eine Fristansetzung zu beantragen, ansonsten von einem Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen werden kann. Sodann ist ein im Voraus gestellter Antrag auf Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel unbeachtlich (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 36; BGE 138 I 484 E. 2; BGE 132 I 42 E. 3.3.4).

Damit ist der bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichte Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unbeachtlich, zumal sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess und der Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge einer "neuen Liebe" mit einer nicht namentlich genannten neuen Frau zugewandt. Diese aussereheliche Beziehung könnte ihm nur dann einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) fallen würde, weil sie seit Langem eheähnlich gelebt und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommen würde (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1).

2.3 Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vor­­instanzlichen Verfahrens unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neu eingegangenen ausserehelichen Beziehung hat vielmehr (unter Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.

Aus genannten Gründen ist mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 auch von einer Sistierung des Verfahrens aufgrund der neu eingegangenen Beziehung und bis zum Nachweis der rechtlichen Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten verzichtet worden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um die Feststellung, dass es sich bei seiner am 6. September 2017 eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt habe.

3.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).

3.3 Vorliegend haben sich bei einer am 10. April 2018 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle und der nachfolgenden Befragung der Ehegatten vom 17. April 2018 zahlreiche Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten (vgl. hierzu auch die detaillierteren Ausführungen der Vorinstanzen):

-      Die Ehegatten nächtigten in getrennten Zimmern, wobei der Beschwerdeführer im eigentlichen Schlafzimmer auf einem Einzelbett übernachtete, während sich seine Ehefrau das Wohnzimmer mit ihrer Cousine teilte;

-      Ausserhalb des Schlafzimmers konnten kaum persönliche Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden werden;

-      Gemäss Ermittlungsberichten der Stadtpolizei D vom 20. April 2018, 12. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 bestehen Hinweise, dass die eheliche Zweizimmerwohnung zeitweise statt durch die Ehefrau durch eine weitere Person benutzt wurde, welche wiederum bei einem Cousin des Beschwerdeführers angestellt ist;

-      Es fand lediglich eine Trauung im kleinen Kreis ohne anschliessende Hochzeitsfeier statt;

-      Der Beschwerdeführer kannte den Namen des aktuellen Arbeitgebers seiner Ehefrau nicht;

-      Während keinerlei Fotos der beiden Ehegatten ausgestellt waren, fanden sich Fotos, die den Beschwerdeführer mit einer unbekannten Frau zeigten und auf eine sehr vertraute Beziehung schliessen liessen;

-      Der Beschwerdeführer war auch im Besitz eines Nacktfotos der unbekannten Frau;

-      Die Ehegatten haben bei ihrer polizeilichen Befragung unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen, dem Entscheid zum Eheschluss oder betreffend den Austausch von Hochzeitsringen gemacht;

-      Der Beschwerdeführer konnte bei der Wohnungskontrolle keinerlei Fotos der Hochzeit, Chatverläufe oder Anruflisten vorweisen, welche eine tatsächlich gelebte Ehe hätten belegen können, (wenige) Fotos der Trauung wurden erst später nachgereicht.

Hinzu kommen weitere Scheineheindizien wie der Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die unterschiedlichen Muttersprachen und kulturellen Hintergründe der Ehegatten, der Heiratsentschluss nach relativ kurzer Bekanntschaft und der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne den Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte, wo mehrere Verwandte von ihm leben. Sodann wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, dass sich die Ehe des Beschwerdeführers "seit dem Jahre 2018 nicht in einer positiven Weise weiterentwickelt" und er sich deswegen "neu orientiert" und eine "neue Liebe" gefunden habe. Weiter wird es in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als "nicht verwunderlich" erachtet, dass "die Beziehungen der Eheleute […] nicht einmal ein Jahr nach der Einreise […] etwas distanziert waren".

Ob der Beschwerdeführer seine Ehe tatsächlich nur zur Aufenthaltserschleichung eingegangen ist, kann jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben. Mangels Feststellungsinteresse ist auf die Beschwerde insoweit auch nicht einzutreten.

4.  

4.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).

4.2 Vorliegend bestehen im dargelegten Sinn zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe. Inwieweit der Beschwerdeführer von Anfang an eine Scheinehe geführt hatte, kann aber letztlich offenbleiben, da sich die Eheleute gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) 2018 auseinandergelebt haben, sich der Beschwerdeführer einer neuen Beziehung zugewandt hat und überdies ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Berufung auf die nunmehr unbestreitbar inhaltsleer gewordene Ehe erscheint deshalb in jedem Fall rechtsmissbräuchlich, weshalb die gestützt auf die Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen ist.

5.  

5.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG).

5.2 Da der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen inzwischen einer anderen Beziehung zugewandt hat, hat die in der Schweiz gelegte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert und scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die (ohnehin nicht über übliche Erwartungen hinausgehende) Integration des Beschwerdeführers ankommen würde. Es kann sodann wiederum offenbleiben, ob eheliche oder nacheheliche Aufenthaltsansprüche darüber hinaus auch noch am Rechtsmissbrauchsverbot aufgrund einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe scheitern würden.

Ein nachehelicher Härtefall wird sodann weder substanziiert vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich.

6.  

Im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Jahren zu erwarten (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Ob die vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers diesen inskünftig einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte, bildet wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder wichtige öffentliche Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Ebenso wenig ist im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz ersichtlich.

Sodann erscheint das Verfahren spruchreif und ist von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere der beantragten mündlichen Anhörung der Ehegatten, in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach Ausgeführtem bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Zudem ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, nachdem dieser gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen vom 6. Juli 2018 bzw. 2. August 2018 über mehrere Anstellungen mit variablem Arbeitspensum verfügt und keinerlei Lohnbelege etc. eingereicht wurden, die einen nicht existenzsichernden Verdienst belegen würden.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still (vgl. auch Art. 46 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

7.    Mitteilung an …