{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00052_2020-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220134&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27561128b9e346c17ebe054e7ff286d3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2020  VB.2020.00052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2020  VB.2020.00052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2020  VB.2020.00052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme (Anordnung von Sicherheitshaft) | Station\u00e4re Massnahme: Anordnung von Sicherheitshaft nach \u00a7 22a StJVG. Subsidiarit\u00e4t von Feststellungsbegehren gegen\u00fcber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren (E. 1.2).  Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2.2). Die durch den Beschwerdegegner angef\u00fchrte Dringlichkeit im Sinn von \u00a7 22 Abs. 3 VRG f\u00fcr die Abk\u00fcrzung der Rekursfrist auf f\u00fcnf Tage ist vorliegend nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdef\u00fchrer daraus kein Nachteil erwachsen ist, rechtfertigt sich keine R\u00fcckweisung, daf\u00fcr ist diesem Umstand bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (E. 2.3). Solange die station\u00e4re Massnahme noch nicht gescheitert ist und aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem Therapieziel vereinbar ist, bleibt sie durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt, womit auch die Zust\u00e4ndigkeit der Vollzugsbeh\u00f6rde erhalten bleibt (E. 4.2). Wird die therapeutische Behandlung vor\u00fcbergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu kl\u00e4ren, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortf\u00fchrung der Massnahme abzukl\u00e4ren, erfolgen diese Abkl\u00e4rungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die Versetzung in Sicherheitshaft nach \u00a7 22a StJVG darf aber immer nur vor\u00fcbergehend angeordnet werden (E. 4.3). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach \u00a7 22a StJVG ist deshalb zu befristen (E. 5.4).  Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer erachtete vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit als gerichtsnotorisch, womit er diese aber ungen\u00fcgend substanziierte und die Vorinstanz diese zu Recht verneinte (E. 6.2). Gew\u00e4hrung UP/URB. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:26:13", "Checksum": "b667e8af28ccc99ef19bc8f54e4987be"}