|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00042  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Scheinehe] Das aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitete Anwesenheitsrecht des Ehegatten setzt kein Zusammenleben des Ehepaars voraus (E. 3.2). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Wie im Landesrecht ist die Berufung auf eine inhaltslose Ehe bzw. rein ausländerrechtlich motivierte Ehe missbräuchlich (E. 3.3). Die hier vorhandenen Indizien lassen den Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei die ihr ein Aufenthaltsrecht vermittelnde Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder habe sich bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine inhaltsleere Ehe berufen, nicht zu (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
INHALTSLEERE EHE
LIVING APART TOGETHER
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00042

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine am 1972 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab Juni 2007 ordnungsgemäss bewilligt als Tänzerin in der Schweiz auf. Auf ihr Ersuchen hin erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis 30. April 2008 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit D, einem 1960 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Grossbritanniens. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni 2008.

B. Am 11. Juni 2008 schlossen A und D in E die Ehe. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 27. September 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2011 reisten die vorehelichen Töchter von A, F (geboren 1994; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) und B (geboren 2003; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik), im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; am 27. September 2013 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. Am 31. Oktober 2018 zeigte das Migrationsamt A an, dass es ihre und die Niederlassungsbewilligung von B zu widerrufen beabsichtige. Mit Verfügung vom 26. März 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligungen von A und B und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 26. Juni 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A und B liessen am 20. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen abzusehen, eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 6. März 2020 ergänzende Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb ebenso verzichtet werden wie auf eine Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt.

3.  

3.1 Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist Staatsangehöriger Grossbritanniens und damit eines (vormaligen) Mitgliedstaats der EU. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Demnach verfügt die Beschwerdeführerin 1 aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens. Im September 2013 wurde ihr sodann gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG (in der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung [vgl. oben 3.1]) die Niederlassungsbewilligung erteilt.

3.3 (Auch) ein aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die jemand – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten hat, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies entspricht auch der Rechtslage im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 51 Abs. 1 f. je lit. a AIG; BGE 127 II 49 E. 4a mit Hinweisen; BGr, 23. Februar 2011, 2C_811/2010, E. 4.4.1). So kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. AIG widerrufen werden, wenn sie im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

Eine inhaltsleere Ehe vermittelt keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Aus diesem Grund richtet sich die Frage nach dem Intaktsein der ehelichen Beziehung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 2 AuG auf eine wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (BGr, 12. Dezember 2016, 2C_66/2016, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4 Ob bei Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen). Insofern erfährt die behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1, auch zum Folgenden). Dass die Vermutungsbasis für eine Scheinehe spricht, führt hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr; die Beweislast trägt die Behörde.

4.  

4.1 Entgegen der Vorinstanz lassen die hier vorhandenen Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin 1 sei die Ehe mit D ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder das Eheband sei bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur noch aus formellen Gründen aufrechterhalten worden:

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 16. August 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung; dabei gab sie an, mit ihrem Ehegatten an der G-Strasse 01 in E zu wohnen. Dem Gesuch wurde wie erwähnt am 27. September 2013 entsprochen. Am 31. März 2014 meldete die Einwohnerkontrolle E dem Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin 1 an die H-Strasse 02 in E gezogen sei. Anfang Oktober 2017 und mithin rund dreieinhalb Jahre später ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Als Wohnadresse führte sie die H-Strasse 02 an; auch gab sie an, die Ehegatten lebten in getrennten Haushalten. Ende Oktober 2017 richtete der Beschwerdegegner eine "Trennungsanfrage" an die Ehegatten und stellte verschiedene Fragen zum Getrenntleben, zur ehelichen Beziehung bzw. zum Erlöschen des Ehewillens und zu allfälligen Scheidungsabsichten. Die Ehegatten schrieben dem Beschwerdegegner im November 2017, sie lebten seit dem 1. Januar 2013 getrennt, weil die bisherige Familienwohnung bzw. die Wohnung des Ehemannes zu klein sei für vier Personen. Ihr Ehewille sei "[n]ie" erloschen. Die Frage nach einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bejahten sie. Die ältere Tochter sei bereits ausgezogen. Die jüngere werde noch eine Ausbildung machen, danach bzw. in ungefähr fünf Jahren sähen die Ehegatten "einen Zusammenzug" vor. Trotz getrenntem Wohnsitz bestehe weiterhin eine eheliche Beziehung. Sie hielten telefonisch und persönlich Kontakt, "Z.B. zum Essen. mind. 3-4mal im Monat. Für finanzielle Unterstützung. Hilfe für gewisse Formulare auszufüllen". Es sei weder eine gerichtliche Trennung noch eine Scheidung beabsichtigt.

Im Februar 2018 beantworteten die Ehegatten in einem gemeinsamen Schreiben an den Beschwerdegegner ergänzende Fragen. Dabei führten sie hinsichtlich der Gründe für die getrennten Haushalte aus, sie hätten zwischen 2007 und 2011 in einer Dreizimmerwohnung (an der G-Strasse 01) zusammengewohnt, welche der Ehemann 2003 (für sich allein) gekauft habe. Nach Bewilligung der Nachzugsgesuche für die Töchter der Beschwerdeführerin 1 hätten sie ab Juni 2011 zu viert in der ehelichen Wohnung gelebt. Der Ehemann habe zugunsten der Töchter der Beschwerdeführerin 1 sein Büro geräumt. Mit der Zeit hätten sie leider feststellen müssen, dass sie förmlich aufeinandergesessen hätten. Es habe keine Privatsphäre mehr gegeben, und mit der Zeit sei es zu Streitereien gekommen. Es sei klar gewesen, dass der Ehemann die Eigentumswohnung nicht verkaufen werde, um eine grössere Mietwohnung zu suchen. Nach langer Diskussion seien sie zur Auffassung gelangt, dass es mindestens vorübergehend am besten sei, wenn die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern eine eigene Wohnung beziehe. Dank guter Beziehungen habe sie dann eine solche auch erhalten (an der H-Strasse 02). Die ältere Tochter sei inzwischen ausgezogen. Es sei ein grosses und gemeinsames Anliegen der Ehegatten, wieder zusammenzuleben. Dies werde aber noch "Geduld und Zeit brauchen".

4.3 Am 29. Mai 2018 wurden die Ehegatten im Auftrag des Beschwerdegegners polizeilich befragt. Es trifft zu, dass die Ehegatten widersprüchliche Angaben zum Ort des Kennenlernens und zu den darauffolgenden Treffen machten. So gab D an, sie hätten sich zufällig über eine gemeinsame Bekannte namens I kennengelernt, bei welcher die Beschwerdeführerin 1 gewohnt habe, und sich anschliessend ziemlich oft bzw. jedes Wochenende bei Kolleginnen der Beschwerdeführerin 1 getroffen. Demgegenüber will die Beschwerdeführerin 1 ihrem heutigen Ehegatten zufällig in einem Restaurant beim Bahnhof E begegnet sein und sich hernach an den Wochenenden bei ihm zu Hause oder "in der Stadt" mit ihm getroffen haben. Es erscheint jedoch grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Ehegatten – wie in der Folge geltend gemacht – ausweichende bzw. unzutreffende Angaben zum Kennenlernen machten, weil sie nicht preisgeben wollten, dass sie sich im "J" bzw. in der Striptease-Bar kennenlernten, in der die Beschwerdeführerin 1 damals arbeitete. Aus dem nämlichen Grund ist auch in den nicht übereinstimmenden Angaben der Ehegatten zum Grund für die Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz bzw. in der Aussage von D, seine Frau sei einer Einladung von I zu einem Ferienaufenthalt gefolgt, vorliegend kein Indiz für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss zu erblicken.

4.4 Widersprüchliche Angaben machten die Ehegatten sodann zur Frage, ab wann die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern in einer eigenen Wohnung lebte; es scheint nicht ausgeschlossen, dass die eheliche Wohngemeinschaft vorliegend schon vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen aufgegeben wurde. Die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts bzw. die Unterdrückung dieser Tatsache stellt grundsätzlich ein Indiz für einen ausländerrechtlich motivierten Eheschluss bzw. die missbräuchliche Berufung auf eine bloss noch formell bestehende Ehe dar. Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass das Freizügigkeitsrecht – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt – anders als das Landesrecht kein Zusammenwohnen der Ehegatten voraussetzt, diesen mithin die Wahl der Lebensform des "living apart together" freisteht, solange die eheliche Verbundenheit trotz den getrennten Haushalten aufrechterhalten wird. Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen: Die Ehegatten erklärten wiederholt und nachvollziehbar, dass es nach dem Zuzug der damals 8- und knapp 17-jährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 in die Familienwohnung mit drei Zimmern vermehrt zu Konflikten kam. Soweit die Vorinstanz erwägt, die Eheleute hätten eine grössere Wohnung suchen können, welche genügend Platz für sie beide und die Töchter der Beschwerdeführerin 1 geboten hätte, welche Lösung "auch aus Kostengründen nahe gelegen" hätte, scheint sie zu verkennen, dass ein Getrenntleben der Ehegatten hier grundsätzlich und nicht nur aus wichtigem Grund (vgl. Art. 49 AIG) zulässig war bzw. ist. Hinweise darauf, dass die eheliche Gemeinschaft mit dem Auszug der Beschwerdeführerinnen aus der Familienwohnung gänzlich aufgegeben worden sei oder gar nie bestanden habe, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr geht aus den Protokollen der polizeilichen Befragungen zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 und D hinreichende Kenntnisse über den gegenseitigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse haben. Weiter lässt sich daraus entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009 gemeinsam Ferien im Herkunftsland bzw. bei der Familie der Beschwerdeführerin 1 verbracht hatten und mutmasslich 2010 mit Familienangehörigen des Ehemannes Urlaub in Spanien machten.

Was die Angaben der Eheleute betreffend ihre Beziehung angeht, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die ehelichen Verhältnisse zwischen dem Eheschluss im Juni 2008 und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im September 2013 interessieren. Hierzu ergeben sich aus der polizeilichen Befragung vom Mai 2018 bzw. den gestellten Fragen kaum Erkenntnisse. Hingegen lassen sich den weiteren Akten Hinweise auf ein Zusammenwirken der Ehegatten in verschiedener Hinsicht entnehmen. So unterstützte bzw. vertrat D die Beschwerdeführerin 1 regelmässig bei der Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner, namentlich im Nachzugsverfahren betreffend seine Stieftöchter. Den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten in der polizeilichen Befragung zufolge leisten sie sich weiterhin unter anderem in finanzieller Hinsicht Beistand und unterhalten regelmässig Kontakt zueinander, teils unter Einbezug weiterer Familienangehöriger. So erklärten die Eheleute etwa übereinstimmend, sie hätten am Pfingstmontag (21. Mai 2018) in der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 mit der Mutter von D und den Töchtern der Beschwerdeführerin 1 zu Mittag gegessen. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin 1 nunmehr, da sich die Beschwerdeführerin 2 in der Berufsausbildung befindet, wieder in die Wohnung ihres Ehemannes eingezogen. Angesichts dieser deutlichen Hinweise auf eine heute noch gelebte eheliche Beziehung spricht die Vermutungsbasis gegen eine Scheinehe zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung. Daran ändern auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Indizien für eine angebliche Scheinehe nichts:

4.5 Entgegen der Vorinstanz kann etwa der Umstand, dass die Ziviltrauung am 11. Juni 2008 und damit kurz nach der Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses bzw. während der angesetzten Ausreisefrist erfolgte, vorliegend nicht als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden, zumal das Ehevorbereitungsverfahren bereits im Februar 2008 eingeleitet worden war. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss sprechen soll, dass D einen Trauungstermin akzeptierte, an welchem auch seine Schwester (in Frankreich) heiratete bzw. welcher ihn an der Teilnahme an der Hochzeitsfeier seiner Schwester hinderte; vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Dass die damals knapp 5- bzw. 13-jährigen und in der Dominikanischen Republik wohnhaften Töchter der Beschwerdeführerin 1 an der Trauung nicht teilnahmen, ist schon angesichts des Alters der Kinder, der Distanz zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik und des damaligen prekären Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar und stellt vorliegend kein Indiz für eine Scheinehe dar. Die im Wesentlichen verbleibenden Indizien der ausländerrechtlichen Interessenlage und des Altersunterschieds vermögen die Gesamtwürdigung nicht entscheidend zu beeinflussen.

4.6 Nach dem Gesagten lässt sich dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung missbräuchlich auf eine inhaltsleere Ehe berufen, nicht folgen.

5.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführerinnen ist zulasten des Beschwerdegegners antragsgemäss eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …