|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00041  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.

Der litauische Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und ist seit spätestens Mai 2018 ausgesteuert, womit er seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hat (E. 2.2.2).

Da er seine Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls vor dem behaupteten Verlust seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verloren hat, ist der Ausgang seines IV-Verfahrens für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant und muss deshalb auch nicht abgewartet werden (E. 2.2.3).

Sodann sind weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich, insbesondere kann er sich weder auf ein Niederlassungsabkommen berufen noch sind aufgrund seiner Aufenthaltsdauer grundrechtlich geschützte Beziehungen zu erwarten (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
IV-VERFAHREN
LITAUEN
PRIVATLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 34 Abs. II AIG
Art. 61a Abs. IV AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
§ 6 ATSG
§ 7 ATSG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 12 Abs. VI Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
Art. 5 VEP
Art. 20 VEP
Art. 23 Abs. I VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00041

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1965 geborene litauische Staatsangehörige A ersuchte 1992 und 2012 erfolglos um Asyl in der Schweiz. Hierauf verblieb er illegal im Land und ersuchte am 27. Februar 2013 um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, welche ihm am 8. Mai 2013 erteilt und hernach mehrmals verlängert wurde. Aufgrund einer Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel wurde ihm am 18. November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt.

Per Ende Januar 2015 wurde A die Stelle als Reinigungsmitarbeiter noch in der Probezeit gekündigt. Ab dem 11. März 2015 war er in Teilzeit als ... in B angestellt, wobei er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Im Sommer 2015 erlitt A eine Rückenverletzung und wurde arbeitsunfähig, worauf sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2015 auflöste. In der Folge war A zwar auf Stellensuche, wegen verschiedener körperlicher Beschwerden (Hüft-, Rücken-, Kniebeschwerden) jedoch immer wieder nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts bezog er zeitweise Arbeitslosentaggelder, zeitweise Unfall- bzw. Krankentaggelder und ergänzend auch Sozialhilfe. Ein von ihm anhängig gemachtes Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abschlägig entschieden.

Am 2. Mai 2019 verurteilte das Zürcher Obergericht A zweitinstanzlich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs, da er in Verletzung entsprechender Deklarationspflichten der Sozialhilfebehörde den gleichzeitigen Bezug von Krankentaggeldern verschwiegen hatte und ihm deshalb zwischen März 2015 und März 2016 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden war. Bereits zuvor war er wegen Ladendiebstählen, einem Hausfriedensbruch, einem Strassenverkehrsdelikt und ausländerrechtlicher Vergehen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, weswegen er mit Strafbefehlen vom 17. Juli 2012, 15. März 2013, 17. März 2013, 25. April 2013, 3. Juni 2013 und 19. Januar 2017 wiederholt zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 19. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er seine Arbeitnehmereigenschaft verloren habe und sich auch sonst auf keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr berufen könne. Zugleich setze es ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. August 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Sodann wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah über alle bewilligungsrelevanten Umstände zu informieren, insbesondere auch hinsichtlich des laufenden IV-Verfahrens.

Hierauf reichte A mit Eingaben vom 6. und 10. Februar 2020 weitere Dokumente nach.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.1.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.1.4 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).

2.1.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, weiterhin gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben und wieder bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet zu sein, weshalb er seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe. Andererseits bringt er vor, wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands am 23. Dezember 2019 erneut um Leistungen der Invalidenversicherungen ersucht zu haben. Sodann reichte er mehrere Arztberichte ein, die ihm aufgrund von Allergien, Asthma sowie Rücken- Knie- Schulter- und Fussbeschwerden teilweise eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, jedoch keine vollständige Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestieren.

2.2.2 Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach und verlor gemäss Aktenlage spätestens im Mai 2018 seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, womit er gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG und im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens im November 2018 seine Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hatte. Hieran vermögen weder seine fortdauernden Einsätze an Beschäftigungsprogrammen des zweiten Arbeitsmarktes noch seine derzeitige RAV-Anmeldung etwas zu ändern. Die Einsätze des Beschwerdeführers bei der Firma C sind entgegen dessen Ausführungen ebenfalls als Beschäftigungsprogramm zu betrachten, handelt es sich doch dabei um eine soziale Auftragsvermittlung des …, welches sich der beruflichen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Arbeitslosen widmet. Selbst wenn die durch Firma C vermittelten Einsätze dem ersten Arbeitsmarkt zugeordnet würden, würde sich hieraus kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch ergeben, da der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen bislang lediglich in einem äusserst geringen Arbeitspensum von wenigen Wochenstunden beschäftigt war, sodass zumindest in quantitativer Hinsicht nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3). Auch seine im Dezember 2019 angetretene Arbeitsstelle als Zusteller bei der D AG musste er eigenen Angaben zufolge bereits unmittelbar nach Stellenantritt aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, weshalb er die Arbeitnehmereigenschaft durch diesen sehr kurzfristigen Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ebenfalls nicht wiedererlangt hatte. Wie bereits dargelegt wurde, geht die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft auch bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb es grundsätzlich unerheblich erscheint, inwieweit der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts aufgrund seines Rückenleidens und weiteren Gründen teilweise krankgeschrieben war bzw. immer noch ist (vgl. E. 2.1.4 vorstehend sowie VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 3.1).

2.2.3 Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt einerseits als intakt erachtet, zugleich aber eine stark eingeschränkte Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit behauptet und um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand und seinen Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wird nicht klar ersichtlich, ob allenfalls auch ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit behauptet wird. Ein früheres Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde am 25. Oktober 2018 von der IV-Stelle und am 25. Februar 2019 (IV.2018.01031) durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen, während das Bundesgericht auf eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2019 (8C_249/2019) nicht eintrat. Am 23. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für Leistungen der Invalidenversicherung an, weil sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich wieder verschlechtert haben soll. Damit ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft im November 2018 seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (noch) nicht dauerhaft verloren hatte. Somit stand bereits bei Einleitung des derzeit hängigen IV-Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei einem dauernden Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG berufen kann, da der behauptete Verlust der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft erfolgt wäre. Im Übrigen geht auch aus den eingereichten medizinischen Unterlagen lediglich in einzelnen Teilbereichen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hervor, während eine dauerhafte, generelle Erwerbsunfähigkeit weder dokumentiert noch substanziiert behauptet wird. Der Ausgang des neuen IV-Verfahrens ist für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren somit irrelevant, weshalb es vor einem Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden muss (vgl. hierzu auch VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]). Damit entfallen auch freizügigkeitsrechtliche Ansprüche gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA.

2.2.4 Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht. Aufgrund des langjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausgeschlossen.

3.  

Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

3.1 Die Schweiz hat kein Niederlassungsabkommen mit Litauen geschlossen, weshalb gemäss Art. 5 VEP in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 AIG eine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorausgesetzt (vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 0.2.1.3.2, wo Litauen nicht unter denjenigen Ländern aufgezählt wird, für welche eine verkürzte Frist von 5 Jahren gilt).

Da dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 erstmals eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, erfüllt er unabhängig vom Vorliegen allfälliger Widerrufsgründe bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sodann hat er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend in der Schweiz integriert, wobei offengelassen werden kann, ob er mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner wiederholten Straffälligkeit allenfalls auch noch Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.2 Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Es kann damit wiederum offenbleiben, ob einem entsprechenden Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die wiederholte Delinquenz sowie die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die hierdurch allenfalls gesetzten Widerrufsgründe entgegenstünden (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).

3.3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Litauen aufgewachsen und sozialisiert worden. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über einem Masterabschluss als ... und war in seinem Heimatland in verschiedenen Bereichen berufstätig. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund sieben Jahren ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Zudem wurde er während seines hiesigen Aufenthalts mehrfach straffällig. Der Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Litauen nicht mehr zuzumuten wäre. Seine gesundheitlichen Gebrechen kann er nötigenfalls auch in seiner litauischen Heimat behandelt lassen, zumal die medizinische Versorgung dort zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (vgl. hierzu die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal bereits mehrere Asylgesuche des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt wurden, letztmals mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 23. März 2018 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom 24. April 2018.

3.4 Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern er seine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich inzwischen dauerhaft verloren oder schuldhaft Sozialhilfe bezogen hat, kann nach Ausgeführtem offenbleiben.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Umtriebsentschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …