{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00059_30-04-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220179&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9e46a30d0c990037e9ffe778481f6c07"}, "Num": [" VB.2020.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2020.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2020.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2020.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Unterschutzstellung; R\u00fcckweisung; Obergutachten. Rechtliches Geh\u00f6r (E. 2). Die Rechtsmittelbeh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt unvollst\u00e4ndige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen auch von Amtes wegen; nur so l\u00e4sst sich sicherstellen, dass der zu \u00fcberpr\u00fcfende Verwaltungsakt materiell rechtm\u00e4ssig ist (E. 3.2.1). Die R\u00fcckweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz f\u00fchrt regelm\u00e4ssig zu einer Verl\u00e4ngerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot zur\u00fcckhaltend Gebrauch zu machen. Eine R\u00fcckweisung kommt nur in besonders gelagerten F\u00e4llen in Betracht, insbesondere wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabkl\u00e4rungen nicht vorgenommen wurden und die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer \u00f6rtlicher Verh\u00e4ltnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgef\u00fchrt werden muss etc. (E. 3.2.2). Erweist sich ein Gutachten als unklar, unvollst\u00e4ndig oder nicht geh\u00f6rig begr\u00fcndet, m\u00fcssen neue erhebliche Tatsachen ber\u00fccksichtigt werden oder ist die begutachtende Person befangen, so kann ein Zweitgutachten bzw. eine \u00abOberexpertise\u00bb angeordnet werden (E. 3.2.3). Das der Unterschutzstellung zugrunde liegende Gutachten war fehlerhaft und der Sachverhalt kann durch ein Obergutachten voraussichtlich ermittelt werden (E. 3.4). Da wesentliche Sachverhaltsabkl\u00e4rungen nicht vorlagen, ein weiteres Beweisverfahren durchgef\u00fchrt werden muss und der Gemeinde auch eine gewisse Ermessensbet\u00e4tigung zukommt, rechtfertigte sich trotz des Beschleunigungsgebots eine R\u00fcckweisung an die Gemeinde (E. 3.6). Sachverst\u00e4ndige m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich gleichermassen unabh\u00e4ngig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (E. 4.2). Der Umstand allein, dass die Mitglieder einer Beh\u00f6rde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit nicht infrage (E.4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:51", "Checksum": "62ff07b3f9aa74ca30f578f2e1fed9ff"}