{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00033_25-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220353&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5668862e30c93bf9ab225025c801ede5"}, "Num": [" VB.2020.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkanlage | Einordnung einer 25 m hohen Mobilfunkantennenanlage.  Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von \u00a7 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubeh\u00f6rde seine abweichende gestalterische Einsch\u00e4tzung begr\u00fcndet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubeh\u00f6rde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gew\u00e4hrleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum \u00fcberschritten hat. Hat die Baubeh\u00f6rde allerdings ihren Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt nicht begr\u00fcndet, fehlt es an der M\u00f6glichkeit, sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen. Folglich kann das Baurekursgericht in diesen F\u00e4llen entsprechend der gesetzlichen Regelung eigenes Ermessen aus\u00fcben (E. 3.3.2). Die geplante Antennenanlage \u00fcberragt die Gewerbebauten in erheblichem Ausmass und tritt \u00fcberaus prominent in Erscheinung. Zwar trifft es zu, dass der Sockel der Anlage von den Gewerbebauten grunds\u00e4tzlich verdeckt wird, dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die geplante Anlage die \u00e4usserst kleinfl\u00e4chige Gewerbezone von weit her dominieren w\u00fcrde. Der Mast hebt sich sodann auch von anderen Infrastrukturanlagen wie den Hochspannungsleitungen bzw. Eisenbahnanlagen ab. Auch der Umstand, dass die Anlage durch Lagerh\u00e4user und die Hauptstrasse von der Wohnzone mit mehrheitlich kleinen Einfamilienh\u00e4user getrennt ist, vermag keine solche Z\u00e4sur zu bewirken, dass der Mast nicht auch eine Fernwirkung auf diese entfalten kann. So \u00fcberragt der Mast die Lagerh\u00e4user zum einen erheblich und zum anderen ist die Wohnzone doch nur rund 40 m von diesem entfernt. Indem die Baubeh\u00f6rde die H\u00f6he der Anlage als wesentliches Element bei der Beurteilung der Einordnung nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen hatte, hat sie eine Rechtsverletzung begangen (E. 3.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:02", "Checksum": "dba41b05f64a29a53e7ad47315ac650e"}