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Geschäftsnummer: VB.2020.00047  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Rechtliches Gehör; Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdachts.]

Das vorliegende Verfahren wurde ausgelöst durch eine Meldung der Polizei, welcher das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich einer in anderem Zusammenhang stehenden Hausdurchsuchung aufgefallen war. Die anlässlich jener Hausdurchsuchung mit Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellten Umstände sind im vorliegenden Verfahren verwertbar. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Gewährung der Einsichtnahme in diese E-Mail-Meldung der Polizei konnte im Rekursverfahren geheilt werden (E. 3.5). Dasselbe gilt bezüglich der fehlenden Begründung zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018. Schliesslich handelt es sich bei der Verwendung eines falschen Namens und Ausreisedatums um offensichtliche Schreibfehler, die durch die Rechtsmittelinstanz korrigiert werden konnten (E. 3.6 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht kein Aussageverweigerungsrecht und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Ebenso wenig besteht im Verwaltungsverfahren eine Pflicht der Behörden, von sich aus vor jeder Untersuchungshandlung einen Rechtsbeistand zu informieren, zumal der Beschwerdeführer vorliegend genügend Zeit gehabt hätte, seinem Rechtsvertreter den vereinbarten Befragungstermin mitzuteilen (E. 3.8). Der Beizug des Protokolls der Befragung des Beschwerdeführers im Strafverfahren erübrigte sich angesichts der eindeutigen Beweislage (E. 3.10).

Vorliegend bestehen trotz übereinstimmender Angaben über das Kennenlernen und einiger gegenseitiger Kenntnisse elementare Ungereimtheiten in den Aussagen der Ehepartner, welche darauf hinweisen, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft bestand. Auch die Feststellungen anlässlich verschiedener Wohnungskontrollen deuten darauf hin, dass der Beschwerdführer und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufnahmen (E. 4).

Die Rückkehr in das Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar; es ist ihm auch keineAufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINEHE
SCHREIBFEHLER
WOHNUNGSKONTROLLE
ZUFALLSFUND
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Art. 90 AIG
Art. 29 Abs. II BV
§ 8 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00047

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von Bangladesh, geboren 1981, reiste erstmals am 27. November 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Asyl, welches in der Folge abgewiesen wurde. Am 24. August 2007 wurde er von der Kantonspolizei Zürich wegen Stellenantritts ohne Bewilligung verzeigt. Am 30. Mai 2014 heiratete A in der Dominikanischen Republik die Schweizerin C, geboren 1970, und reiste daraufhin am 18. April 2017 in die Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, gültig bis zum 17. April 2018. Gestützt auf einen Hinweis der Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017 beauftragte das Migrationsamt am 8. August 2017 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung des Verdachts einer Scheinehe. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör und verweigerte schliesslich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 21. August 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2019 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos erachtete, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Februar 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 beantragt A dem Verwaltungsgericht, die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Sodann beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder –unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Demnach erweist sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG), wobei hier die bis 31. Dezember 2018 geltende Fassung massgebend ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem der Beschwerdegegner ihm eine E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017, welche entscheidend für die Auslösung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, nie zugestellt habe. Sodann seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017 sichergestellten Informationen unverwertbar, weil es sich um Zufallsfunde handle.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dadurch, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die betreffende E-Mail nie zugestellt habe, habe er dessen rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 Einsicht in sämtliche ihm noch nicht bekannten, für das ausländerrechtliche Verfahren massgeblichen Akten gewährt und ihm Gelegenheit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen. Dies habe der Beschwerdeführer am 11. November 2019 wahrgenommen. Damit sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann eine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden, sondern die Sache wäre zwingend an den Beschwerdegegner zurückzuweisen gewesen.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise § 8 VRG ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b). Die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren bedingt, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welcher die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der verfügenden Behörde zukommt (BGE 132 V 387, E. 5.1). Ausserdem setzt die Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder andernfalls nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Gebot der beförderlichen Erledigung des Verfahrens nicht vereinbar wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1).

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

3.4 Die E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017 war an das Migrationsamt gerichtet und enthielt eine Information darüber, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einer dritten Person an der D-Strasse 01 in I in der betreffenden Wohnung angetroffen worden sei, einen Reisekoffer mit Kleidern und Dokumenten bei sich gehabt habe und keine glaubhaften Angaben über seine Ehefrau habe machen können. Die E-Mail war nicht Grundlage für den Entscheid des Beschwerdegegners, sondern löste lediglich das ausländerrechtliche Verfahren aus. Der Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017 wurde zwar dem Polizeiauftrag zur Abklärung des Bestehens einer ausländerrechtlichen Ehe zugrunde gelegt, in der Folge wurden jedoch durch die Polizei im Auftrag des Migrationsamts die notwendigen Abklärungen vorgenommen. Zum Ergebnis der Abklärungen erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst gestützt darauf fällte der Beschwerdegegner seinen Entscheid. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben des Migrationsamts vom 20. März 2018 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs der gesamte Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017 mitgeteilt. So wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss der E-Mail anlässlich einer Hausdurchsuchung zusammen mit einer Person namens E in einem Zimmer einer Wohnung angetroffen worden sei, dass der Beschwerdeführer einen Reisekoffer bei sich gehabt habe und dass sich im Koffer unter anderem ein Couvert mit diversen Reisedokumenten befunden habe. Zudem wurde festgehalten, dass gemäss der E-Mail der Beschwerdeführer und E unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Aufenthaltszeit in der betreffenden Wohnung gemacht hätten. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2018 bereits zum Inhalt des E-Mails vom 3. Juli 2017, indem er unter anderem ausführte, weshalb er sich am betreffenden Tag in dieser Wohnung aufgehalten habe. Am 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail durch die Vorinstanz zugestellt und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge in der Stellungnahme vom 11. November 2019 betreffend die E-Mail lediglich fest, dass die divergierenden Auskünfte des Beschwerdeführers und von E den Akten nicht zu entnehmen seien und dass er nicht Stellung nehmen könne, bevor diese Aussagen zu den Akten genommen würden. Zudem machte er wie schon in der Rekursschrift geltend, die Beweismittel seien nicht verwertbar.

3.5 Die Entscheide des Migrationsamts und der Vorinstanz stützen sich nicht auf die Aussagen von E. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung waren der Polizei das Verhalten und die Umstände des Beschwerdeführers als auffällig erschienen, weshalb sie dem Migrationsamt eine entsprechende Meldung machte, worauf es im Ermessen des Migrationsamts lag, die Sache weiterzuverfolgen. Die vom Beschwerdeführer angeführte "fishing expedition" bzw. Beweisausforschung ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht relevant, weil es seitens des Migrationsamts nicht darum ging, einen (strafrechtlichen) Tatverdacht zu begründen, sondern im Verwaltungsverfahren einen Sachverhalt ausländerrechtlich abzuklären.

So genannte Zufallsfunde sind in der Sachverhaltsermittlung uneingeschränkt verwertbar, wenn sie auch auf dem ordentlichen Weg der Sachverhaltsermittlung hätten beigebracht werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 156). Das Migrationsamt ist im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf eine Eheschliessung berechtigt und verpflichtet, abzuklären, ob eine Ehe tatsächlich gelebt wird. Die relevanten Hinweise auf das Bestehen einer Scheinehe ergaben sich im Zusammenhang mit den vom Migrationsamt rechtmässig angeordneten Befragungen der Ehegatten. 

Im ausländerrechtlichen Verfahren selber spielten die Aussagen bzw. die Person von E keine Rolle mehr, sondern es wurden nur noch das Verhältnis und die Umstände der Ehegatten untersucht und in der Folge gestützt darauf ein Entscheid gefällt. Zu den Begebenheiten, welche von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt wurden – etwa zum Koffer mit den Reisedokumenten, den der Beschwerdeführer bei sich trug – wurde der Beschwerdeführer von der Polizei befragt und er konnte sowohl im Verfahren des Migrationsamts als auch im Rekursverfahren dazu Stellung nehmen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Akten des vom vorliegenden Verfahren gänzlich unabhängigen Verfahrens im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017 nicht beigezogen wurden. Die anlässlich der Hausdurchsuchung mit Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellten Umstände sind im vorliegenden Verfahren verwertbar.

Die Rekursbehörde verfügt über volle Kognition (§ 20 VRG) und konnte damit die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 uneingeschränkt würdigen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Gewährung der Einsichtnahme in das E-Mail vom 3. Juli 2017 durch das Migrationsamt wiegt sodann nicht so schwer, dass sie nicht im Rekursverfahren hätte geheilt werden können.

3.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dem Beschwerdegegner am 14. Mai 2018 eine Stellungnahme eingereicht, wobei er mit insgesamt sieben Anträgen den Beizug verschiedener Unterlagen und die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu verlangt habe. Darauf sei der Beschwerdegegner überhaupt nicht eingegangen. Sodann sei der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht auf seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen eingegangen und habe sich insbesondere nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01 sichergestellten Beweismittel seien nicht verwertbar.

3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegegner in materieller Hinsicht detailliert mit den Gründen für das Vorliegen einer Scheinehe auseinandergesetzt. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Aktenbeizug des Strafverfahrens hat sich der Beschwerdegegner nicht geäussert.

Die Anträge beinhalten, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft H im Zusammenhang mit der Scheinehe beizuziehen, die behaupteten Abweichungen in den Aussagen der Eheleute in den polizeilichen Befragungen zu nennen und Protokolle der Polizei im Zusammenhang mit der Befragung in der ehelichen Wohnung beizuziehen.

Allfällige Strafverfahren sind unabhängig vom ausländerrechtlichen Verfahren, zumal die strafrechtliche Beurteilung die ausländerrechtliche nicht tangiert (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7). Damit besteht auch kein Grund, Akten von parallel angestrengten Strafverfahren im ausländerrechtlichen Verfahren beizuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden auch nicht selektiv Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Migrationsamt beschränkte sich darauf, dass Letzteres auf die am 3. Juli 2017 angetroffene Situation aufmerksam gemacht wurde und daraufhin ein eigenständiges ausländerrechtliches Verfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz von den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zugestellte Akten wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Anlässlich der Wohnungskontrolle wurden sodann keine Protokolle erstellt, sondern ein polizeilicher Bericht. Protokolliert wurden die Aussagen der Ehegatten anlässlich der Befragung; diese lagen dem Beschwerdeführer von Anfang an vor. Auf die voneinander abweichenden Aussagen in den Befragungen der Ehegatten ist der Beschwerdegegner in seiner Verfügung im Einzelnen eingegangen; es war nicht geboten, die Entscheidgründe bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen darzulegen.

Zwar wäre es geboten gewesen, dass sich der Beschwerdegegner kurz zu den Anträgen geäussert hätte, jedoch kann auch dies als im Rekursverfahren geheilt gelten, zumal es sich nicht um Grundlagen für den materiellen Entscheid handelte und bereits die Vorinstanz zu Recht befunden hat, dass die Akten nicht beizuziehen waren, weshalb eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

Bei der Verwendung eines falschen Namens und eines falschen Ausreisedatums in den Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners handelt es sich offensichtlich um blosse Schreibfehler, welche ohne Weiteres auch durch die Rechtsmittelinstanz berichtigt werden konnten (Martin Bertschi in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 27).

3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden, weil sein Rechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt über Befragungen und Wohnkontrollen des Beschwerdeführers informiert worden sei. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf seine Verfahrensrechte, insbesondere auf das Recht der Aussagverweigerung, hingewiesen worden.

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon ausgegangen werden kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht aufgrund dessen kein Aussageverweigerungsrecht (BGE 140 II 65 E. 3.4.2: VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549 E. 3.2; VGr, 23. August 2017, VB.2017.00439, E. 3.4).  Die Gesuchsteller im ausländerrechtlichen Verfahren müssen nicht darüber aufgeklärt werden, dass die Verweigerung einer Aussage bzw. eine falsche Aussage nicht strafbar wäre, wie der Beschwerdeführer festhält, denn entscheidend ist die Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich daraus, dass der Gesuchsteller aus dem Bestehen einer Ehe mit einer Schweizerin den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableitet und es darum an ihm liegt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und darzulegen, dass die Ehe, aus welcher er Rechte geltend macht, tatsächlich gelebt wird (Art. 90 AIG, § 7 lit. a VRG). Darin liegt denn auch der wesentliche Unterschied zu einem Strafverfahren. Über die Verwertbarkeit der im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren braucht vorliegend nicht befunden zu werden.

Aus den dargelegten Gründen besteht im Verwaltungsverfahren auch keine Pflicht der Behörden, von sich aus vor jeder Untersuchungshandlung einen Rechtsbeistand zu informieren. Dies ist nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nur für strafrechtlich beschuldigte Personen geboten. Auch bei der Befragung von Auskunftspersonen besteht im Verwaltungsverfahren keine Parteiöffentlichkeit. Es genügt, wenn sich die Verfahrensbeteiligten zum Befragungsprotokoll äussern können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 59).

Der Befragungstermin des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 15. September 2017 wurde laut Polizeibericht eine Woche im Voraus vereinbart. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit gehabt, bei Bedarf seinen Rechtsvertreter zu benachrichtigen bzw. sich über das Verfahren instruieren zu lassen. Dass die Wohnortkontrolle ohne Vorankündigung durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Natur einer solchen Kontrolle und ist nicht zu beanstanden.

3.9 Sodann sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil ihm die Einsicht in seine eigene Befragung im Rahmen des parallelen Strafverfahrens vom 28. August 2019 verwehrt worden sei und die Vorinstanz erwogen habe, dass er dennoch zur Befragung seiner Ehefrau im selben Verfahren vom 4. Juni 2019 hätte Stellung nehmen können. Dem Beschwerdeführer wurden am 26. September 2019 zusammen mit der E-Mail vom 3. Juli 2017 vier während des laufenden Rekursverfahrens der Vorinstanz vom Migrationsamt zur Kenntnis übermittelte Aktenstücke zugestellt. Es handelte sich dabei um das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums, eine E-Mail der Arbeitslosenkasse, einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft H sowie einen Polizeirapport betreffend ein gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angestrengtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden, mit dem Protokoll der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019. Das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers fand sich nicht in den Akten. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 11. November 2019 hielt der Beschwerdeführer hierzu fest, eine Stellungnahme zu allenfalls divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht möglich, da ihm seine eigene Aussage vom 28. August 2019 nicht vorliege.

3.10 Die Befragung des Beschwerdeführers vom 28. August 2019 im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lag auch der Vorinstanz nicht vor. Bei ihren Erwägungen zum Vorliegen einer Ausländerrechtsehe stützte sie sich im Wesentlichen auf den Polizeirapport vom 15. September 2017 und die gleichentags erfolgten Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Ergänzend nahm sie auch Bezug auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, welche dem Beschwerdeführer vorgängig zugestellt wurde, und zu welcher er – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – hätte Stellung nehmen können. Überdies ergaben sich aus der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019 keine Hinweise mehr auf divergierende Aussagen der Ehegatten, sondern die Vorinstanz entnahm dieser Befragung lediglich, dass die Ehefrau als Masseuse tätig war und festhielt, dass sich aus der Heirat für sie finanzielle Vorteile ergeben hätten. Der Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers im Strafverfahren vom 28. August 2019 war auch der Vorinstanz nicht bekannt, da er sich nicht in ihren Akten befand, weshalb er auch nicht Grundlage ihres Entscheids sein konnte. Ein Beizug dieser Befragung erwies sich zu diesem Zeitpunkt als unnötig, da die Beweislage derart eindeutig war, dass sich ein solcher erübrigte (siehe E. 4 unten).

4.

4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG).

4.2 Der Anspruch aus Art. 42 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

 

4.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 4.2; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu den Umständen des Kennenlernens mehrheitlich übereinstimmende Angaben gemacht hätten, dass aber in Bezug auf die gegenseitigen Kenntnisse sowohl Übereinstimmungen wie auch Divergenzen aufgefallen seien, und kam schliesslich insbesondere aufgrund der gemachten Aussagen und der Wohnverhältnisse zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufe.

4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Ehegatten schildern zwar die Umstände des Kennenlernens und der Eheschliessung weitgehend übereinstimmend, wissen gegenseitig Bescheid über die jeweilige Anzahl Geschwister und der Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum der Tochter seiner Ehefrau angeben. Es bestehen sodann einige Kenntnisse der Ehegatten übereinander, etwa dass der Beschwerdeführer gerne Reis und Poulet, jedoch kein Schweinefleisch isst und keinen Alkohol trinkt und dass die Ehefrau Latinomusik hört. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass es nahe liegt, dass der Beschwerdeführer als Muslim kein Schweinefleisch isst und keinen Alkohol trinkt, ebenso wie die Tatsache, dass die Ehefrau als gebürtige Dominikanerin gerne Latinomusik hört, weshalb es sich hierbei auch um Annahmen handeln könnte. Zudem kannte die Ehefrau den Namen der Arbeitgeberin des Ehemanns. Darüber hinaus vermögen diese Kenntnisse nicht zu entkräften, dass den Eheleuten jeweils elementare Informationen über den anderen Ehegatten fehlten. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, ob seine Ehefrau tätowiert ist, wo sich ihr Arbeitsort befindet und wie hoch ihr Einkommen ist. Die Ehegatten machten sodann unterschiedlich Angaben darüber, ob sie über ein gemeinsames Bankkonto verfügen. Dass sie die finanziellen Verhältnisse bereits vor der Heirat geregelt hatten, wie der Beschwerdeführer ausführt, ändert nichts daran, dass innerhalb einer Ehe beiden Ehegatten bekannt sein müsste, ob sie über ein gemeinsames Konto verfügen oder nicht und es nicht glaubhaft ist, dass hierüber Missverständnisse bestehen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer keine Angaben über allfällige Schulden der Ehefrau machen. Gegen die Ehefrau bestehen Betreibungen in beträchtlicher Höhe, was dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, da die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen gemeinsam eine Wohnung suchten. Dabei wäre es naheliegend, dass die bestehenden Betreibungen zwischen den Ehegatten erwähnt worden wären, zumal die Ehefrau ausführte, dass sie aufgrund dessen Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Dem Beschwerdeführer war zur Zeit der Befragung sodann nicht bekannt, dass für die gemeinsame Wohnung noch kein Mietvertrag bestand, obwohl er der Ehefrau nach seinen Angaben dafür monatlich Fr. 500.- ausrichtete. Er wusste auch nicht, ob das Zimmer, in welchem das Ehepaar zur Zeit der Befragung wohnte, einen Holz-, einen Plattenboden oder einen Teppich hatte.

Insgesamt bestehen trotz übereinstimmender Angaben über das Kennenlernen und einiger gegenseitiger Kenntnisse elementare Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft bestand.

4.6 An der ersten gemeinsamen Wohnadresse am F-Weg 02 in I konnte der Beschwerdeführer bei zwei Kontrollen der Polizei nicht angetroffen werden und die ebenfalls dort wohnhafte Vermieterin wusste bei der ersten Wohnkontrolle am 15. August 2017 nicht, wer der Beschwerdeführer war. Anlässlich einer erneuten Kontrolle am 8. September 2017 erklärte die Vermieterin dann, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnten nicht mehr bei ihr. Dennoch war der Briefkasten nach wie vor mit dem Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers angeschrieben.

4.7 Dass der Beschwerdeführer am 15. September 2017 zusammen mit der Polizei die spätere gemeinsame Wohnung am G-Weg 03 in I auf Anhieb fand, wie er ausführte, ist für sich allein kein genügendes Indiz dafür, dass die Ehegatten zusammenlebten. Insbesondere im Zusammenhang mit dieser Wohnsituation sind die Hinweise auf eine Scheinehe gewichtig: Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnkontrolle nicht die geringste Vorstellung davon hatte, wie die Wohnungstüre zu öffnen war, lässt sich nicht allein damit erklären, dass nur die Ehefrau einen Badge besass. Wäre er dort regelmässig ein- und ausgegangen, hätte er zumindest wissen müssen, wie die Tür zu öffnen war, auch wenn er keinen eigenen Schlüssel besass. Bereits letztere Tatsache weist darauf hin, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er habe jeweils geklingelt, wenn er nach Hause gekommen sei. Jedoch haben die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen unterschiedliche Arbeitszeiten, verbringen die Freizeit oftmals getrennt und essen nur am Sonntag miteinander. Angesichts dieser Umstände ist nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben soll, ohne einen eigenen Schlüssel zu besitzen, hätte er doch diesfalls die Wohnung nicht betreten können, während die Ehefrau bei der Arbeit oder in der Freizeit unterwegs war. Auch dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich das Geschirr, die Putzutensilien und seine eigene Kleidung befanden, deutet nachdrücklich darauf hin, dass er nicht in dieser Wohnung lebte. Schliesslich fanden sich in der Wohnung keine Dokumente des Beschwerdeführers; stattdessen wurden diese am 3. Juli 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01 in I in einem Koffer entdeckt, den der Beschwerdeführer damals bei sich hatte.

4.8 Bezüglich der Tatsache, dass er anlässlich einer in einem anderen Zusammenhang vorgenommenen Hausdurchsuchung im Zimmer eines Landsmanns namens E schlafend angetroffen wurde, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe am Tag zuvor seinen Koffer mit ein paar Kleidern gepackt und sei nach verrichteter Arbeit mit seinem Landsmann in dessen Wohnung an der D-Strasse gegangen, da er ein wenig Freiraum von seiner Ehefrau gebraucht habe. Das Couvert mit den persönlichen Unterlagen des Beschwerdeführers habe sich im Koffer befunden, weil die eheliche Wohnung sehr klein gewesen sei und es an Büromöbeln gefehlt habe. In seiner Befragung vom 15. September 2017 führte der Beschwerdeführer jedoch aus, der Koffer gehöre E. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für einen Abend mit einem Bekannten – selbst wenn er sich über Nacht dort aufhielt – einen Koffer packte und sämtliche seiner Dokumente mit sich führte, unter anderem mehrere Reisedokumente. Erschwerend wirkt dabei, dass er auch widersprüchliche Aussagen darüber macht, wem der Koffer gehörte. Sodann hätte ein einzelnes Couvert mit einigen Dokumenten auch ohne vorhandene Büromöbel ohne Weiteres in der ehelichen Wohnung untergebracht werden können. Dass er mehrere Reisedokumente mit sich führen musste, weil er in einem Arbeitsvertragsverhältnis auf Abruf arbeitete, wie er anlässlich seiner Befragung aussagte, ist im Licht seiner übrigen Aussagen widersprüchlich und auch für sich allein nicht glaubhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit gepacktem Koffer und seinen Dokumenten in einer fremden Wohnung, seine beträchtliche Unkenntnis der Verhältnisse der ehelichen Wohnung, die Tatsache, dass auch bezüglich der ersten gemeinsamen Wohnung mehrere Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht dort lebte sowie das Fehlen elementarer Kenntnisse über die Lebensumstände der Ehefrau belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufnahmen. 

Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist und damit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat.

5.

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art. 33 AIG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2 Der heute 39jährige Beschwerdeführer lebt in der Schweiz, seit er 36 Jahre alt ist. Während dieser Zeit hat er sich nicht in besonderem Mass in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Zudem leben seine Familienangehörigen im Heimatland. Eine Rückkehr dorthin ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht zu beanstanden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …