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Geschäftsnummer: VB.2020.00040  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug)


[Nachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen durch seine hier aufenthaltsberechtigte Ehefrau] Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ist vorliegend de facto von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin auszugehen (E. 3.2). Die Verweigerung des Ehegattennachzugs gemäss Art. 44 AIG erweist sich als rechtsverletzend. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gerade noch bedarfsgerechte Wohnung (E. 5). Die finanziellen Mittel der Familie erweisen sich aufgrund einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als ausreichend (E. 6). Offengelassen, ob bei der Bedarfsberechnung die Integrationszulage mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs Beachtung finden soll (E. 6.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
EHEGATTENNACHZUG
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTEGRATIONSZULAGE
Rechtsnormen:
Art. 44 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00040

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1980 geborene Staatsangehörige Kosovos. Sie reiste im Dezember 1990 gemeinsam mit ihren zwei Schwestern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Nachdem der Familie der Aufenthaltstitel wegen Straffälligkeit des Vaters entzogen worden war, ersuchten A und ihre Schwester D im Jahr 1995 um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. November 1998 wurde A vorläufig aufgenommen. In der Schweiz ging sie eine Beziehung mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Asylbewerber E ein. Aus der Beziehung ging 2000 die Tochter F hervor. Nachdem das Asylgesuch von E abgewiesen worden war, reisten A und ihre Tochter am 11. November 2000 mit diesem zurück in den Kosovo. Aus der Beziehung gingen in der Folge zwei weitere Kinder hervor: G, geboren 2004, und H, geboren 2007. Der Vater der drei Kinder wurde am 25. November 2006 offenbar erschossen.

B. Im Mai 2014 reiste A wieder in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2014 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 13. Juni 2020. Am 5. November 2016 reisten auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielten eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter.

C. B ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. A und B schlossen am 31. Juli 2018 in I, Kosovo, die Ehe. Am 8. August 2018 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab.

II.  

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs vom 11. Juni 2019 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Dagegen liessen A und B am 20. Januar 2020 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

 "1.    Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 02.12.2019 sei aufzuheben.

2.    Das Gesuch um Familiennachzug für B sei zu bewilligen.

3.    B sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

4.    B sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.    Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 19. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des Spitals J zu, wonach A und B ein gemeinsames Kind erwarten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3).

3.  

3.1 Gemäss Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine solche erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).

3.2 Die Vorinstanz verneinte ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da sie lediglich über eine (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung verfüge.

3.2.1 Es gilt zu prüfen, ob aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfügt, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz angenommen werden kann. Dabei bleibt auch die Rechtsprechung zu Art. 13 lit. f der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986, 1791 ff.) anwendbar (BGE 136 I 254 [= Pra. 100/2011 Nr. 13] E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. VGr, 22. Oktober 2014, VB.2014.00485, E. 5.1 Abs. 2). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen, die gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Ausländer in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; vgl. BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.1).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss mehreren psychotherapeutischen Berichten an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese resultiert aus der massiven Gewalt, welcher sie bis zu ihrer Flucht aus dem Kosovo durch ihren Schwiegervater und die Brüder ihres 2006 verstorbenen Partners ausgesetzt war. So wurde sie stark in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und teilweise über längere Zeit (mehrere Tage am Stück) im Keller des Hauses ihres Schwiegervaters eingesperrt. Ausserdem durfte sie keine sozialen Kontakte unterhalten und auch ihre Kinder kaum sehen. Des Weiteren wurde sie durch ihren Schwiegervater zur Prostitution gezwungen und von zwei ihrer Schwäger mehrfach vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund ist ihr eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht zumutbar. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht nur seit mehr als fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern auch bereits als Kind bzw. Jugendliche während knapp zehn Jahren in der Schweiz lebte und hier die Schule besuchte. In Anbetracht dieser besonderen Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin de facto von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen. Demnach können sich die Beschwerdeführenden vorliegend auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.

4.  

4.1 Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1). Die Beurteilung, ob die Garantien gemäss Art. 8 EMRK eingehalten werden, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente bzw. Bewilligungsvoraussetzungen vorzunehmen (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 6.2, 144 I 266 E. 3.8; BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.1).

4.2 Die Bewilligung des Familiennachzugs ist zu verweigern, wenn die Berufung auf Art. 44 AIG als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt oder ob die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde kann sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig]). Dazu reichen Familienfotos alleine grundsätzlich nicht aus; in Betracht kommen daneben unter anderem der Nachweis regelmässiger (wechselseitiger) Besuche, enge Kontakte per Brief oder über moderne Kommunikationsmittel, wechselseitige Unterstützungsleistungen, gemeinsame Aktivitäten, Erklärungen von Zeugen usw. (BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 4.5).

4.3 Die Vorinstanz erwog, es bestünden "zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass [die Beschwerdeführenden], zumindest aber der [Beschwerdeführer], mit dem Eheschluss die Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen beabsichtigte(n)". So sei der Altersunterschied von knapp zehn Jahren zwischen den Eheleuten für den kosovarischen Kulturkreis untypisch. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verschuldung im Zeitpunkt der Hochzeit der typischen Zielgruppe angehört, die von Ausländern erfahrungsgemäss für die Eingehung von Scheinehen ausgesucht werde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden den behaupteten täglichen WhatsApp-Kontakt nicht nachweisen können. Insgesamt liess die Vorinstanz die Frage, ob eine Scheinehe vorliege, aber offen, da der Nachzug des Beschwerdeführers ohnehin zu verweigern sei.

4.4 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein gemeinsames Kind erwarten, was als starkes Indiz für eine wirkliche Lebensgemeinschaft der Eheleute zu werten ist. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – teilweise zusammen mit ihren Kindern – ihren Partner bzw. Ehemann im Kosovo besucht hat. Die Chat- und Anrufprotokolle von WhatsApp sind sodann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als Indiz für eine wirkliche Beziehung der Beschwerdeführenden zu gewichten: Dass sie sich auf ihren Mobiltelefonen nicht unter ihren Geburtsnamen, sondern unter (albanischen) Kosenamen abgespeichert haben, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. In Anbetracht der ausgetauschten Nachrichten und Fotos (welche meist die Beschwerdeführenden zeigen) erscheint höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den eingereichten Anrufprotokollen um diejenigen einer Drittperson handelt. Des Weiteren sprechen auch die Fotos der Eheleute, teilweise gemeinsam mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin, für eine wirklich gelebte Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer und die Kinder der Beschwerdeführerin scheinen sich sodann gut zu verstehen und sich gegenseitig sehr zu respektieren. Nach dem Gesagten treten die (untypische) Altersdifferenz zwischen den Beschwerdeführenden und die Verschuldung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit, welche dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt war, in den Hintergrund.

4.5 Insgesamt liegen demnach keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme einer Scheinehe vor. Daran ändern auch die gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner (angeblich) bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nichts. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind.

5.  

5.1 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen erwog die Vorinstanz zunächst, dass die Beschwerdeführenden über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügten, weshalb der Nachzug des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden könne.

5.2 Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1 – 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November 2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch als angemessen erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1). Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren drei Kindern seit Ende 2014 eine Wohnung mit drei Zimmern und einer Fläche von 70 m2. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und wird voraussichtlich am 20. März 2020 ein viertes Kind gebären. Bei Bewilligung des Nachzugs würde die Wohnung demnach künftig von zwei Erwachsenen und vier Kindern bewohnt, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin bald 20 Jahre alt und das zweitälteste Kind, G, bald 16 Jahre alt werden. Die Platzverhältnisse dürften sich somit in der Wohnung – trotz dem Umstand, dass ein Neugeborenes wohl zunächst im Elternzimmer schlafen wird – eng gestalten.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass – sollte die Wohnung der Familie nicht ausreichen – die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin, F, mietfrei bei der Schwester der Beschwerdeführerin, D, wohnen könnte. Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf Suchbemühungen bezüglich einer grösseren Wohnung, die jedoch mit einer einzigen E-Mail-Terminbestätigung für einen Besichtigungstermin belegt wurden. Dass die Familie in naher Zukunft einen Mietvertrag über eine grössere Wohnung abschliessen könnte, ist damit nicht belegt.

Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem Angebot an Wohnungen und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher) mit einer eher bescheidenen Wohnung begnügt (vgl. BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.3). Insgesamt ist für die erste Zeit nach der Geburt des vierten Kindes gerade noch von einer bedarfsgerechten Wohnung auszugehen; dies jedoch unter der Annahme, dass F tatsächlich bei ihrer Tante D wohnen wird, was jedoch aufgrund des offenbar engen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester realistisch erscheint. Die Beschwerdeführenden werden sich aber um eine grössere Wohnung bemühen müssen, sobald ihr gemeinsames Kind ebenfalls ein (eigenes) Schlafzimmer benötigen wird.

6.  

6.1 Im Weiteren verneinte die Vorinstanz das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel der Familie und ging von einem daraus resultierenden Sozialhilferisiko aus.

6.2 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

6.3 Die Einkommenssituation der Familie gestaltet sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin erzielt durch ihre Anstellung bei K bisher ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'301.- pro Monat. Der Lehrlingslohn der volljährigen Tochter F von monatlich rund Fr. 373.- ist dagegen ausser Acht zu lassen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie nicht mehr in der Familienwohnung wohnen wird (vgl. vorne E. 5.3).

Des Weiteren ist das (mögliche) Einkommen des Beschwerdeführers zu betrachten. Diesbezüglich reichten die Beschwerdeführenden einen Arbeitsvertrag mit L zu den Akten. Gemäss diesem Vertrag würde der Beschwerdeführer als Baustellenleiter einen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'000.- erzielen, womit von einem Nettolohn von rund Fr. 4'300.- pro Monat auszugehen wäre (Fr. 5'000.- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total ungefähr 8 % für Abzüge AHV, ALV, NBU, Krankentaggeld] und Pensionskassenbeiträge). Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden Arbeitszusicherungen von zwei (anderen) Unternehmen eingereicht, womit der nun vorliegende, per 1. März 2020 abgeschlossene Vertrag durchaus kritisch zu betrachten ist. Dieser ist jedoch vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsiden der L unterzeichnet, und die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben als Baustellenleiter sind vom Gesellschaftszweck abgedeckt (www.zefix.ch). Insgesamt ist dadurch eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen und der (künftige) Lohn des Beschwerdeführers bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

Schliesslich sind die Kinderzulagen von Fr. 200.- für das vierte Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Weitere anrechenbare Einkommen oder Vermögen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das monatliche Einkommen der Familie beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 7'801.-.

6.4 Diese Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf ist für eine sechsköpfige Familie zu veranschlagen, da die Beschwerdeführenden wohl weiterhin für die notwendigen Ausgaben von F aufkommen werden. Dieser beläuft sich demnach auf Fr. 2'615.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'860.- zu addieren.

Ausserdem sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Diese belaufen sich monatlich auf Fr. 1'535.30 (Fr. 673.30 für die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne, Fr. 364.90 für F, Fr. 422.10 für den Beschwerdeführer, zuzüglich des Anteils an der Jahresfranchise von 1/12 von Fr. 900.-). Für das noch ungeborene Kind der Beschwerdeführenden ist sodann eine Krankenkassenprämie nach dem gleichen Versicherungsmodell wie für seine beiden minderjährigen Geschwister zu veranschlagen, was einen Betrag von rund Fr. 107.- ergibt (vgl. www.sympany.ch, casamed Hausarzt). Gemäss SKOS-Richtlinien sind die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu berücksichtigen, was zumindest für die Kinder der Beschwerdeführerin eine Entlastung von monatlich Fr. 527.- bedeuten dürfte (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsversorgung/krankenversicherung/praemienverbilligung.html, 2020 Merkblatt Prämienverbilligung). Insgesamt sind die Kosten für die Krankenversicherung der Familie mit monatlich rund Fr. 1'115.- zu berücksichtigen.

Die Erwerbsunkosten für auswärtige Verpflegung hat die Vorinstanz anhand der SKOS-Richtlinien korrekt berechnet, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Dafür ist somit ein Betrag von Fr. 174.- pro Monat für den Beschwerdeführer und für F bzw. ein Betrag von rund Fr. 104.- pro Monat für die Beschwerdeführerin zu veranschlagen (das heisst monatlich insgesamt Fr. 452.-).

Des Weiteren sind die Kosten für den Mittagshort für G von rund Fr. 144.- pro Monat miteinzubeziehen. Für Sohn H, der – soweit ersichtlich – die Tagessonderschule M besucht, sind sodann Kosten von ungefähr Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen (Elternbeitrag von Fr. 10.- pro Verpflegungstag). Ausserdem sind die Kosten für die Betreuung des Neugeborenen für drei Wochentage (entsprechend dem bisherigen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin) miteinzubeziehen. Dabei hat die Vorinstanz auf die mutmasslichen Kosten, berechnet anhand des Subventionsmodells für Kita-Plätze, abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 93'612.- (12 x Fr. 7'801.-; vgl. vorne E. 6.3) und einem Vermögen von Fr. 0.- resultiert ein monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 914.-.

Schliesslich sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich rund Fr. 34.- miteinzubeziehen.

Insgesamt bemisst sich der monatliche Bedarf der Familie auf rund Fr. 7'334.-.

6.5 Nach dem Gesagten resultiert ein Überschuss von Fr. 467.- pro Monat. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Elternbeitrags für die Kinderbetreuung auf das steuerbare Einkommen (und nicht das Nettoeinkommen) abzustellen wäre. Insgesamt ist deshalb selbst in Anbetracht der Verlustscheine und der offenen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin von genügenden finanziellen Mitteln der Familie auszugehen.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs Beachtung finden soll (vgl. VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 4.5 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2). Denn selbst bei Miteinbezug derselben bestünde vorliegend ein Überschuss von Fr. 367.- und somit noch immer keine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG.

7.  

Da die Nachzugsfrist vorliegend eingehalten wurde und ansonsten keine Gründe für eine Verweigerung des Nachzugs vorliegen, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Mai 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.2'00
0.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …