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Geschäftsnummer: VB.2020.00057  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Tragung von Schulwegkosten


[schulwegerleichternde Massnahme]

Die Töchter der Beschwerdeführenden besuchen ein rund 2.2 Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt gelegenes Schulhaus. Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin werden bei einem Schulweg von dieser Länge schulwegerleichternde Massnahmen gewährt, es sei denn, das Schulkind bzw. dessen Eltern hätten die Zuteilung zu einem weiter entfernten Schulhaus bewirkt. Vorliegend ist die Zuteilung der älteren Tochter zum fraglichen Schulhaus auf schulorganisatorische Gründe zurückzuführen, während die jüngere Tochter auf Wunsch der Eltern dahin umgeteilt wurde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass nur für die ältere Tochter eine schulwegerleichternde Massnahme gewährt wurde (E. 2.2-4).

Abweisung.
 
Stichworte:
SCHULWEG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00057

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch die Kreisschulpflege J
der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Tragung von Schulwegkosten,


 

hat sich ergeben:

I.  

A und B zogen mit ihren Kindern, worunter die Töchter C und D, in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises Zürich-J von der E-Strasse 01 an die F-Strasse 02 um. Die Kreisschulbehörde J teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 per Beginn des Schuljahrs 2019/2020 einer 1. Sekundarklasse der Schule G zu. Ihre ältere Schwester C besuchte bereits seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Sekundarklasse der Schule H; eine Neuzuteilung infolge des Wohnortswechsels wurde von der Schulbehörde nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 ersuchten A und B die Kreisschulbehörde J darum, ihre Töchter C und D derselben Sekundarschule zuzuteilen, wobei es ihnen egal sei, ob die beiden in die Schule G oder H gingen. Die Kreisschulbehörde J teilte D mit Verfügung vom 1. Juli 2019 neu der Schule H zu; gleichentags wies sie A und B darauf hin, dass für D kein Schulwegabonnement abgegeben werden könne, da die Umteilung an die Schule H auf ihren ausdrücklichen Wunsch (denjenigen von A und B) bzw. ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorliege, erfolge. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde J teilte A und B sodann mit Schreiben vom 19. August 2019 mit, dass eine Umteilung von C an die Schule H per Schuljahresbeginn 2019/2020 aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere wegen der hohen Schülerzahlen, nicht möglich gewesen sei, weshalb für C ein "Schulweg-Abonnement" abgegeben werde. Weil D ursprünglich der in der Nähe der neuen Wohnadresse liegenden Schule G zugeteilt worden und die Neuzuteilung zum (weiter entfernten) Schulhaus H nur auf Begehren der Eltern erfolgt sei, werde D keine Schulwegerleichterung gewährt.

Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte die Präsidentin der Kreisschulpflege J die Gewährung schulwegerleichternder Massnahmen bzw. der Abgabe eines Schulwegabonnements an D.

II.  

A und B rekurrierten am 16. Oktober 2019 an den Bezirksrat Zürich und verlangten sinngemäss die Abgabe eines VBZ-Abonnements an D. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III.  

A und B führten am 19. bzw. 22. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss, D sei ein Schulwegabonnement abzugeben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 31. Januar 2020 auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde J schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Aufgrund des offenkundig Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]).

2.2 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Nach Art. 10 der Verordnung vom 23. März 1988 über die Volksschule in der Stadt Zürich (AS 410.110) werden Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, nach Massgabe eines vom Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.

Gemäss Art. 2 des Stadtzürcher Transportreglements vom 19. September 2007 (nachfolgend "Transportreglement") haben Schülerinnen und Schüler der Volksschule, denen die Bewältigung ihres Schulweges zu Fuss aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, Anspruch auf Unterstützung durch die zuständige Schulbehörde (Abs. 1); als besondere Gründe gelten unter anderem sehr beschwerliche oder sehr gefährliche Strassenverhältnisse (Abs. 2). Der zum Schulbesuch auf Oberstufe zurückzulegende, kürzest mögliche Fussweg gilt nach den Ausführungsbestimmungen zum Transportreglement ohne weiteren Nachweis als sehr beschwerlich, wenn er eine Mindestlänge von 2'000 Metern aufweist. Das Vorliegen besonderer Gründe ist unbeachtlich, wenn sie infolge Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus eingetreten sind, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (Art. 2 Abs. 3 Transportreglement).

2.3 Die Kreisschulpflege J teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wie aufgezeigt (oben I) infolge des bevorstehenden Umzugs der Familie auf das Schuljahr 2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beträgt der Weg vom (neuen) Wohnort von D (F-Strasse 02) zum Schulhaus G rund einen Kilometer und ist einer Schülerin der 1. Sekundarklasse ohne Weiteres zumutbar. Die Umteilung von D in eine Klasse des Schulhauses H erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführenden (oben I). Mit der Umteilung ist ein längerer Schulweg von rund 2,2 Kilometern verbunden, was nach der Praxis der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als besonderer Grund im Sinn des Art. 2 Abs. 1 f. Transportreglement gilt. Weil D dem weiter entfernten Schulhaus H jedoch auf Wunsch ihrer Eltern bzw. der Beschwerdeführenden zugeteilt wurde, ist er unbeachtlich im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Transportreglement und hat D keinen Anspruch auf eine Schulwegerleichterung bzw. auf ein Schulwegabonnement. Dies hat die Kreisschulpflege J den Beschwerdeführenden denn auch bereits bei der Eröffnung der Neuzuteilung aufgezeigt. Insofern geht der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Kreisschulpflege J habe, indem sie dem Zuteilungsersuchen stattgegeben habe, auch der Abgabe eines Schulwegabonnements zugestimmt, ins Leere.

2.4 Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde erwächst D sodann aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV bzw. dem Umstand, dass ihrer Schwester C ein Schulwegabonnement abgegeben wurde, kein Anspruch auf die anbegehrte Schulwegerleichterung: Die Kreisschulpflege J sah insbesondere aufgrund der hohen Schülerzahlen davon ab, C infolge des Umzugs für das Schuljahr 2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zuzuteilen; der längere Schulweg ist mithin auf den Verbleib im bisherigen Schulhaus bzw. der bereits im Schuljahr 2018/2019 besuchten Klasse aus schulorganisatorischen Gründen zurückzuführen. Demgegenüber beruht die Umteilung von D in eine Klasse des weiter vom Wohnort entfernten Schulhauses lediglich auf dem Wunsch der Beschwerdeführenden, die beiden Mädchen sollten dasselbe Schulhaus besuchen, weshalb die Beschwerdeführenden auch den damit verbundenen längeren Schulweg bzw. besonderen Grund im Sinn von Art. 2 Transportreglement zu vertreten haben. Damit liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vor bzw. führt die Regelung des Art. 2 Abs. 3 Transportreglement nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung (vgl. etwa BGE 136 I 1 E. 4.1).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

5.    Mitteilung an …