{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00047_2020-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220299&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e80ffb6304df42f6195e93a1ef18fd0f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Rechtliches Geh\u00f6r; Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdachts.] Das vorliegende Verfahren wurde ausgel\u00f6st durch eine Meldung der Polizei, welcher das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers anl\u00e4sslich einer in anderem Zusammenhang stehenden Hausdurchsuchung aufgefallen war. Die anl\u00e4sslich jener Hausdurchsuchung mit Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer festgestellten Umst\u00e4nde sind im vorliegenden Verfahren verwertbar. Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch fehlende Gew\u00e4hrung der Einsichtnahme in diese E-Mail-Meldung der Polizei  konnte im Rekursverfahren geheilt werden (E. 3.5). Dasselbe gilt bez\u00fcglich der fehlenden Begr\u00fcndung zu den Antr\u00e4gen des Beschwerdef\u00fchrers vom 14. Mai 2018. Schliesslich handelt es sich bei der Verwendung eines falschen Namens und Ausreisedatums um offensichtliche Schreibfehler, die durch die Rechtsmittelinstanz korrigiert werden konnten (E. 3.6 f.). Im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren besteht kein Aussageverweigerungsrecht und damit auch keine diesbez\u00fcgliche Aufkl\u00e4rungspflicht. Ebenso wenig besteht im Verwaltungsverfahren eine Pflicht der Beh\u00f6rden, von sich aus vor jeder Untersuchungshandlung einen Rechtsbeistand zu informieren, zumal der Beschwerdef\u00fchrer vorliegend gen\u00fcgend Zeit gehabt h\u00e4tte, seinem Rechtsvertreter den vereinbarten Befragungstermin mitzuteilen (E. 3.8). Der Beizug des Protokolls der Befragung des Beschwerdef\u00fchrers im Strafverfahren er\u00fcbrigte sich angesichts der eindeutigen Beweislage (E. 3.10).  Vorliegend bestehen trotz \u00fcbereinstimmender Angaben \u00fcber das Kennenlernen und einiger gegenseitiger Kenntnisse elementare Ungereimtheiten in den Aussagen der Ehepartner, welche darauf hinweisen, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft bestand. Auch die Feststellungen anl\u00e4sslich verschiedener Wohnungskontrollen deuten darauf hin, dass der Beschwerdf\u00fchrer und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufnahmen (E. 4).  Die R\u00fcckkehr in das Heimatland ist dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar; es ist ihm auch keineAufenthaltsbewilligung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen zu erteilen (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:57", "Checksum": "271898c06faa81762ec8a06685222ffe"}