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Geschäftsnummer: VB.2020.00048  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Nach Eingang der Beschwerde hob der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf.] Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNGSVERFÜGUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00048

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch D,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,


 

hat sich ergeben:

I.  

Im Januar 2013 wurde A mit Sitz in B sowie der Adresse C-Strasse 01 und mit dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied D im Handelsregister eingetragen.

Nach Vorgehen gemäss den bzw. in Anwendung der Art. 153a f. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411), welche Bestimmungen das fehlende Rechtsdomizil betreffen, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 11. Dezember 2019 im Wesentlichen, (1) A von Amts wegen aufzulösen, (2)  nach Eintritt der Rechtskraft damit einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma (neu: "A in Liquidation") und Domizil (neu: "Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst") ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 320.60 D aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.

II.  

A. Am 23. Januar 2020 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Handelsregisteramts sei aufzuheben, weil die Gesellschaft weiterhin operativ tätig sei, ihren "operativen Sitz" in E habe, wo sie am 12. Februar 2020 ein neues Domizil begründen werde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Kopie einer vom gleichen Tag datierenden Handelsregisteranmeldung betreffend unter anderem eine Sitzänderung ein. Am 19. Februar 2020 teilte das Handelsregisteramt dem Gericht mit, es habe mit Verfügung vom gleichen Tag die angefochtene vom 11. Dezember 2019 aufgehoben; denn A hatte inzwischen das bislang unterlassene Nötige vorgekehrt.

B. Das Verfahren ist dadurch gegenstandslos geworden. Es ist entsprechend abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

C. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eige­nen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., ebenso zu den beiden folgenden Absätzen; Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 3.1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2 – 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 3 Abs. 1).

Einerseits wäre die Beschwerdeführerin – soweit sich das Rechtsmittel gegen die verfügte Auflösung von Amts wegen und die damit zusammenhängenden Eintragungen im Handelsregister sowie die Eintragungsgebühren richtete – bei einem materiellen Entscheid wohl unterlegen, hätte sie nicht (erst) im Nachgang zur angefochtenen Verfügung die nötigen Schritte unternommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die dem Verwaltungsratsmitglied D persönlich auferlegte Busse wendete, hätte praxisgemäss nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden können (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.3). Anderseits hat die Beschwerdeführerin das verwaltungsgerichtliche Verfahren angestrengt, dessen Gegenstandslosigkeit der Beschwerdegegner eher nur durch Kulanz mit der Gegenpartei bewirkt.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

D. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung an …