{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.04.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00054_09-04-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220122&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee7d035f5c69f14d9f1ff7377fb303c1"}, "Num": [" VB.2020.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2020.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2020.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2020.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung/Honorar) | Die als unentgeltliche Rechtsbeist\u00e4ndin bestellte Beschwerdef\u00fchrerin ist zur Anfechtung der H\u00f6he der ihr zugesprochenen Entsch\u00e4digung legitimiert (E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird vom kantonalen Recht nicht ausdr\u00fccklich dazu angehalten, die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid \u00fcber die Festsetzung der Entsch\u00e4digung nach \u00a7 16 Abs. 2 VRG aufzufordern, eine Kostennote einzureichen; der f\u00fcr die Bemessung der Entsch\u00e4digung wesentliche notwendige Zeitaufwand l\u00e4sst sich allerdings nur aufgrund einer Kostennote zuverl\u00e4ssig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung der anwaltlichen Leistungen enth\u00e4lt. Die vorg\u00e4ngige Einholung einer solchen hat deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise \u2013 in besonders begr\u00fcndeten F\u00e4llen \u2013 abgewichen werden kann (zum Ganzen E. 3.2). Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin ohne Einholung einer Kostennote festgelegte Entsch\u00e4digung steht zudem ausserhalb jedes vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnisses zu den von der Beschwerdef\u00fchrerin notwendigerweise geleisteten Diensten. In Anbetracht der konkreten Umst\u00e4nde erscheint vielmehr ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden (statt bloss 8 Stunden) als erforderlich (zum Ganzen E. 3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:43", "Checksum": "1c3bfe3eab4487dc20e0f67f7cc65ea7"}