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VB.2020.00060
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Leistungen an Personen in Ausbildung (Parteientschädigung),
hat sich ergeben: I. A. A erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium C in Thailand besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien von insgesamt Fr. 10'000.- zugesprochen. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) das Stipendien-Wiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass keine Belege vorlägen, wonach die oberen Schulstufen des Gymnasiums C staatlich anerkannt seien und die Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspreche. Die Bedingungen für die Ausrichtung von Stipendien an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer seien deshalb nicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB mit Einspracheverfügung vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für das Ausbildungsjahr 2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-. B. Gegen die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A am 3. Dezember 2018 an die Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu korrigieren. Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in Wiedererwägung, hob sie mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte den Stipendienanspruch neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion schrieb das Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. II. Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar 2019 rekurrierte A am 28. Februar 2019 bei der Bildungsdirektion. Diese hiess mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 den Rekurs gut (Dispositiv-Ziff. I). In den Erwägungen wurde festgehalten, dass der Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III). III. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III und die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inhärente Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. A wurde wegen seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die Kaution von Fr. 570.- zahlte er fristgerecht. Das AJB verzichtete am 6. Februar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und § 83 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG). 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist. 2.2 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.). 2.3 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden – hier vorliegenden – Antrag voraus (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16 f.; VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 5.2). Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern (Plüss, § 17 N. 14; VGr, 8. Dezember 2014, VB.2014.00547, sowie 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, je E. 2.1 Abs. 2). Insofern stellt das Problem, ob überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zum Problem von deren Höhe – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00034, E. 3.1 Abs. 2, sowie 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 1 Abs. 2). 2.4 Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei einzig eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert, als schwierig gelten Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es freilich allein zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 34 ff., 47 ff. sowie 58 ff.; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 6.2 Abs. 1 f. – 7. Dezember 2016, VB.2016.00393, E. 6.4 – 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 4). 2.5 Der Beschwerdeführer wurde im Rekursverfahren nicht formell von einem Rechtsanwalt vertreten. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist jedoch grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2). 2.6 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im gegenstandslos gewordenen Rekursverfahren keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt habe. Der Aufwand für das zweite Rekursverfahren habe sodann nur in der erneuten Rekurserhebung bestanden. Für die Begründung der Rekursanträge hätte der Beschwerdeführer mit geringfügigem Aufwand auf seine Rekursschrift im ersten Verfahren verweisen können, was diesem aufgrund eines Telefongesprächs vom 18. Februar 2018 mit dem Generalsekretariat bekannt gewesen sei. Somit sei kein besonderer Aufwand erforderlich gewesen, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde. 2.7 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar für das erste Rekursverfahren eine Rekursschrift selber verfasst. Doch wurde die ursprüngliche Verfügung vom 1. November 2018 vom Beschwerdegegner in Wiedererwägung gezogen und eine neue erlassen. Die neue Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2019 enthielt eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Einsprache an den Beschwerdegegner anstatt Rekurs bei der Vorinstanz). Das erste Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden somit nicht materiell geprüft. Für den Beschwerdeführer als juristischen Laien stellten sich damit schwierige prozessuale Fragen. Er bringt nachvollziehbar vor, dass er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne materielle Prüfung seiner Vorbringen abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen müssen. Der Beschwerdeführer kontaktierte deshalb in der Folge während der Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt, der ihm beratend zur Seite stand, und führte mehrere Telefongespräche mit Mitarbeitenden des Beschwerdeführers und der Vorinstanz bezüglich der (falschen) Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem mit der neuen Verfügung auseinanderzusetzen und konnte nicht ohne Weiteres alle Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen. Die Rechtsschriften sind denn auch nicht identisch. Dem Beschwerdeführer entstand damit ein besonderer Aufwand. Die Vorinstanz verlässt deshalb den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt. 3. 3.1 Bei der eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe besteht ein weites Ermessen (Plüss, § 17 N. 90; VGr, 27. September 2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661, E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen zurückzuweisen, reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64 N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3 – 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5). 3.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zuzusprechen. Der Beschwerdegegner ist damit in Gutheissung der Beschwerde und unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids zur Bezahlung dieses Betrags zu verpflichten. Da für das vorliegende Verfahren indes kein besonderer Aufwand ersichtlich ist, wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Weil dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 570.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |