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Geschäftsnummer: VB.2020.00038  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs.]

Der Beschwerdeführer musste seit 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden und wurde per Februar 2019 frühpensioniert, wobei er zusätzlich zur AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen unterstützt wird, welche in dieser Konstellation als Sozialleistungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren sind (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer reicht neu einen Arztbericht ein, welcher ihm eine fortgeschrittene Alzheimererkrankung diagnostiziert. Nach aktuellem Wissensstand ist unklar, ab wann diese neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit resp. die Stellensuche des Beschwerdeführers beeinträchtigten, was für die Frage des Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug relevant ist. Überdies machen diese neuen Vorbringen Abklärungen bezüglich der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung im Heimatland des Beschwerdeführers erforderlich. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.2 bis 4.3).

Gutheissung UP/URP.
Rückweisung.
 
Stichworte:
ALZHEIMER
NICHTVERLÄNGERUNG
SELBSTVERSCHULDEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00038

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren am …1956, kam am 10. November 1989 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde am 7. September 1994 abgewiesen, wobei A vorläufig aufgenommen wurde. Am 2. Oktober 2001 wurde ihm in Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 19. September 2016.

B. A war seit seiner Einreise ab Februar 1990 bis im Mai 2011 an verschiedenen Stellen im Gastrogewerbe erwerbstätig. Während der dazwischenliegenden Arbeitsunterbrüche konnte er sich jeweils selbst finanzieren, ohne auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Nachdem sein letzter Arbeitgeber Konkurs gegangen war, gelang es A aber nicht mehr, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Aussteuerung musste er ab Februar 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Betrag der bezogenen Sozialhilfeleistungen am 1. Oktober 2018 auf Fr. 159'152.90 belief. Per Februar 2019 wurde er frühpensioniert und bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 138.- gekürzte AHV-Rente von monatlich Fr. 880.-. Überdies wird er von den Ergänzungsleistungen mit monatlich Fr. 1'977.- unterstützt (Ausnahmen: Februar bis Mai 2019 je Fr. 1'533.- und August 2019 Fr. 1'890.-).

C. Nachdem A am 29. Januar 2016 und am 31. Januar 2017 wegen des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte ihm der Beschwerdegegner am 8. Oktober 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer erneut die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 22. Januar 2020 merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Am 3. April 2020 reichte A den in der Beschwerdeschrift und mit Nachtrag vom 16. März 2020 angekündigten Arztbericht der Untersuchung vom 10. März 2020 nach, welcher dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugesandt wurde.

Während die Vorinstanz am 24. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.  

2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).  Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.3 Entfällt im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:

2.3.1 Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

2.3.2 In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst eine absehbare (respektive allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

2.3.3 Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 "zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfebezugs resp. des absehbaren Bezugs von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend nach Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts Sozialhilfecharakter hätten, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Angesichts des voraussichtlich lebenslangen Ergänzungsleistungsbezugs sei das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Entlastung der öffentlichen Hand erheblich. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zum Schluss, der Sozialhilfebezug sei teilweise selbstverschuldet: Zwar hielt sie dem Beschwerdeführer zugute, dass er von Februar 2012 bis 2017 (mit ungefähr sechsmonatigem Unterbruch 2015 wegen einer Erkrankung) Arbeitseinsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen absolvierte, an einem vierwöchigen Reinigungskurs mit Deutschunterricht und einer Weiterbildung mit Deutsch-Unterricht auf dem Niveau A0 sowie im Jahr 2012 an einer Tastatur- und Bewerbungswerkstatt teilnahm, nach eigenen Angaben regelmässig mündlich nach Arbeit nachfragte und von August bis September 2019 selbständig eine Arbeit für einen Monat im … gefunden hatte. Sie warf ihm aber vor, dass er sich nicht nach allen Kräften um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe (z. B. schriftliche Bewerbungen, deutliche Verbesserung der Sprachkenntnisse), wobei sie einräumte, dass das Alter je länger desto erschwerender bei der Vermittelbarkeit hinzugekommen sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers gründe vor allem darin, dass er seit 30 Jahren und damit knapp der Hälfte seines Lebens in der Schweiz lebe, hier 20 Jahre erwerbstätig gewesen sei und seinen Lebensabend mit seiner AHV-Rente – welche er im Wegweisungsfall verliere – und Ergänzungsleistungen existenzsichernd verbringen wolle. Auch könne er nur hier den beinahe täglichen Kontakt zu seiner ebenfalls hier lebenden Schwester und deren Familie aufrechterhalten. Seine lange Aufenthaltsdauer korreliere aber nicht mit seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Integration, da der Beschwerdeführer kaum die deutsche Sprache beherrsche und nur familiäre soziale Beziehungen zu pflegen scheine. Angesichts seiner nur mangelhaften Integration und der Tatsache, dass in seinem Heimatland immer noch seine Ehefrau und seine beiden inzwischen erwachsenen Töchter mit Familien lebten, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka zwar hart, aber zumutbar.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei angesichts der langen sozialhilfeunabhängigen Aufenthaltsdauer, den Tatsachen, dass er weder Betreibungen noch Strafen aufweise und sich auch nach Erreichen des AHV-Alters weiterhin um Arbeit bemühe, unverhältnismässig und verletzte angesichts seines sozialen Umfeldes hier auch sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Als Nachweis für seine jüngsten Arbeitsbemühungen reichte er ein Schreiben ein, wonach er ab 1. Mai bis 20. September 2020 wieder zu 20–30 % im … angestellt werde. Auch sei nicht mitberücksichtigt worden, dass er für seinen Einsatz bei den Arbeitsintegrationsprogrammen jeweils einen Lohn erhalten habe. Die jüngste medizinische Diagnose zeige schliesslich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesslich gesundheitliche Gründe zur Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit geführt hätten. Somit könne ihm kein offensichtliches Verschulden hinsichtlich der ergänzenden Unterstützung durch das Sozialamt vorgeworfen werden. Ohne ein tragfähiges finanzielles Versorgungsnetz drohe ihm in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bezog ab Februar 2013 bis im Januar 2019 mehr als Fr. 159'152.90 Sozialhilfe (Stand 1. Oktober 2018), was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Zwar vermochte er sich zwischenzeitlich insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Februar 2019 eine AHV-Rente von Fr. 880.- monatlich und mit Verfügung vom 7. November 2019 rückwirkend per Februar 2019 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'977.- zugesprochen wurden (siehe oben, E. I.B.). Da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aber nur untergeordnet aus der AHV-Rente bestreitet und seine Lebenshaltungskosten überwiegend mit den Ergänzungsleistungen deckt und die Rente überdies die jahrelangen Sozialhilfeleistungen ablöste, sind diese gemäss der zitierten Rechtsprechung als Fürsorgeleistungen im Sinn des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren. Die Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.1).

4.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK bei eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht neu seinen schlechten Gesundheitszustand geltend, aufgrund dessen ihm kein Verschulden am Sozialhilfebezug vorgeworfen werden könne. Er reicht als Beweismittel erstmals einen Bericht zu einer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 10. März 2020 ein, zu welcher er mit einem (auch als Dolmetscher dienenden) Freund erschienen war. Gemäss der untersuchenden Ärztin und der Psychologin wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung zeitlich unvollständig orientiert, hypomotorisch, hypomimisch, indifferent und kognitiv sowie psychomotorisch verlangsamt, deutlich antriebsgemindert und wenig belastbar. Die Befunde deuteten auf eine fortgeschrittene neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Alzheimererkrankung mit progredientem Verlauf seit 5 Jahren hin. Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, wahrscheinlich bereits rückwirkend während der letzten Jahre. Aktuell sei beim Beschwerdeführer von fehlender Urteilsfähigkeit auszugehen und scheine es sinnvoll, eine Beistandschaft zu prüfen. Weitere Abklärungen seien erforderlich, wobei als nächster Schritt ein Schädel-MRI vorzunehmen sei.

4.2.2 Diese neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vorliegend zu beachten, da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat (siehe oben, E. 1.2). Die von behandelnden Ärzten und Therapeuten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen zwar keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens Parteigutachten dar, insbesondere soweit sie – wie vorliegend angesichts der Zuweisung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt wurden (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers und die Feststellungen des befragenden Polizisten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. November 2017 zum gemeinnützigen Einsatz des Beschwerdeführers im Alterszentrum C zu würdigen. Aufgrund der Akten bestehen über den jüngsten Arztbericht hinaus Anhaltspunkte für eine möglicherweise länger schwelende gesundheitliche Beeinträchtigung.

Nach aktuellem Wissensstand ist damit unklar, ab wann die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit respektive die Stellensuche des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Diese Frage ist wesentlich, um das Selbstverschulden des Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug beurteilen und in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit einfliessen lassen zu können. Entsprechend sind die weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, bis konkreter wird, woher die neurokognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers stammen und damit verbunden – soweit rückwirkend überhaupt feststellbar -, wie lange diese schon welchen Einfluss haben dürften.

4.3 Hinzu kommt, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Frage zu prüfen ist, welche Zustände die betroffene Person im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3.1).

4.3.1 Die Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn eine Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 5.2.1).

4.3.2 Der erwähnte Arztbericht kam aufgrund eigener Beobachtungen sowie aufgrund der Schilderungen des begleitenden Freundes des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer derzeit nur alleine leben könne, weil sein Freund für ihn die administrativen Angelegenheiten, Einkäufe und sonstigen alltagsrelevanten Tätigkeiten übernehme. Wie bereits erwähnt spricht ihm der Bericht derzeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern auch die Urteilsfähigkeit ab. Zwar handelt es sich bei diesen Ausführungen letztlich nicht um medizinische Feststellungen. Nichtsdestotrotz zeigen sie auf, dass angesichts des aktuellen Wissens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass seine grundlegenden Lebensbedürfnisse im Fall einer Wegweisung nach Sri Lanka sichergestellt sind. Sollte sich eine gewisse Schwere der Diagnose (im Sinn von Art. 3 EMRK) in den weiteren medizinischen Abklärungen erhärten, werden auch weitere Abklärungen bezüglich der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung des Beschwerdeführers in Sri Lanka erforderlich sein. Dabei wird auch ein Augenmerk auf die finanzielle Situation zu richten sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der Vorinstanz seine AHV-Ansprüche mangels eines entsprechenden Abkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka verlieren wird und er angesichts seines Alters und Gesundheitszustandes kaum noch eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können. Auch die finanzielle Unterstützung durch die Ehefrau und die Töchter scheint derzeit unsicher, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 21. November 2016 ausführte, dass seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erwirtschafte, es ihr finanziell recht schwierig gehe und sie überdies das Geld, das er schicke, auch mit den gemeinsamen Töchtern teile.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der neue Beleg bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen erforderlich macht. Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Deshalb wird die Vorinstanz nach Vornahme der weiteren Abklärungen gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt erneut das Ermessen auszuüben haben (vgl. VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 4.3). Bei dieser Sach- und Rechtslage enthält sich das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges einer selbständigen Prüfung. 

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche sie im vor­instanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 58; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 6). Vorliegend wurde der schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht, nachdem in der Rekursschrift des – damals allerdings noch nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers davon noch keine Rede war. Angesichts der gemäss neuem Arztbericht bereits fortgeschrittenen Erkrankung erstaunt dies rückblickend. Letztlich handelt es sich beim erwähnten Bericht aber um ein neues, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch nicht vorhandenes Beweismittel; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des progredienten Verlaufs seiner Krankheit erst durch eine nach dem Rekursentscheid eingetretene Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation (und durch die Intervention seines Freundes sowie seines Rechtsvertreters) veranlasst sah, einen Arzt aufzusuchen. Schliesslich bestanden auch in den Akten – wenn auch für sich alleine betrachtet nicht sehr aussagekräftige – Anhaltspunkte für ein gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers (siehe oben, E. 4.2.2). Es scheint damit insgesamt nicht angebracht, von der üblichen Kostenfolge nach Unterliegen abzuweichen.

5.2 Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen ist.

5.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

5.3.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

5.3.2 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente angewiesen und erscheint damit prozessbedürftig (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2). Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen, weshalb ihm in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

5.3.3 Rechtsvertreter B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden aus. Dieser Zeitaufwand wäre wohl auch für eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen, weshalb der für Rechtsanwälte vorgesehene Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auch für den Rechtsvertreter, der nicht über das Rechtsanwaltspatent verfügt, angemessen erscheint (zum Ganzen siehe VGr, 16. Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4). Dies führt unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 167.- zu einer Entschädigung von Fr 2'367.-. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 867.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.    Rechtsvertreter lic. iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 867.- (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …