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Geschäftsnummer: VB.2020.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung


[Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Seit einem Autounfall im Jahr 2012 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit dem Jahr 2015 bezieht er Sozialhilfe.]

Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist als dauerhaft und erheblich einzustufen; obschon derzeit ein (drittes) IV-Verfahren hängig ist, ist sodann auch in Zukunft nicht mit einer gänzlichen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 3.2). Aus heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG deshalb zu bejahen; es liegen ausserdem keine Gründe für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (E. 3.4). Der Sozialhilfebezug erscheint sodann als verschuldet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (E. 4). Gewährung UP/URB und Kürzung der Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (E. 6.2 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
IV-VERFAHREN
NICHTVERLÄNGERUNG
SCHWEIZER EHEFRAU
SISTIERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERSCHULDEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 42 Abs. 3 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Montenegros, heiratete im Jahr 1991 die inzwischen in der Schweiz eingebürgerte, aus dem heutigen Kosovo stammende C und erhielt nach der Einreise in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei jener. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1992 und 1995), welche heute ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügen. Aus einer ausserehelichen Beziehung hat A zudem eine Tochter gleicher Staatsangehörigkeit (geboren 1997).

Im Jahr 1999 wurde A in Deutschland wegen Einschleusens ausländischer Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Januar 2000 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund dieser sowie zweier weiterer in der Schweiz ergangener Verurteilungen wegen Schleppertätigkeit (1997) und fahrlässiger Tötung (1998) die Wiedereinreise in die Schweiz; das Bundesamt für Ausländerfragen belegte ihn zudem mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.

B. Kurz nach Ablauf des Einreiseverbots, am 12. August 2005, reiste A erneut in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehefrau abermals eine – zuletzt bis am 11. August 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.

Mitte April 2012 erlitt A in der Heimat einen Autounfall und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seinen bisherigen Gesuchen um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) war kein Erfolg beschieden. Da A und seine Ehefrau deshalb seit Januar 2015 von der Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 9. November 2016 darauf hin, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn er oder seine Familie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde A aus dem gleichen Grund ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht.

Nachdem der Sozialhilfebezug von A und C in der Folge bis Juli 2019 – von zuletzt Fr. 79'275.95 im Dezember 2017 – auf Fr. 190'368.- angestiegen war, verweigerte das Migrationsamt Ersterem mit Verfügung vom 24. Juli 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Oktober 2019.

II.  

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, setzte A eine neue Ausreisefrist bis 5. März 2020 und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'440.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen und die ihm beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B mit Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.  

Am 24. Januar 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzügl. MWSt)" sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. – eventualiter – die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, "subeventualiter" sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, "subsubeventualiter" das Verfahren solange zu sistieren, bis die IV-Stelle der SVA Zürich über sein Wiedererwägungsgesuch betreffend Eingliederungsmassnahmen bzw. über sein Revisionsgesuch vom 8. Juni 2019 betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen entschieden habe, sowie "subsubsubeventualiter" die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 11. März 2020 reichte A aktuelle Arztberichte nach.

Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die das IV-Gesuch von A behandelnde Juristin der SVA Zürich dem Verwaltungsgericht am 11. Mai 2020 telefonisch mit, dass das IV-Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 6. Mai 2020 hatte die Rechtsvertreterin von A zudem eine Honorarnote eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts ersucht, erwies sich dieses Gesuch aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG) als von Anfang an gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5449]), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 10. Juli 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Ehefrau ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf gut Fr. 190'000.-; zuletzt wurde das Ehepaar mit über Fr. 3'000.- pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) von der öffentlichen Hand unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wie sich sogleich zeigt, ist sodann in Zukunft auch nicht mit einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:

3.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezog ab dem Jahr 2000 eine volle IV-Rente, als die Leistungen laut dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 "plötzlich" bzw. "einfach so" eingestellt wurden, obschon seine Ehefrau nicht nur seit Jahren unter Migräne, Schlafstörungen sowie Depressionen leide, sondern auch praktisch taub sei. Deshalb – so der Beschwerdeführer weiter – kämpfe seine Ehefrau derzeit denn auch darum, wieder eine IV-Rente zu erhalten. Aktuelle Belege zum behaupteten (schlechten) Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und zum Stand des angeblich neu eingeleiteten IV-Verfahrens finden sich in den Akten jedoch keine.

Dem ungelernten 51-jährigen Beschwerdeführer wiederum, welcher vor seiner Inhaftierung im Oktober 1998 nie länger als eineinhalb Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war und heute keine Arbeitszeugnisse vorzuweisen vermag, fiel es nach der Rückkehr in die Schweiz im August 2005 eigenen Angaben zufolge schwer, eine Anstellung zu finden, weshalb er sich im Jahr 2009 selbständig machte. Dieser – jedenfalls zuletzt wenig lukrativen – Tätigkeit ging der Beschwerdeführer in der Folge bis zu seinem Unfall im Frühjahr 2012 nach. Damals kam der Beschwerdeführer in der Heimat mit einem Minibus von der Strasse ab und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) sowie verschiedene Kompressionsfrakturen der Wirbelsäule zu. Zurück in der Schweiz, begab er sich wiederholt wegen "Dauerschmerzen" in spitalärztliche Behandlung und machte gegenüber seiner Unfallversicherung eine bis auf Weiteres bestehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit geltend, sodass ihn diese bis November 2012 mit Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'810.80 unterstützte. Nachdem indes ein Bericht des ihn damals behandelnden Rheumatologen vom 18. Oktober 2012 zum Schluss gekommen war, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus seiner Sicht ab dem 1. November 2012 für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder voll gegeben sein dürfte, und wiederholte Observationen des Beschwerdeführers zudem gezeigt hatten, dass dieser entgegen eigenen Beteuerungen in der Lage war, scheinbar ohne körperliche Einschränkungen ein Fahrzeug zu lenken, längere Zeit zu gehen oder zu stehen sowie Gegenstände zu heben, stellte die Unfallversicherung im Dezember 2012 ihre Leistungen ein und forderte die bis dahin erbrachten Taggelder vom Beschwerdeführer zurück. Gegen diesen Entscheid ging der Beschwerdeführer nicht vor; im Rahmen eines Verlängerungsgesuchs vom Juli 2013 gab er stattdessen selbst an, weiterhin einen regelmässigen Verdienst zu erzielen, und reichte zum Beleg drei Lohnabrechnungen von Anfang des Jahres ein.

3.2.2 Im Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals eine Invalidenrente; dieses Leistungsbegehren wurde am 12. April 2017 nach einer eingehenden Begutachtung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem betreffenden Gutachten vom Dezember 2015 lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen degenerativen Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule mit einer temporären – aktuell inapparenten – Wurzelreiz- und Kompressionssymptomatik leide, wodurch seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt sei. In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer allerdings aus rein neurologischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar und die von dieser Einschätzung abweichende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bzw. sein Verhalten einer Selbstlimitierung und einer Verdeutlichungstendenz bzw. einem Malingering zuzuschreiben. Aus orthopädischer Sicht müssten – so das Gutachten weiter – für die angestammte Tätigkeit sodann zwar ebenfalls qualitative Einschränkungen formuliert werden; eine adaptierte Tätigkeit (keine längeren Tätigkeiten in Zwangshaltung von Kopf und Oberkörper; kein wiederholtes Heben von Lasten von über 20 kg) sei dem Beschwerdeführer aber auch hier seit "ca. Mai 2013" wieder "vollschichtig möglich".

Auf ein gegen die Verfügung vom 12. April 2017 erhobenes Rechtsmittel trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2017 nicht ein. Gleich verfuhr die SVA Zürich mit einem vom Beschwerdeführer kurz darauf, am 19. September 2017, eingereichten – nicht näher begründeten – Gesuch um "berufliche Wiedereingliederung". Hiergegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht, knapp eineinhalb Jahre später reichte er der SVA Zürich allerdings mithilfe eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem er seit dem Jahr 2014 in Behandlung sein soll, ein neues Leistungsgesuch ein mit der Begründung, dass sich sein psychischer Zustand erheblich verschlechtert habe und bei ihm im März bzw. Mai 2019 diverse psychische Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen, anhaltende wahnhafte Störung, rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) diagnostiziert worden seien, welche seit Oktober 2014 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab die SVA Zürich dem Beschwerdeführer daraufhin bekannt, dass auf sein Gesuch eingetreten werde; das Verfahren ist immer noch pendent. Ende Februar 2020 musste sich der Beschwerdeführer zudem einer Spondylodese (Versteifung der Wirbelsäule) unterziehen wegen zunehmender Schmerzen im unteren Rücken.

3.3 Damit ist weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass sie künftig einer existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen können. Vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer gemäss aktuell(st)em Arztbericht eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustands und des hängigen IV-Verfahrens liesse sich freilich mit der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht erforderlich sei, weil derzeit zumindest Aussichten auf die Zusprechung einer IV-Rente an den Beschwerdeführer bestünden, was seine Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls dahinfallen liesse. Hierbei handelt sich allerdings um eine reine Spekulation, einerseits was den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente, andererseits was deren allfällige Höhe betrifft. Ein entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers wurde – wie aufgezeigt – noch vor drei Jahren rechtskräftig abgewiesen, obschon die mit dem neuen IV-Gesuch geltend gemachten psychischen Leiden damals schon bestanden haben sollen. Der den Beschwerdeführer im Jahr 2015 begutachtende Neurologe hatte damals noch keinerlei Anzeichen "für wesentliche psychiatrische Störungen" bei ihm wahrgenommen, und solche wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Der durch ein auf Versicherungsrecht spezialisiertes Beratungsunternehmen vertretene Beschwerdeführer brachte in dem betreffenden Verfahren vielmehr einzig vor, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, weil diese mit dem Heben schwerer Lasten verbunden sei. Der erste dem Beschwerdeführer (auch) ein psychisches Leiden attestierende ärztliche Bericht, welcher sich in den Akten findet, datiert denn auch vom August 2017. Dabei handelt es sich jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung ohne nähere Begründung. Es fällt zudem auf, dass sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde als demjenigen, welcher den Beschwerdeführer im aktuellen IV-Verfahren unterstützt und bei dem dieser damals schon seit bald drei Jahren in Behandlung gewesen sein will.

Gemäss dem – insofern nicht über jeden Zweifel erhabenen – fachärztlichen Bericht im aktuellen IV-Verfahren ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit sodann relativ stabil und birgt seine funktionelle Leistungsfähigkeit Potenzial für die berufliche Wiedereingliederung in sich. Aus Sicht des berichterstattenden Arztes könnte man beim Beschwerdeführer deshalb bei einem positiven Verlauf der IV-Massnahmen wieder eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 60 % herstellen. Selbst wenn die IV-Behörde den aktuellen Angaben zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgte, dürfte diesem deshalb künftig jedenfalls keine volle Rente ausgerichtet werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines langjährigen hiesigen Aufenthalts – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich während knapp sieben Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und auch seine Ehefrau zuletzt vor über 20 Jahren eine solche ausübte, wäre eine allfällige Rente zudem auch betragsmässig begrenzt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau müssten deshalb im Fall eines positiven Rentenbescheids in beträchtlichem Umfang Ergänzungsleistungen beziehen. Die Ergänzungsleistungen schlössen somit nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar. Sie beanspruchen aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit seiner künftigen IV-Unterstützung sei mit einer Beendigung des Sozialhilfebezugs zu rechnen, ist deshalb von vornherein zu relativieren, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug von Ergänzungsleistungen die öffentliche Hand doch ebenfalls in erheblichem Umfang belasten (vgl. BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.3, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

3.4 Aus heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG deshalb zu bejahen. Es liegen ausserdem keine Gründe für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (vgl. BGr, 23. März 2018, 2C_949/2017, E. 4.2 mit Hinweisen), sodass dem entsprechenden Gesuch nicht zu entsprechen ist.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).

4.2 Der Beschwerdeführer reiste erstmals vor bald 30 Jahren in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise war er zunächst während gut eineinhalb Jahren als Hilfsmechaniker tätig. Nach seiner leistungs- bzw. verhaltensbedingten Entlassung per Ende März 1993 war er dann ab August 1993 vorübergehend bei einem Transportunternehmen angestellt, jedoch spätestens ab August 1994 wieder auf Stellensuche. Im März 1996 trat er eine Stelle als Sandstrahler an, welche er ein halbes Jahr später wegen eines Arbeitsunfalls aufgeben musste. Von Februar 1997 bis (zu einem Führerausweisentzug) Ende August 1998 war er schliesslich wiederum als Lastwagenchauffeur tätig, bevor er ab Oktober 1998 wegen illegaler Schleppertätigkeit während 15 Monaten in Deutschland inhaftiert und hernach während 5 Jahren mit einem Einreiseverbot belegt war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2005 ging der Beschwerdeführer mehrere Jahre keiner bzw. jedenfalls keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, bis er – "[d]a er keine Arbeit habe finden können" – im Jahr 2009 ein eigenes Unternehmen gründete. Entgegen den Angaben in der Beschwerde konnte demnach bereits vor dem Unfall im Jahr 2012 nicht von einer gelungenen beruflichen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. So ist insbesondere weder rechtsgenüglich dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass sich dieser nach seiner Wiedereinreise im August 2005 ernsthaft um eine neue Anstellung bemüht hätte. Wie zuvor schon in der Heimat scheint er vielmehr von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau gelebt zu haben, welche damals noch eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezogen hatte.

Dieses schuldhafte Versäumnis rächt sich nun, wo der Beschwerdeführer – was aus ärztlicher Sicht weitestgehend unbestritten ist – seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und weder er noch seine Ehefrau (weiterhin) Rentenleistungen beziehen. So legen die verschiedenen Arztberichte in den Akten nahe, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Sommer 2013 für eine angepasste Tätigkeit wieder voll bzw. jedenfalls wieder zu 80 % arbeitsfähig und somit in der Lage gewesen wäre, sich zumindest teilweise von der öffentlichen Hand zu lösen; wie er gegenüber dem Beschwerdegegner jedoch wiederholt vorbrachte (2017 und 2019), fiel es ihm wegen seiner unzureichenden beruflichen Integration schwer, eine neue Anstellung zu finden. Belege für seine Suchbemühungen finden sich in den Akten freilich keine, und ein Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Im Jahr 2017 führte er diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner stattdessen an, sich (einzig) mit Hilfe der IV um eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vorerst 50 % bemühen zu wollen und auf entsprechende Angebote für Integrationsprogramme des Sozialamts bewusst nicht eingegangen zu sein.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer daher heute aufgrund der behaupteten Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands auch keine angepasste Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden können sollte, erscheint sein Sozialhilfebezug während der vergangenen fünf Jahre nicht unverschuldet. Dies hat umso eher zu gelten, als laut seinem Arzt auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise auf die nicht gelungene berufliche Integration bzw. die fehlende Unterstützung der IV Behörden bei der Eingliederung zurückzuführen sind.

4.3 Dem sich aus dem verschuldeten Sozialhilfebezug ergebenden öffentlichen Interesse gilt es im Folgenden die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste letztmals nach knapp 7-jähriger Landesabwesenheit vor bald 15 Jahren mit 36 Jahren in die Schweiz ein und vermochte sich hier seither – wie aufgezeigt – in beruflicher, aber auch wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. In den letzten 5 Jahren hat er nicht nur Sozialhilfe bezogen, sondern daneben auch Schulden beträchtlichen Ausmasses angehäuft. So waren im August 2018 noch "nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre" im Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.- in seinem Betreibungsregister verzeichnet. Einem wesentlichen Teil der Verschuldung des Beschwerdeführers liegen dabei Steuerausstände und unbezahlt gebliebene Alimente für seine Tochter im Gesamtbetrag von über Fr. 30'000.- zugrunde, wobei allein hiervon ein Betrag von über Fr. 10'000.- auf die Zeit der Selbständigkeit (Jahre 2009 bis 2011) des Beschwerdeführers zurückgeht, weshalb diesem nicht gefolgt werden kann, wenn er das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen (einzig) mit seinem Unfall im Jahr 2012 zu rechtfertigen versucht. Auch nach seiner Rückkehr zur Familie in die Schweiz im Jahr 2005 hielt sich der Beschwerdeführer sodann wiederholt ("Einmal im Jahr. Normalerweise für 1-2 Wochen") zu Besuchszwecken im Heimatland auf, wo er aufgewachsen ist und heute noch 2 seiner 11 Geschwister leben; im Jahr 2013 unterzog er sich dort sogar einer erfolgreichen Behandlung bei einem "berühmten Physiotherapeuten".

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gründet daher in erster Linie in der Tatsache, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder, die allesamt über das Schweizerbürgerrecht verfügen, hier leben. Die Kinder des Beschwerdeführers sind allerdings längst volljährig, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Eltern ist mit dem Hinweis, dass sie für Letztere regelmässig die Einkäufe erledigten, nicht dargetan (vgl. BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum stammt aus demselben Kulturkreis wie dieser und gelangte erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Das Paar lernte sich über gemeinsame Verwandte in der Heimat des Beschwerdeführers kennen und ging dort auch die Ehe ein. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass auch der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nach Montenegro grundsätzlich zugemutet werden kann. Das Ehepaar hat überdies bereits während der Inhaftierung und der Dauer des Einreiseverbots des Beschwerdeführers jahrelang eine Fernbeziehung geführt. Sollte seine Ehefrau in der Schweiz bleiben, wäre diese Situation deshalb nicht neu für den Beschwerdeführer. Der Einschnitt ist somit verkraftbar, zumal gegenseitige Besuche möglich sind.

4.4 Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. In Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und seiner zumindest in Bezug auf die letzte (Erwerbs-)Tätigkeit unbestrittene Arbeitsunfähigkeit, war seine Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 23,15 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 60.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, auch wenn die geltend gemachte Gesundheitsproblematik einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürfte (siehe dazu wie auch zum Folgenden VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 9 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von 10 Stunden noch angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'434.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …