|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
RA A, Beschwerdeführerin,
und
B, Mitbeteiligter,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich B, einem 1968 geborenen Staatsangehörigen Montenegros, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dagegen liess B bei der der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abwies. Einem Gesuch von B um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde jedoch stattgegeben und die ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin Rechtsanwältin A mit Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. V); die Kosten des Rekursverfahrens wurden B auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. II. Rechtsanwältin A erhob am 24. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019 sei unter Entschädigungsfolge dahingehend abzuändern, als ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren "auf Fr. 7'566.20, zuzügl. MWSt., insgesamt also auf Fr. 8'148.80 festzusetzen" sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des ebenfalls bei ihm anhängig gemachten, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B betreffenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00051 bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtvertretung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei welcher auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 112; VGr, 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 1.1, und 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 1.1 mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 5A_826/2018, E. 2.3, und 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1). 2.2 Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3 – 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3). Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin spricht der Beschwerdeführerin als der amtlichen Vertreterin von B im Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'949.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht habe und es die "Umstände" – so berücksichtigt die Beschwerdegegnerin konkret die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (am 26. August 2019) im Rekursverfahren eine 18-seitige Rekursschrift mit 3 Beilagen sowie (am 4. November 2019) ein weiteres 4-seitiges Schreiben mit 10 Beilagen eingereicht hatte, und verweist daneben auf den "noch als durchschnittlich" bezeichneten Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen – als "angebracht" erscheinen liessen, der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 8 Stunden zum (üblichen) Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV, LS 215.3]) sowie Barauslagen von pauschal Fr. 50.- zu entschädigen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie im Rekursverfahren vorgängig nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden sei und auch noch nicht mit einem Entscheid in der Sache habe rechnen müssen. Unter Hinweis auf die Komplexität des Falls, welche laut der Beschwerdeführerin namentlich auf die seit dem Jahr 2012 bestehenden gesundheitlichen Probleme von B zurückzuführen sei und sich in Umfang und Zusammensetzung der migrationsrechtlichen Akten (über 1'300 Seiten, wovon mehr als 1'000 Seiten die von B geführten IV-Verfahren betreffend) spiegle, werde in der Beschwerde ein Aufwand von 34 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 67.90 geltend gemacht. Dies ergibt bei einem Entschädigungsansatz von Fr. 220.- pro Stunde die geforderte Summe von Fr. 7'566.20 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 8'148.80 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. 3.2 Anders als das Verwaltungs-, Baurekurs- oder Steuerrekursgericht wird die Beschwerdegegnerin vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich dazu angehalten, die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG aufzufordern, innert einer bestimmten Frist eine Kostennote einzureichen (vgl. Art. 9 Abs. 2 GebV VGr). Der für die Bemessung der Entschädigung wesentliche notwendige Zeitaufwand lässt sich allerdings gemeinhin nur aufgrund einer Kostennote zuverlässig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung der anwaltlichen Leistungen enthält. Die vorgängige Einholung einer solchen hat deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – abgewichen werden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545 und VB.2013.00547, E. 4.1; ferner Plüss, § 16 N. 108 [Fn. 220], wonach die Heranziehung des Art. 9 Abs. 2 GebV VGr auch im Verfahren vor anderen Instanzen sachgerecht erscheine; [bloss scheinbar] grosszügiger BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 4, welcher eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde betraf und wo der Vertreter lediglich Einsicht in die Akten genommen hatte; ferner BGE 141 I 124 E. 4.3, wonach es zwar zulässig sei, im kantonalen Recht für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, [auch] diese jedoch Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse nehmen und in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsvertreter geleisteten Diensten stehen müssten). Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Entschädigung steht zudem – wie sich sogleich zeigt – ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin notwendigerweise geleisteten Diensten, weshalb sie auch dann zu korrigieren wäre, wenn die die Beschwerdegegnerin den Aufwand ausnahmsweise hätte schätzen dürfen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt bei der Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Vertreterin ganz wesentlich auf den Umfang von deren Eingaben im Rekursverfahren ab. Die Anzahl Seiten (und Beilagen) allein sagt jedoch noch nichts über den konkreten zeitlichen Aufwand aus, welcher hinter einer Rechtsschrift und dem dieser zugrunde liegenden Mandat steckt. So ist hier etwa auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst im Rekursverfahren mandatiert wurde und sich in ein – wie sie zu Recht hervorhebt – umfangreiches Dossier einzulesen hatte. Im Vorfeld ihrer zweiten Eingabe war die Beschwerdeführerin zudem von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, sie über den aktuellen Stand eines ihren Mandanten betreffenden IV-Revisionsverfahrens zu informieren. In (ihren) beiden Eingaben äussert sie sich denn auch einlässlich zur gesundheitlichen Situation von B, was ein vorgängiges Studium der den Hauptteil der Verfahrensakten ausmachenden IV-Akten voraussetzte und den anwaltlichen Aufwand erhöhte. Vor diesem Hintergrund erweist sich der der Beschwerdeführerin zugebilligte Zeitaufwand von nur gerade 8 Stunden klar als zu tief bemessen bzw. fällt die Entschädigung aus dem Rahmen dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2 – 28. November 2019, VB.2019.00556, E. 6.2 – 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 7.2, woraus hervorgeht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmässig – trotz bereits vorgängiger Mandatierung – höhere Entschädigungen gewährt werden). Auf der anderen Seite darf indes nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fall von B – insbesondere für eine im Ausländerrecht erfahrene Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin – in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot. Entgegen deren Dafürhalten ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern für eine sorgfältige Vertretung des Genannten das vollständige Studium sämtlicher (teils mehrere Jahre alter) IV-Akten notwendig gewesen wäre (vgl. BGr, 26. September 2017, 4A_171/2017, E. 5.3), kann das ausländerrechtliche Verfahren doch nicht dazu dienen, rechtskräftige sozialversicherungsrechtliche Entscheide infrage zu stellen. Von Relevanz für das Rekursverfahren war daher in erster Linie die seit dem letzten (rechtskräftigen) Entscheid der IV-Behörden behauptete Veränderung des Gesundheitszustands von B und die jenen betreffenden neueren ärztlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen in den Akten. Bei der Durchsicht des gesamten migrationsrechtlichen Dossiers fällt freilich ohnehin auf, dass ein Grossteil der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten (zahlreichen) IV-Akten darin doppelt oder sogar dreifach geführt werden. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 34 Stunden und 5 Minuten, davon knapp 7 Stunden Aktenstudium und über 21 Stunden für das Verfassen beider Eingaben, ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als notwendig einzustufen und wäre entsprechend zu kürzen gewesen. In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände erscheint dabei ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden als erforderlich. Die in der nachgereichten Kostennote vom 24. Januar 2020 ausgewiesenen Barauslagen in Höhe von Fr. 67.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind der Beschwerdeführerin voll zu entschädigen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 4'101.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Nachzahlungspflicht von B nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt (auch weiterhin) vorbehalten. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführerin nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch von B geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtvertreterin im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'101.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht von B bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |