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VB.2020.00046
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben: I. B ist mit Sitz in Zürich und Domizil c/o A, C-Strasse 01, daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A ist als Präsident des Vorstands mit Kollektivunterschrift zu zweien verzeichnet. Am 23. Dezember 2019 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Zusatz "in Liquidation" und der neuen Domizilangabe "Der Verein hat sein Domizil eingebüsst" sowie A auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- zu belegen. II. Hiergegen erhob A am 22. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Busse sowie die Eintragungsgebühren seien aufzuheben. Das Handelsregisteramt reichte am 30. Januar 2020 eine Beschwerdeantwort ein mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Direktbeschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Gebühren- und Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV). Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall eines Vereins eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. 2.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die beiden damals noch eingetragenen Vorstandsmitglieder von B, A und D, den Beschwerdegegner darüber, dass der Verein nicht mehr in der Lage sei, seinen Vorstand statutengemäss zu bilden, und keine Mitglieder mehr habe. Deshalb könne der Verein wegen faktischer Auflösung im Handelsregister gelöscht werden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte der Beschwerdegegner beiden Vorstandsmitgliedern mit, welche Unterlagen für eine Löschung des Handelsregistereintrags erforderlich sind. Die Zustellung erfolgte an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers, die E-Strasse 02 in Zürich. Am 27. September 2019 wurde dem Beschwerdegegner durch das Personenmeldeamt der Stadt Zürich offiziell mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Domizilhalter von B nicht mehr an der C-Strasse 01 wohnhaft sei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Vorstand von B am 1. Oktober 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil des Vereins adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die Aufforderung wurde gemäss Rückschein am 3. Oktober 2019 in Zürich in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und gab an, dass der Verein nicht existent und er "weder Vorstand noch Domizilhalter" sei und er deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung unterzeichnen" könne. Die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Juli 2019 für die Löschung des Vereins eingeforderten Dokumente wurden nicht eingereicht. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer und forderte ihn nochmals auf, die Anmeldung für die Löschung des Domizils und des Vorstandsmitglieds einzureichen. Am 20. November 2019 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Mitgliedern des Vorstands an die Privatadresse. D wurde in der Folge mit Tagesregistereintrag am 6. Dezember 2019 als Vorstandsmitglied im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer reagierte dagegen nicht mehr. Der Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2019. 2.3 Der Beschwerdeführer hatte demnach mehrmals die Gelegenheit, die zur Löschung des Vereins und seiner selbst als Präsident des Vorstands notwendigen Dokumente einzureichen. Er wurde vom Beschwerdegegner mehrfach ausdrücklich dazu aufgefordert. In der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer sodann ausführlich erklärt, weshalb die daran angehängten Dokumente von ihm (originalhandschriftlich) zu unterzeichnen und einzureichen seien. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, "er habe selber die Abmeldung als Vorstand gemeldet und auch mitgeteilt, dass das Domizil nicht mehr an der C-Strasse 01" sei, so liegt damit noch keine ordnungsgemässe Anmeldung vor. Wenn er sodann angab, dass er "weder Vorstand noch Domizilhalter" sei und er deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung unterzeichnen" könne, so verkennt er, dass er erst durch die Löschung im Handelsregister von seinen (handelsregisterrechtlichen) Pflichten als Vorstand des Vereins entbunden wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV und dazu Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 17 N. 79). Dass er gestützt auf seine unzutreffende Rechtsauffassung keine Dokumente zuhanden des Beschwerdegegners unterzeichnete und einreichte, ist ihm spätestens seit der E-Mail vom 31. Oktober 2019 vorwerfbar. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, auch weil das zweite (ehemalige) Vorstandsmitglied, welches das Schreiben vom 24. Juni 2019 mitunterzeichnet hatte, den Anweisungen des Beschwerdegegners spätestens am 6. Dezember 2019 nachkam. Nachdem die Dokumente für die Löschung des Vereins und seines Vorstandsmitglieds im Handelsregister bzw. die Anmeldung eines neuen Rechtsdomizils nicht vorlagen und auch bis heute nicht vorliegen, verfügte der Beschwerdegegner zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung von B. Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 300.60, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 5 lit. a Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3, Art. 8, Art. 12 sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2). 3. 3.1 Kommt eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.). 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Aufforderung vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom 20. November 2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig. 3.3 Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.- liegt im unteren Drittel des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Zur Festlegung der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner während des Verfahrens kontaktierte und mitteilte, dass er nicht mehr im Vorstand sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht darin, dass er trotz mehrfacher Aufforderung und Zustellung der dafür notwendigen Dokumente die Löschung des Vereins bzw. die Behebung des Domizilverlusts nicht ordnungsgemäss vornahm. Diese Verfehlung erscheint in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I Abs. 2 in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 3). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit nicht rechtsverletzend ausgeübt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach diesem und beträgt bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel Fr. 500.-. Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.- gerechtfertigt. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert den Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |