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Geschäftsnummer: VB.2020.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.08.2021 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme (Anordnung von Sicherheitshaft)


Stationäre Massnahme: Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG. Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2.2). Die durch den Beschwerdegegner angeführte Dringlichkeit im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG für die Abkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage ist vorliegend nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist, rechtfertigt sich keine Rückweisung, dafür ist diesem Umstand bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (E. 2.3). Solange die stationäre Massnahme noch nicht gescheitert ist und aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem Therapieziel vereinbar ist, bleibt sie durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt, womit auch die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten bleibt (E. 4.2). Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG darf aber immer nur vorübergehend angeordnet werden (E. 4.3). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ist deshalb zu befristen (E. 5.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtete vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit als gerichtsnotorisch, womit er diese aber ungenügend substanziierte und die Vorinstanz diese zu Recht verneinte (E. 6.2). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEFRISTUNG
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
REKURSFRIST
SICHERHEITSHAFT
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 22a StJVG
§ 16 VRG
§ 22 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00052

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme
(Anordnung von Sicherheitshaft),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen versuchten Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

B. Die stationäre Massnahme wurde am 19. Januar 2016 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung, JUWE) vorzeitig in Vollzug gesetzt. A trat am 25. Januar 2016 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Am 31. Oktober 2018 wurde er in die JVA E versetzt. Seit dem 27. November 2019 befindet sich A wieder in der JVA B.

C. Mit Verfügung des JUWE vom 8. November 2019 wurde A in Sicherheitshaft nach § 22a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) versetzt (Dispositiv-Ziffer I). Die Sicherheitshaft werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Dispositiv-Ziffer II). Das JUWE kürzte sodann die Rekursfrist auf fünf Tage ab (Dispositiv-Ziffer III).

II.  

A liess durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C, am 14. November 2019 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des JUWE und der Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft beantragen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wies sie ab (Dispositiv-Ziffer II) und auferlegte die Kosten des Verfahrens A (Dispositiv-Ziffer III), ohne ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer IV).

III.  

A. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin stellte er folgende Anträge:

"Vorfragen

1.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren

2.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nicht in Sicherheitshaft versetzt (Dispo. Ziff. I).

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos (Dispo. Ziffer II).

3. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Vorinstanz (Disp. Ziffer III).

4. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2300.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.

Eventualiter

3.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Unverändert.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens gehen einstweilen zulasten des Staates.

4. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine amtliche Entschädigung von CHF 1500.00 (inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet.

Subeventualiterbegehren:

4.    In Gutheissung der Beschwerde sei [die] Verfügung vom 20. Dezember 2019 [der] Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

Subsubeventualiter:

5.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019 und die zeitlich unbegrenzte Versetzung in Sicherheitshaft eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darstellt.

Subsubsubeventualiter:

6.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019 gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst.

Subsubsubsubeventualiter:

7.    Es sei die Versetzung in den Normalvollzug auf sechs Monate zu beschränken.

Kostenpunkt

8.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen)."

 

B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das JUWE reichte am 17. Februar 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Verweis auf die massgeblichen Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. März 2020 (Poststempel) seine Honorarnote ein. Das JUWE reichte am 5. März 2020 einen weiteren Bericht der JVA E zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2 Bezüglich der (Subsubeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, der Beschwerdeführer sei nicht in Sicherheitshaft zu versetzen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei die Vorinstanz nicht auf sämtliche seiner Rügen eingegangen. Andererseits sei die Rekursfrist auf fünf Tage abgekürzt worden, sodass seinem Rechtsvertreter nicht genügend Zeit geblieben sei, Einsicht in die Akten zu nehmen; für die Abkürzung der Rekursfrist habe auch keine besondere Dringlichkeit bestanden.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner ausgeführt hätten, inwiefern die Voraussetzungen zur Anwendung von § 22a StJVG erfüllt seien und die Vorinstanz habe sodann keine Ausführungen zu seiner Rüge gemacht, dass die Norm Art. 5 BV verletze.

2.2.2 Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht. Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte beschränken. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz in Erwägung 6 auch Bezug auf die Voraussetzungen von § 22a StJVG. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich.

2.3 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 25 ff.; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 2.1).

2.3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Abkürzung der Rechtsmittelfrist damit, dass sich der Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) in einem gesonderten Setting in der JVA E mit eingeschränkten Aufschluss- und Kontaktzeiten befunden habe und diese nicht länger als nötig aufrechtzuerhalten sei. Dabei ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieser Zustand bereits mehrere Monate angedauert hatte und das hängige Rekursverfahren den Beschwerdegegner nämlich nicht daran hinderte, den Beschwerdeführer in ein anderes Setting – wieder in die JVA B – zu versetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die von dem Beschwerdegegner getroffene Anordnung eine "besondere Dringlichkeit" im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG bestanden haben sollte. Ohnehin ist fraglich, ob nicht das Institut des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG – unter der Voraussetzung, dass besondere Gründe vorlägen – zur raschen Invollzugsetzung besser geeignet erschiene.

2.3.2 Da der Beschwerdeführer die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen eingehalten und in seiner Eingabe ausführlich zum angefochtenen Entscheid Stellung genommen hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, auch nach Einreichung der Rekursschrift weitere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einzureichen (§ 20a Abs. 2 VRG), auch seine Mittellosigkeit hätte er noch nachträglich substanziieren können. Aufgrund des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich deshalb nicht, die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Entscheid noch einmal mit 30-tägiger Rekursfrist eröffnen kann. Diesem Umstand ist jedoch bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers und seiner disziplinarischen Schwierigkeiten habe ein Therapieprozess bisher trotz genügender Bemühungen nicht erfolgreich in Gang gesetzt werden können, weshalb der Schluss des Beschwerdegegners, der Massnahmenzweck sei beim Beschwerdeführer zumindest einstweilen gefährdet, nicht zu beanstanden sei. Die Anordnung von Sicherheitshaft sei deshalb verhältnismässig, weil sie genutzt werden soll, um die Grundlagen eines künftigen Entscheids über die Fortführung der Massnahme zu erarbeiten, insbesondere um ein Gutachten zu erstellen. Eine zeitliche Befristung sei allerdings nicht angebracht. Insgesamt sei der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, Sicherheitshaft anzuordnen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Unterbringung in einer für eine therapeutische Massnahme ungeeigneten Einrichtung verletze sowohl Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Art. 59 StGB als auch Art. 36 BV. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Fehler beim Vollzug seiner therapeutischen Massnahme vor, insbesondere sei ihm jeweils nur eine einstündige Therapiesitzung pro Woche angeboten worden, was gemäss Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet würde. Sodann habe er einen Grossteil seiner bisherigen Massnahmendauer ohnehin nicht in einer geeigneten Einrichtung verbracht und habe bisher keine Medikamente gegen seine Drogensucht erhalten. Insgesamt bestünde kein Anlass, ihn in Sicherheitshaft zu versetzen, so habe die Therapie in der JVA E nach einigen Monaten zu gewissen Erfolgen geführt und er habe auch an der Anhörung beteuert, dass er die Massnahme weiterführen wolle. Ohnehin sei die zeitlich unbefristete Anordnung von Sicherheitshaft unverhältnismässig und komme einer Aufhebung der Massnahme gleich, wozu das Bundesrecht in Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB allerdings ein anderes Vorgehen vorsehe; insofern verletze § 22a StJVG Bundesrecht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bericht der Psychiatrischen Dienste E dem Gutachten von Dr. med. G vom 11. November 2015 widerspreche, weshalb nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden dürfe und der Sachverhalt insofern falsch festgestellt sei.

4.  

4.1 Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2).

4.2 Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, insbesondere weil sie sich als erfolglos erweist. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Auch über den Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe oder Anordnung einer anderen oder unter Umständen auch gleichartigen Massnahme entscheidet das Sachgericht (Art. 62c Abs. 2 und Abs. 3 StGB).

Kommt die Vollzugsbehörde somit zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie diese aufzuheben und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem Therapieziel vereinbar ist, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7; Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43 f.; BGr, 7. Juli 2003, 1P.352/2003, E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung im Widerspruch zu der rechtskräftigen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stehen kann und nur solange zulässig ist, als es sich um eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation handelt. Das Bundesgericht hat betreffend fehlenden Unterbringungsplätzen und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt zulässig sei, solange dieser erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit sei insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung zu berücksichtigen (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März 2017, 6B_1213/2016, E. 2.1).

4.3 § 22a StJVG ist in diesem Kontext der bundesrechtlichen Vorgaben auszulegen. Demnach kommt die Versetzung in Sicherheitshaft ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder der Ort der Fortführung der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Das Aussetzen der Behandlung darf dem Wortlaut von § 22a StJVG sowie dem Zweck der Massnahme (Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung) entsprechend immer nur vorübergehend angeordnet werden. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist somit durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (BGr, 7. Juli 2003, 1P.353/2003, E. 2.2). Dabei ist der Anwendungsbereich von § 22a StJVG streng zu handhaben und die Bestimmung ist keiner weiten Auslegung zugänglich (vgl. BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.5).

4.4 Beim Beschwerdeführer, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde, stellt sich zwar die Frage, ob nicht ohnehin aufgrund der noch lange andauernden Freiheitsstrafe von einem auch für den Strafvollzug gültigen Vollzugstitel auszugehen wäre. Dabei ist allerdings Art. 57 StGB zu berücksichtigen; die Massnahme ist zuerst zu vollziehen und hat insofern Vorrang vor der Strafe. Erst wenn die Massnahme scheitert, ist über den Vollzug der Reststrafe zu entscheiden (Heer, Art. 57 N. 1). Ob es sich in gewissen Fällen als zulässig erweisen kann, den Aufenthalt in einer Anstalt zwischenzeitlich auch auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu stützen, kann vorliegend offenbleiben, da, wie sich zeigen wird, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Haft- und Strafvollzugsanstalt durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt bleibt.

5.  

5.1 Die Vorinstanz gab den relevanten Sachverhalt und den Inhalt der vorliegend relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann. Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass trotz diverser Bemühungen und unterschiedlichen Settings der Therapieprozess beim Beschwerdeführer bisher nicht erfolgreich habe in Gang gesetzt werden können. Dies sei vor allem durch die erheblichen disziplinarischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seine Verweigerungshaltung bedingt. Zu den Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er regelmässig diszipliniert werden musste, oft weil ihm mittels Urinprobe der Konsum von Drogen (meist Tetrahydrocannabinol, THC) nachgewiesen wurde. Zuletzt wurde er gemäss den vorliegenden Akten am 10. Februar 2020 diszipliniert. Auch wurde er bereits mehrmals wegen der Manipulation einer Urinprobe diszipliniert.

5.2 Weiter ist relevant, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Eintritt in die Abteilung H in ein Time-out versetzt werden musste, weil sein andauernder Cannabis-Konsum die übrigen therapeutischen Bemühungen unterlief. Bereits anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 4. April 2018 wurde festgehalten, dass die Versuche, den Beschwerdeführer im einzel- und gruppentherapeutischen Setting zu einer Aufrechterhaltung der Abstinenz zu bewegen und ihn in die Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu beurteilen seien; es zeige sich zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte Haltung, von welcher der Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus diesem Grund wurde das Time-out am 4. April 2018 beendet und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug verlegt. Auch anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 waren zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine therapeutischen Fortschritte erkennbar. Da innerhalb der JVA B alle möglichen Settingvarianten erprobt worden waren, es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in die stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober 2018 in die JVA E verlegt. Auch in der JVA E konnte sich der Beschwerdeführer nicht abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch, dass eine Behandlung ohne eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende Abstinenz von Substanzen unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose kaum Sinn machen würde. Da der Behandlungsversuch in der JVA E wenig erfolgreich verlief bzw. sich gar ungünstig entwickelte, wurde er per 27. November 2019 erneut in die JVA B versetzt. Der Beschwerdeführer wird zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten sei zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als fordernd sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und destruktiv beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums noch oft gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie festgestellt werden.

5.3 Das Ziel der stationären Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des Rückfallrisikos. Solange der Beschwerdeführer sich nicht auf die Massnahme und auf die damit einhergehende Therapie einlassen kann, lässt sich das Rückfallrisiko nicht massgeblich senken bzw. fällt damit ein wichtiger Indikator für die Beurteilung des Rückfallrisikos weg. Die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers legt nahe, dass die Massnahme zumindest in diesem Rahmen undurchführbar ist und diese entweder anders zu gestalten oder aufzuheben ist. Der Schluss des Beschwerdegegners, mit der bis anhin fehlenden Möglichkeit zur Senkung des Rückfallrisikos in den bisher versuchten Settings gehe eine Gefährdung des Massnahmenzwecks einher, ist nicht zu beanstanden.

5.4 Weil für gefährliche Massnahmenpatienten nicht genügend qualitativ ausreichende Massnahmenplätze vorhanden sind, rechtfertigt es sich angesichts der Therapieverweigerung des Beschwerdeführers nicht, ihn weiterhin in einem nicht funktionierenden Behandlungsrahmen unterzubringen und dadurch einen Platz zu belegen, welcher für jemanden anderen (besser) genutzt werden könnte. Die Versetzung in eine gewöhnliche Haft- oder Strafvollzugsanstalt, die sich mit dem Ziel der Massnahme nur schwer vereinbaren lässt, darf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den bundesrechtlichen Anforderungen zufolge nur kurzfristig und solange wie nötig aufrechterhalten werden. Auch bringt § 22a Abs. 1 StJVG zum Ausdruck, dass die Sicherheitshaft nur vorübergehend anzuordnen ist. Die Sicherheitshaft ist nur für die Dauer anzuordnen, während welcher erwartet werden kann, dass der weitere Verlauf des Massnahmenvollzugs geklärt werden kann. Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür nicht beliebig viel Zeit verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4).

Der Beschwerdegegner unterliess es, die angeordnete Sicherheitshaft zeitlich zu beschränken. Er knüpft den Entscheid über die Weiterführung der Massnahme an die Erstellung eines neuen Gutachtens, weshalb er mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 Dr. med. I einen Gutachtensauftrag erteilte. Die Fertigstellung des Gutachtens werde Mitte Mai 2020 erwartet. Insofern rechtfertigt es sich, die Sicherheitshaft unter Berücksichtigung der durch den Beschwerdegegner benötigten Zeit, um nach Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung oder die Aufhebung der Massnahme zu evaluieren, zu befristen. Die Frage, welche Dauer einer vorübergehenden Versetzung in Sicherheitshaft bzw. für das Aussetzen der Behandlung noch als verhältnismässig angesehen werden kann und sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vereinbaren lässt (oben, E. 4.2), kann vorliegend offengelassen werden, da ohnehin besondere Umstände vorliegen: Aufgrund der momentan angeordneten Massnahmen bedingt durch das Corona-Virus, die es dem Gutachter wohl nicht erlaubten, den Beschwerdeführer wie in Aussicht gestellt bis Mitte Mai 2020 angemessen zu begutachten, ist mit entsprechenden Schwierigkeiten und Verzögerungen zu rechnen. Deshalb ist die Sicherheitshaft der ausserordentlichen Situation entsprechend bis zum 31. August 2020 zu befristen. Der Beschwerdegegner wird zum Ablauf der Sicherheitshaft je nach Entwicklung der derzeitigen Situation zu entscheiden haben, ob Gründe vorliegen, die eine erneute Anordnung der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG rechtfertigten oder ob und in welchem Rahmen beim Beschwerdeführer die Massnahmenbehandlung wiederaufgenommen oder die Massnahme aufgehoben wird.

5.5 Inwiefern dem Beschwerdeführer während des bisherigen Massnahmenvollzugs eine angemessene therapeutische Behandlung zugekommen ist, muss nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

5.6 Insgesamt erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG zu versetzen zwar als rechtmässig, aber ist diese Anordnung – den Umständen entsprechend – bis zum 31. August 2020 zu begrenzen, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.  

6.1 Mit der teilweisen Gutheissung sind die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids neu zu verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Unter Berücksichtigung des Unterliegerprinzips sind die vorinstanzlichen Kosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahrens ist ihm dafür weiterhin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit zu Unrecht verneint und seinen Rechtsvertreter zu entschädigen gehabt. Er habe als notorisch mittellos zu gelten; eine andere Ansicht verletze Art. 29 Abs. 3 BV.

6.2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

6.2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Mittellosigkeit darauf berufen habe, dass diese gerichtsnotorisch sei, er damit seiner Substanziierungspflicht aber nicht genügend nachgekommen sei.

6.2.3 Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62).

6.2.4 Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs vom 14. November 2019 weder, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde, noch reichte er entsprechende Belege ein. Vielmehr beschränkte er sich darauf, geltend zu machen, seine Mittellosigkeit sei gerichtsnotorisch. Damit kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht verneinte und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.  

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Rekursfrist zu Unrecht auf fünf Tage abgekürzt wurde (oben, E. 2.3). Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Beschwerde teilweise und im Unterschied zum Rekursverfahren auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Es bleibt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu prüfen.

7.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geltend, dass er auf seinem Freikonto über kein Guthaben verfüge und deshalb keine Prozess- und Anwaltskosten bezahlen könne. Auch habe eine Nachfrage bei der Steuerverwaltung des Kantons Zürich ergeben, dass keine Steuerunterlagen vorliegen würden. Damit habe er dargelegt, dass er weder über Guthaben noch über sonstiges Vermögen verfüge, um damit einen Prozess oder einen Rechtsbeistand bezahlen zu können.

7.2.2 Damit hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit knapp genügend substanziiert, sodass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt.

7.2.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

7.3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 5. März 2020 (Poststempel) eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 23 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 54.50.

Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum Verfahrensaufwand des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend zu machen gewesen wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids noch nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, und der übrige geltend gemachte Zeitaufwand gerade noch im angemessenen Rahmen erscheint, ist dennoch von einem Gesamtaufwand von 7 Stunden und 23 Minuten auszugehen.

7.3.2 Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'625.- plus Auslagen von Fr. 54.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 129.32) zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'808.82 ergibt.

7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. November 2019 insofern angepasst, als dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2020 in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG versetzt wird.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Vorinstanz werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/2 dem Beschwerdeführer und zu 1/2 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'679.50, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 129.32), total Fr. 1'808.82, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …