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Geschäftsnummer: VB.2020.00055  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit]

Der Beschwerdeführer erwirkte wegen Betrugs- und Betäubungsmitteldelikten innert kurzer Zeit zwei Verurteilungen zu je 2,5 Jahren Freiheitsstrafe (E. 4.4.1-3). Er reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier, wo auch Familienangehörige, Freunde und seine langjährige Schweizer Verlobte leben, seit 27 Jahren auf. Er ist beruflich und wirtschaftlich integriert. Dass die wirtschaftliche Lage in Honduras erheblich schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen medizinischen Leistungen sind auch im Herkunftsland verfügbar (E.4.5). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers angesichts dessen wiederholter und teils schwerer Straffälligkeit sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber verschiedensten staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (E. 4.6).

Abweisung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
DROGENDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00055

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Honduras', kam 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung.

B. Er trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 10. Dezember 2007 wurde er wegen In-Umlauf-Setzens falschen Geldes und des Versuchs dazu mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 500.- Busse bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde;

-          mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung mit 31 Monaten Freiheitsstrafe belegt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben wurde; der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2007 ausgefällten Geldstrafe wurde widerrufen.

Am 7. November 2014 wurde A im Rahmen einer polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich wegen seiner Straffälligkeit ein "Wegweisungsverfahren" bzw. die "Nichtverlängerung" seines Anwesenheitsrechts erwäge, und erhielt er Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. In der Folge ergingen weitere Straferkenntnisse gegen A:

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 24. November 2014 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit 20 Tagessätzen Geldstrafe belegt;

-          mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015 wurde er wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit Fr. 180.- Busse bestraft.

C. Das Migrationsamt sprach mit Verfügung vom 20. März 2015 eine ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus. In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass A seit seinem 11. Lebensjahr bzw. seit bald 22 Jahren in der Schweiz lebe, würde ihn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer besonderen Härte treffen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihm diese Massnahme "im Sinne einer letzten Chance" lediglich anzudrohen.

A wurde in der Folge erneut straffällig:

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. März 2015 wurde er wegen fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (begangen am 7. März 2015) mit Fr. 600.- Busse bestraft;

-          mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne Berechtigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt.

D. Mit Verfügung vom 27. November 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. Februar 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 28. Dezember 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 ab, soweit er nicht (hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'425.- (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).

III.  

A liess am 27. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Abnahme der Ausreisefrist. Die Abteilungspräsidentin ordnete am 29. Januar 2020 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf Vernehmlassung. A leistete am 3. März 2020 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 auferlegte Kaution. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 14. Mai 2020 und am 11. Juni 2020 weitere Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden.

3.  

3.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016, 2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 – 22. Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

4.2 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 12. Lebensjahr bzw. seit knapp 27 Jahren in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch, ist beruflich und wirtschaftlich integriert. Weiter leben hier seine Verlobte, mit der er nach eigenen Angaben seit 2013 zusammenwohnt, seine Mutter und Geschwister sowie weitere Familienangehörige und Freunde. Es ist deshalb und mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Getrübt wird der Integrationserfolg des Beschwerdeführers durch seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit. Vorliegend kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens – wie von der Vorinstanz angenommen – angesichts strafrechtlicher Verfehlungen versagt bleibt, zumal ein für einen allfälligen Grundrechtseingriff vorausgesetzter (gesetzlicher) Widerrufsgrund vorliegt (oben E. 2) und auch das Landesrecht die Vornahme einer sorgfältigen Interessensabwägung (nachfolgend E. 4.3 ff.) gebietet (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1).

4.3 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Inter­esse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.4  

4.4.1 Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 13. April 2017 bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2016. Der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten durch das Obergericht (vgl. dazu das genannte Urteil, E. 3.1 und 3.4) lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer verkaufte oder übergab im Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung am 21. August diverse Male Kokain an verschiedene Abnehmer oder bot Kokain zum Verkauf an. Die Gesamtmenge reinen Kokains, welches der Beschwerdeführer verkaufte, anbot oder besass, betrug 70,32 Gramm und damit knapp das Vierfache des Grenzwerts des schweren Falls, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei 18 Gramm reinen Kokains liegt. Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die Strafgerichte das geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zwar ging das Obergericht in objektiver Hinsicht von einem "gerade noch leichten Verschulden" aus. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hob es jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, um die Menge und Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Kokains gewusst und aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden habe, unter Druck gesetzt worden oder selbst süchtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit delinquiert habe, ja gar während er den unbedingten Teil einer zuvor ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst habe. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe erwägt das Obergericht sodann, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten bzw. seiner erneuten Straffälligkeit "eine selten gesehene Ignoranz gegenüber den geltenden Rechtsnormen und den staatlichen Zwangsmassnahmen resp. deren Androhung" gezeigt; die Legalprognose sei "deutlich negativ".

4.4.2 Auch in migrationsrechtlicher Hinsicht fällt die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers besonders schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit seiner Verurteilung zu 31 Monaten Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2014 einen Widerrufsgrund gesetzt, wobei (auch) die damals verwirklichten Delikte schwer wiegen (vgl. Art. 121 Abs. 4 Satz 2 BV und nunmehr [den auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Er hat mithin innert kurzer Zeit zwei Freiheitsstrafen von je (gut) 2 ½ Jahren erwirkt. Weder die vom Beschwerdegegner nach der ersten Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung noch die – auch aufgrund weiterer Delikte verhängten – zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Wie erwähnt, beging er die Betäubungsmitteldelikte, während er den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 unbedingt ausgesprochenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsste. Dass er nunmehr "durch den Strafvollzug für den Rest seines Lebens geläutert worden sowie willens und in der Lage, sich vollständig zu resozialisieren", sein will, überzeugt nicht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug hat taufen lassen und sich nunmehr ehrenamtlich in einer Kirche engagieren und ein "christliches Leben" führen mag. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund seiner beruflichen und familiären Integration sei er in ein stabiles Umfeld eingebettet und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden, hatten ihn doch weder seine beruflichen noch familiären Bindungen oder die Beziehung zu seiner Verlobten von der wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten.

Ebenso wenig kann von einer eigentlichen Bewährung des Beschwerdeführers seit der per Mitte Oktober 2018 erfolgten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gesprochen werden, zumal die Probezeit bis Ende April 2020 dauerte. Der Beschwerdeführer war mithin schon insofern bis vor zwei Monaten äusserem Druck ausgesetzt, als ihm bei einem Fehlverhalten die Rückversetzung in den Strafvollzug drohte. Weiter stand er infolge der auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung hin angeordneten Bewährungshilfe unter äusserer Überwachung und im Übrigen auch unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Schliesslich hat der Beschwerdeführer infolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (begangen am 20. Januar 2020) unlängst einen weiteren Strafbefehl erwirkt. Zwar wiegt das geahndete Verhalten bei einer isolierten Betrachtung nicht schwer; es deutet aber dennoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe mit regelkonformem Verhalten bekundet.

4.4.3 Nach dem Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers schwer.

4.5 Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich Folgendes:

4.5.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 27 Jahren auf; aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich dreimal besucht, zuletzt im Jahr 2014. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 7. November 2014 gab er an, sehr selten telefonischen Kontakt zu einer in Honduras lebenden Tante mütterlicherseits zu unterhalten und dort noch andere Verwandte bzw. Cousins zu haben, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflege. Nunmehr macht er geltend, den Aufenthaltsort seiner Tante nicht zu kennen bzw. nicht zu wissen, ob diese überhaupt noch lebe. So oder anders ist von einer weitgehenden Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen. Es ist immerhin anzunehmen, dass er des Spanischen mächtig ist (vgl. seine diesbezüglichen Angaben im November 2014); seine jüngeren Vorbringen, wonach er nur "sehr wenig" spanisch spreche, wirken angesichts dessen, dass er bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Honduras wohnte und dort die Schule besuchte, nicht glaubhaft.  

4.5.2 Der Beschwerdeführer hat einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbracht. Eine Lehre hat er abgebrochen, später jedoch ein Diplom erworben, während er bei einem Transportunternehmen arbeitete. Nach Ausbildungsabschluss war er bis zu seiner Verhaftung im Versicherungswesen tätig. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug war er bei E beschäftigt; im Januar dieses Jahres trat er eine Anstellung bei F an. Er ist mithin beruflich integriert, ohne dass aber eine besondere Verwurzelung in beruflicher Hinsicht vorläge. Er musste nicht von der Fürsorge unterstützt werden und bemüht sich aktuell um einen Abbau seiner Schulden. 

4.5.3 Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Verlobten zusammen, mit welcher er seit rund acht Jahren eine Beziehung führt und schon ab 2013 zusammenwohnte. Zwar kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie davon ausgeht, der Verlobten des Beschwerdeführers sei es "nicht unzumutbar", mit dem Beschwerdeführer nach Honduras auszureisen. Indes steht es ihr (der Verlobten) frei, in der Schweiz zu bleiben und die Beziehung mit dem Beschwerdeführer über Distanz zu leben und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen erscheinen mit Blick auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers vertretbar, zumal die Beziehung bereits während der Haft nur eingeschränkt gelebt werden konnte und eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers nach angemessener Bewährung im Heimatstaat nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.7 mit Hinweisen).

Hier leben sodann seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte. Wiewohl der Beschwerdeführer zu seiner Familie engen Kontakt pflegt, steht er zu seinen Verwandten in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 8 EMRK. Aus den familiären Banden ergibt sich jedoch wie auch aus den übrigen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

4.5.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, einer Rückkehr nach Honduras stünden gesundheitliche Einschränkungen entgegen. Er leide unter anderem an einer Stoffwechselkrankheit. In öffentlichen Spitälern könnte er in Honduras nur Rezepte, aber keine Medikamente erhalten. Auch müsste er für Untersuchungen auf private Spitäler ausweichen. In eine (Sozial-)Versicherung könnte er dort nicht aufgenommen werden, weshalb er nach einer Ausreise in sein Herkunftsland alle Untersuchungen sowie die Medikamente vollumfänglich selbst bezahlen müsste. Die monatlichen Gesundheitskosten beliefen sich auf rund 7'000.- honduranische Lempira bzw. umgerechnet mindestens Fr. 276.25. Das Durchschnittseinkommen in Honduras betrage indes nur Fr. 150.-, weshalb er schon die Kosten für Medikamente und Arztbesuche nicht werde durch ein eigenes Einkommen decken, geschweige denn zusätzlich der Krankheit entsprechende Diätkost und eine Unterkunft finanzieren können. Er verfüge in seinem Herkunftsstaat nicht einmal über eine Wohn- oder Schlafgelegenheit; die Wahrscheinlichkeit, dort eine Arbeitsstelle zu finden, liege "bei nahezu Null". Staatliche Unterstützungsleistungen seien in Honduras nicht vorhanden. Die Rückkehr dorthin sei ihm nicht zumutbar.

Es trifft zu, dass die wirtschaftliche Lage in Honduras erheblich schlechter ist als diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen und sozialen Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin sodann nicht generell unzumutbar (vgl. BVGer, 29. Oktober 2018, E-5731/2018, E. 9.3.1); im Übrigen stünde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des Beschwerdeführers angesichts dessen Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht entgegen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 lit. a AIG).

Weshalb der Beschwerdeführer – entgegen heute gängiger Ernährungsempfehlungen – auf spezielle Nahrungsmittel angewiesen sein sollte, legt er nicht dar und geht auch aus den Akten nicht hervor. Dass die nötigen Behandlungen sowie Medikamente in Honduras erhältlich sind, stellt er zu Recht nicht in Abrede. Es kann insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch die Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration vom 13. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über berufliche Erfahrungen und Qualifikationen sowie Sprachkenntnisse in Spanisch, Deutsch, Italienisch und Französisch, was ihm auf dem dortigen Arbeitsmarkt zum Vorteil gereichen dürfte bzw. annehmen lässt, der Beschwerdeführer werde dort ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen und insofern auch die Finanzierung seiner Gesundheitskosten sichern können. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bzw. bis er in Honduras beruflich Fuss gefasst hat, von seiner in der Schweiz lebenden Familie oder seiner Verlobten finanziell unterstützt wird. Alternativ dürfte ihm bei der Ausreise aus der Schweiz mit der Auszahlung seines Vorsorgekapitals ein genügendes Startkapital zur Verfügung stehen. Seine Mutter kann ihn schliesslich immerhin hinsichtlich der kulturellen Integration von der Schweiz aus unterstützen, sollte er in Honduras tatsächlich über keine Kontakte mehr verfügen bzw. dort keine Kontakte wieder aktivieren können.

4.5.5 Zusammengefasst erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung seiner familiären und sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und der weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als gross. Auch ist hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Honduras mit Schwierigkeiten zu rechnen, welche jedoch nicht unüberwindbar scheinen.

4.6 Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers angesichts dessen wiederholter und teils schwerer Straffälligkeit sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber verschiedensten staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als verhältnis- bzw. rechtmässig. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, als richtig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …