{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00058_2020-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220181&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68e0c18f34b628ecd6ce2ce1b184e900"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2020  VB.2020.00058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2020  VB.2020.00058"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2020  VB.2020.00058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung; Abwarten eines Unterschutzstellungsentscheids. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn sich die Beh\u00f6rde weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet w\u00e4re. Wird beh\u00f6rdliches Handeln nicht grunds\u00e4tzlich verweigert, erfolgt dieses aber nicht binnen der gesetzlichen Frist, oder \u2013 wo eine solche fehlt \u2013 nicht binnen angemessener Frist, ist eine Rechtsverz\u00f6gerung anzunehmen. Handelt es sich bei der zu erlassenden Anordnung um eine Baubewilligung, besteht ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung, sofern das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sowie deren ausf\u00fchrenden Verf\u00fcgungen und dem \u00fcbergeordneten Recht entspricht (E. 3.2). Gef\u00e4hrdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gef\u00e4hrdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.3.2). Kann eine Beeintr\u00e4chtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden (E. 3.3.3). Die Grenze der zul\u00e4ssigen Verfahrensdauer ist unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzulegen (E. 3.5.2). Das Abwarten der Unterschutzstellung ist erforderlich zur Pr\u00fcfung des Baugesuchs und geht den Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin an der Nutzung ihres ohne Bewilligung ver\u00e4nderten Eigentums vor (E. 3.5.3). Eine Bewilligung mit Auflagen ist nicht m\u00f6glich (E. 4). Aufgrund der Sistierung des Verfahrens steht auch die Ordnungsfrist f\u00fcr die Behandlung still (E. 5). Anspruch auf Gleichbehandlung imUnrecht (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:44", "Checksum": "dee7afab48a0e3236f327bd8c7178f23"}