|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer Ehegemeinschaft]

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend erfüllt (E. 3.1).
Entgegen der Vorinstanz ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben des Beschwerdeführers bzw. dessen wirtschaftliche Integration bis zum Ablauf der letzten im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Aufenthaltsbewilligung als hinreichend anzusehen: Der Beschwerdeführer, der während ungefähr zweieinhalb Jahren mit seiner Ehefrau zusammen Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt über Fr. 55'000.- bezogen hatte, arbeitete seit März 2018 immer wieder, bezog seit Mai 2018 keine Unterstützungsleistungen mehr, und es gelang ihm im Sommer 2019, zwei Arbeitsverträge über Festanstellungen abzuschliessen, mit denen er ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren vermag (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hat damit einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.3).

Abschreibung des Gesuchs um UP und Abweisung des Gesuchs um URB wegen fehlender Mittellosigkeit.
Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTEGRATIONSKRITERIEN
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 58a lit. d AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00045

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 7. November 2010 sowie am 13. Juli 2012 reiste er jeweils zur Absolvierung eines Deutschkurses in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm je eine Kurzaufenthaltsbewilligung (die zweite gültig bis 13. Januar 2013).

Am 10. Januar 2013 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Serbiens; die Ehe wurde am 18. April 2013 wieder geschieden. Ein Gesuch von A vom 10. Januar 2013 um Erteilung der Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung wurde deshalb mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2013 abgewiesen, und dieser reiste in der Folge aus der Schweiz aus.

B. Am 5. Mai 2015 reiste A erneut zum Besuch eines Deutschkurses in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine (bis 4. November 2015 gültige) Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Am 5. August 2015 heiratete A eine Schweizerin, worauf er eine – letztmals bis 4. August 2019 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten trennten sich spätestens im Mai 2019 wieder.

Seit September 2015 wurden A und seine Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt, weswegen er am 6. Juli 2017 verwarnt wurde.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 23. Mai 2019 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A vom 22. Oktober (recte: November) 2019 wies die Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), wobei sie eine Frist bis zum 20. März 2020 zum Verlassen der Schweiz setzte (Dispositiv-Ziff. II). Gleichzeitig wies sie auch das Gesuch von A um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A beim Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm "der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen", soweit sich dies nicht aus der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergebe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte A im Wesentlichen weitere Unterlagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2020 wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, da die Sicherheitsdirektion diese nicht entzogen habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Februar 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Vorliegend besteht die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbestrittenermassen nicht mehr und ist der Ehewille erloschen, weshalb der Beschwerdeführer weder aus dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Der Beschwerdeführer hat mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, sodass die zeitlichen Voraussetzungen im Hinblick auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.

Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der kumulativ erforderlichen erfolgreichen Integration bzw. den Integrationskriterien nach Art. 58a AIG verhält. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch des Ausländergesetzes [AuG]) wurde anstelle des Erfüllens der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt (AS 2007 5437 ff., 5451). Die seit 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (SR 142.205) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Kriterien, weshalb sich die Rechtslage namentlich insofern geändert hat, als die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.1 – 29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 3.1 – 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.1.1).

3.2 Die Vorinstanz hat das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zufolge des Sozialhilfebezugs und der unzureichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle als nicht erfüllt erachtet.

3.2.1 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es geht bei diesem Kriterium somit um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit. Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, nimmt entsprechend nicht in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil. Als Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nennt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (Stand: 1. November 2019) etwa ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bzw. den Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit oder aber den Nachweis von Arbeitssuchbemühungen, die Anmeldung beim RAV, Temporärarbeiten oder die Bestätigung von Zwischenverdiensten, welche den Willen nachweisen, selbstverantwortlich zu leben (vgl. Ziff. 3.3.1 [insbesondere Ziff. 3.3.1.4.1] der SEM-Weisungen sowie die Kasuistik – noch zur erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – in Ziff. 6.15.2).

3.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehefrau) während Jahren, nämlich zwischen September 2015 und April 2018, Sozialhilfe bezog. Die Höhe der Unterstützung belief sich für das Ehepaar auf insgesamt rund Fr. 56'500.-.

Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Von Oktober 2015 bis Mai 2016 und von September 2017 bis Mai 2018 war er jedoch für Beratungsgespräche beim RAV angemeldet. Zwischen 21. August und 17. November 2017 war er auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig, nämlich im Rahmen einer befristeten Beschäftigung bei C. Bei den Akten findet sich sodann ein Einsatzvertrag vom 14. März 2018, gemäss welchem der Beschwerdeführer ab 16. März 2018 für maximal drei Monate über ein Temporärbüro im Stundenlohn mit einem Pensum von "max. 50%" bei D angestellt war. Aus bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht weiter hervor, dass er von Ende Januar bis Ende Mai 2019 wiederum über ein Temporärbüro und nach wie vor im Stundenlohn bei D tätig war, wobei er bei einem Pensum von durchschnittlich gut 60 % Fr. 1'780.- netto pro Monat verdiente.

Gemäss einem Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. August 2019 zu 70 % mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2'330.- direkt bei D angestellt. Sodann reichte er einen am 1. Juli 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag betreffend eine Stelle mit einem 30%-Pensum als Verkäufer zu einem Bruttolohn von monatlich Fr. 1'100.- ein; gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 22. Oktober (recte: November) 2019 war er dort allerdings lediglich während eines Monats tätig. Gleichzeitig reichte er jedoch einen neuen, am 20. November 2019 unterzeichneten Arbeitsvertrag über eine – am 7. August 2019 angetretene – Stelle als Verkäufer mit einem 30%-Pensum bei E zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'600.- ein. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lohnabrechnungen der Monate August bis Dezember 2019 verdiente der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit für D netto rund Fr. 2'235.- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) pro Monat und mit der Anstellung bei E zusätzlich netto Fr. 1'453.- pro Monat.

Der Beschwerdeführer vermag somit dank des Abschlusses zweier Arbeitsverträge jedenfalls seit Sommer 2019 seinen Lebensunterhalt selbst bzw. allein aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten. Sodann bezog er bereits seit Mai 2018 keine Sozialhilfe mehr. Im Übrigen konnte die gesamte von der Sozialhilfebehörde F für beide Ehepartner bezogene Unterstützung "mit der Nachverrechnung der IV-Rente und der Zusatzleistungen der Frau gedeckt" werden: Der Ehefrau des Beschwerdeführers war aufgrund einer Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. August 2017 rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'633.- monatlich) zugesprochen worden, was zu einer Nachzahlung von Fr. 22'862.- geführt hatte.

Damit ist insgesamt von einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der letzten im Zusammenhang mit der Ehe erteilten Aufenthaltsbewilligung im Sommer 2019 auszugehen.

3.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer als wirtschaftlich zureichend integriert bzw. sind die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG als erfüllt zu betrachten. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht als mittellos zu betrachten ist. Dies gilt sodann auch für das bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. -vertretung.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …