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VB.2020.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 14. November 2019 an, A habe sich zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins habe innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichtanmeldung bzw. Nichterscheinen zur angeordneten verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung werde das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt schliesslich die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. III. Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 20. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Am 23. Januar 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens sowie der Beschwerde selber. A hielt am 17. Februar 2020 an seinen Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer einen Führerausweisentzug zu gewärtigen hat und für die Untersuchung Kosten von Fr. 1'085.- vorschiessen muss, die ihm möglicherweise nicht rückerstattet werden (vgl. BGr, 30. Januar 2012, 1C_248/2011, E. 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob die verkehrspsychologische Abklärung zu Recht angeordnet wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens. 3. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28). 4. 4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. Mai 2019, 1C_648/2018, E. 2.1). Eine Fahreignungsuntersuchung ist namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf diese Bestimmung braucht bei Wiederholungstätern für sich genommen nicht besonders schwer zu wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 72). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (BGr, 7. März 2018, 1C_384/2017, E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer weist einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer auf: Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt 15-jährigen Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Fahren ohne Berechtigung) für sieben Monate entzogen. Wiederum aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Lernfahrt ohne Begleitperson) wurde ihm mit Verfügung vom 26. September 2016 der Führerausweis sowie die Lernfahrausweise der Kategorien B, C und CE für vier Monate entzogen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2018 der Führerausweis auf Probe sowie der Lernfahrausweis der Kategorie CE unter anderem aufgrund schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Tatmehrheit, unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren in angetrunkenem Zustand) für 16 Monate entzogen. Anlass für die Anordnung der verkehrspsychologischen Abklärung vom 14. November 2019 war sodann der Vorfall vom 3. September 2019: Gemäss Polizeirapport vom 28. September 2019 beschleunigte der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D und schloss auf den vor ihm fahrenden Personenwagen auf, um sich darauf wieder zurückfallen zu lassen. Diesen Vorgang habe er wiederholt. Dabei hätten beim Beschleunigungsvorgang die Reifen gequietscht und aufgrund der hohen Drehzahl des Motors sei hoher und unnötiger Lärm verursacht worden. Infrage stehen Verstösse gegen Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG. 4.4 Angesichts des dargelegten bisherigen Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche seine Fahreignung in Frage stellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die vorliegend angeordnete verkehrspsychologische Abklärung erfolgte im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N. 7). Somit hat die Vorinstanz – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Sicherungsentzug setzt weiter keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1). Daher sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Vorfall vom 3. September 2019 bis anhin keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe, unergiebig, zumal dieser für die Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht besonders schwer wiegen muss (oben E. 4.2). Schliesslich geht das Vorbringen, wonach infolge des ausgebliebenen vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) vom Beschwerdeführer keine Verkehrsgefährdung ausgehe, fehl. Wie gesehen (oben E. 4.2) sind die Anforderungen an die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung tiefer als jene für den vorsorglichen Führerausweisentzug; gemeinsam sind ihnen indes die Zweifel an der Fahreignung als unerlässliche Voraussetzung für das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 liegt somit – und ungeachtet des ausgebliebenen Führerausweisentzugs – im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bei summarischer Prüfung durchaus auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit schliessen lässt. Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das geltend gemachte entgegenstehende finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise nicht entsprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Begehren des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen, gegenstandslos. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 6. Mitteilung an … |