{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00043_2020-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220357&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b671764973ba54c408059c890f830962"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2020  VB.2020.00043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Jahresfrist f\u00fcr Schutzabkl\u00e4rung | Fristverl\u00e4ngerung in Provokationsverfahren (Betroffene Liegenschaft ist Bestandteil einer Siedlung). Eine Verl\u00e4ngerung der Verwirkungsfrist in denkmalpflegerischen Provokationsverfahren um ein Jahr ist gem\u00e4ss \u00a7 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Stellung des Eigent\u00fcmers zu st\u00e4rken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigent\u00fcmer m\u00f6glichst bald Gewissheit \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zur\u00fcckhaltend von der Fristverl\u00e4ngerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverl\u00e4ngerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Falle einer Ausnahmesituation ohne das Einverst\u00e4ndnis des Grundeigent\u00fcmers anzeigen. Im ausdr\u00fccklichen Einvernehmen mit diesem oder auf dessen Ersuchen hin stehen weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung indessen nicht entgegen und k\u00f6nnen ohne Weiteres vereinbart werden (E.3). Zum erforderlichen Ausnahme-Grad f\u00fcr Fristverl\u00e4ngerungen von einem Jahr gem\u00e4ss \u00a7 213 Abs. 3 PBG hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung noch nicht ge\u00e4ussert. Ausf\u00fchrungen dazu er\u00fcbrigen sich indessen auch hier, m\u00fcssen doch jeweils die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls als Beurteilungsgrundlage dienen. Die Vorinstanz hat vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde die Fristverl\u00e4ngerung des Provokationsverfahrens von einem Jahr zu Recht nicht beanstandet (E.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:25:20", "Checksum": "c0f19fccb91838532a4fdec06f91579b"}