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Geschäftsnummer: VB.2020.00062  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau drei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau gezeugt.] Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau drei Kinder gezeugt hat, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung (E. 2.4). Es liegen sehr starke Hinweise für eine Parallelbeziehung vor (E. 2.6). Gegen diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht (E. 2.7). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSEREHELICHE KINDER
PARALLELBEZIEHUNG
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00062

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 18. Dezember 2003 in seiner Heimat die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Am 2. Februar 2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegemeinschaft wurde am 8. Januar 2005 aufgegeben, weshalb ihm am 31. Januar 2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Am 15. März 2006 kehrte A in den Kosovo zurück. Am 30. November 2007 wurde die Ehe mit C geschieden.

B. Am 30. November 2007 heiratete A in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene kroatische Staatsangehörige D (geboren 1984), die im Jahr 2010 eingebürgert wurde. Er reiste am 9. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar 2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Juni 2016 wurde die Ehe mit D geschieden.

C. Am 29. Dezember 2017 heiratete A in seiner Heimat die Landsfrau E mit der er drei gemeinsame Kinder hat: F, geboren 2009, G, geboren 2012, und H, geboren 2015. Am 24. April 2018 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Diese beantragten am 5. Juni 2018 bei der Schweizer Vertretung in I die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt.

Wegen des Verdachts einer Scheinehe liess das Migrationsamt am 18. April 2019 A und seine Ex-Ehefrau D polizeilich befragen. Gleichentags wurde E im Auftrag des Migrationsamts von der Schweizerischen Botschaft in I zur ihrer Beziehung und Ehe mit A befragt. Mit Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und stellte fest, dass damit auch den Familiennachzugsgesuchen für E und den drei Kindern die Grundlage entzogen sei.

II.  

Den dagegen am 1. November 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Dezember 2019 ab und nahm Vormerk, dass A die Familiennachzugsgesuche für seine Ehefrau und die drei Kinder gegenüber dem Migrationsamt zurückgezogen hatte.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2019 (recte: Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. November 2019) und den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verstossen, indem es ihn im Glauben gelassen habe, es stünde lediglich der verspätet eingereichte Familiennachzug seiner beiden älteren Kinder infrage.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Migrationsamt habe im Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und das jüngste Kind in Aussicht gestellt. Gleichzeitig habe es ihm Fragen zum geplanten Familiennachzug gestellt. Er sei im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen dazu gebracht worden, die Beziehung zu seiner Ehefrau vorbildlich darzustellen und sich selber zu belasten. Im Wissen, dass das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau und der Kinder zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen würde, hätte er nie ein solches gestellt. In seinen Akten hätten sich bis dahin keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe befunden. Er sei vom Migrationsamt getäuscht worden. Als direkte Folge dieses staatlichen Handels sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die Beschwerde gutzuheissen.

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, wurde dem Beschwerdeführer in jenem Schreiben vom Migrationsamt die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und des jüngsten Kindes weder im Sinn eines Vorentscheids in Aussicht gestellt noch zugesichert. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin erkennbar, dass das Migrationsamt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft hat, nachdem es erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau im Kosovo eine Familie gegründet hatte. Erhalten die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis, rechtfertigt sich in der Regel der Widerruf einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft haben (BGr, 6. Dezember 2004, 2A.687/2004, E. 3.3). Das Migrationsamt war zur Prüfung des beantragten Familiennachzugs auch gehalten, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Fragen zu stellen. Darin ist kein täuschendes Verhalten zu sehen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich.  

2.  

2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2).

2.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem der Beschwerdeführer das Migrationsamt im Bewilligungsverfahren nicht über die Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder und die Beziehung zu deren Mutter in Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw. verschwiegen und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.

2.3 Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar 2014, 2C_214/2013, E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 5). Ein starkes Indiz für eine Parallelbeziehung bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGR, 1. September 2015, 2C_988/2014, E. 4.2; BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

2.4 Vorliegend sind alle drei Kinder des Beschwerdeführers während der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau geboren worden, das erste rund 23 Monate nach der Heirat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau drei Kinder gezeugt hat, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).

2.5 Zur Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau führt die Vorinstanz aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft seiner Ehefrau sie jeweils drei bis vier Mal pro Jahr besucht habe und sie während der ganzen Zeit über Kontakt per Telefon sowie per Viper und WhatsApp gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, dass er seine Ehefrau jeweils getroffen habe, wenn er zwei bis drei Mal pro Jahr im Kosovo gewesen sei und sie den Kontakt per WhatsApp und Telefon aufrechterhalten hätten. Die beiden hätten sich im Januar 2008 kennengelernt und jedes Mal, wenn sie sich seither gesehen hätten, hätten sie Sex gehabt. Aus den Akten habe sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mindestens neun Mal und im Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo begeben habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau näher kennengelernt und tiefere Gefühle für sie entwickelt habe sowie dass er erst danach zu seinen Kindern eine nähere Beziehung aufgebaut habe. Er habe selber ausgeführt, dass die Bekanntschaft mit seiner Ehefrau seit dem Kennenlernen ausgezeichnet verlaufen sei. Er habe seine Parallelfamilie auch finanziell unterstützt.

2.6 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung geführt hat. So ist insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau seit dem Kennenlernen im Jahre 2008 intim miteinander verkehrten, ein sehr starkes Indiz für eine Zweitbeziehung zu sehen. Es ist wenig glaubhaft, dass die Beziehung der beiden über Jahre hinweg rein sexuell gewesen war, zumal aus dieser Verbindung drei Kinder hervorgingen und die beiden den Kontakt zwischen den Besuchen des Beschwerdeführers über Telefon, Videochats und WhatsApp aufrechterhielten. Für eine Zweitbeziehung spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder finanziell unterstützt hat. Ebenso ist ein Hinweis für eine gelebte Beziehung darin zu sehen, dass er die Kindsmutter nach der Scheidung von seiner Ehefrau geheiratet hat. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die heutigen Ehegatten bereits während seiner Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mehr verbunden hat als gelegentliche Seitensprünge. Es liegen nach dem Gesagten sehr starke Hinweise für eine Parallelbeziehung vor.

2.7 Gegen diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:

Für das Vorliegen des Widerrufsgrunds wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht relevant, ob ihm die Behörden bei Kenntnis der Sachlage den Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich weiterhin gewährt bzw. ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt hätten (vgl. E. 2.1). Ebenfalls nicht entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine echte Ehe geführt hat oder ob es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, da auch die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist, falls er eine Dreiecksbeziehung geführt hat (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Niederlassungsbewilligung sei ihm nicht alleine aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin (vorzeitig) erteilt worden, sondern aus Gründen seiner Person und insbesondere aufgrund seiner sehr guten Integration in der Schweiz, weshalb der Bestand der Ehe an sich gar keine Rolle gespielt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau in der Schweiz zugelassen und in der Folge gestützt auf diese Ehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Ohne die Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer unabhängig von seinen Integrationsleistungen keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, ob die Beziehung zu seiner Ehefrau bereits während der Ehe die Qualität einer (Parallel-)Beziehung aufwies.

Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, dass sich die Beziehung zu seiner Ehefrau frühestens nach der Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2012 langsam und kontinuierlich intensiviert habe. Die ersten beiden Kinder seien ungeplant gezeugt worden. Bis ins Jahr 2014 habe es nur sehr wenige persönliche Kontakte zwischen ihnen gegeben. Er habe sie zwischen 2010 und 2012 ein bis maximal zwei Mal pro Jahr besucht. Im Jahr 2013 habe es eine erste leichte Steigerung auf einen maximalen Aufenthalt von ungefähr 11 Tagen pro Jahr gegeben. Sodann sei zu beachten, dass er jeweils auch in den Kosovo gereist sei, um Autos für seinen Bruder dorthin zu bringen, wobei er seine Ehefrau und die Kinder nicht besucht habe, sondern gleich wieder mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe seine Ehefrau nach der Geburt der ersten zwei Kinder nur geringfügig finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen habe er ihr jeweils 100 bis 200 Euro in bar übergeben. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er den Familiennachzug schon vor der Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung geplant habe.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ab wann die beiden tatsächlich eine tiefergehende Beziehung führten. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, klar über den Verlauf der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau Auskunft zu geben. Letztlich bestreitet er indes nicht (mehr), dass die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau bereits vor der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau begonnen hatte. Dass die beiden schon weitaus länger mehr verband als gelegentliche Seitensprünge, lassen auch seine Angaben im Familiennachzugsverfahren und die Angaben seiner heutigen Ehefrau schliessen. Im Familiennachzugsverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau im Jahr 2008 kennengelernt zu haben. Er habe sie angesprochen, als beide bei der Behörde für Ausweisausstellung in J einen Termin gehabt hätten, so habe ihre Beziehung begonnen. Sie hätten sich verliebt und später geheiratet. Die Bekanntschaft sei ausgezeichnet verlaufen, er besuche sie ständig und unterstütze sie ununterbrochen. Die Ehefrau hatte gegenüber der Schweizerischen Botschaft in I angegeben, sich seit 2008 nie vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Bis zur Heirat habe sie die Beziehung zum Beschwerdeführer per Telefon gelebt und sie hätten sich jeweils getroffen, wenn er in den Kosovo gereist sei. Er habe sie bei jedem seiner Reisen in den Kosovo besucht, manchmal zwei Mal pro Jahr. Er habe seine Sommer- und Winterferien immer im Kosovo verbracht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Anzahl Treffen sprächen gegen das Vorliegen einer Parallelbeziehung, kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer anfangs weniger häufig in den Kosovo gereist ist, die beiden haben jedoch den Kontakt zwischen seinen Besuchen stets aufrechterhalten. Bis 2014 war der Beschwerdeführer zudem noch mit seiner schweizerischen Ehefrau liiert, die über E und die Kinder nicht Bescheid wusste. Mit der Zeit haben sich seine Besuche nachweislich intensiviert. So reiste er im gemäss den eingereichten Belegen im Jahr 2014 neun Mal und im Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo. Der Beschwerdeführer ist zum Teil auch mit dem Auto in den Kosovo gereist. Wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau darüber hinaus tatsächlich gewesen ist, lässt sich letztlich nicht gänzlich überprüfen. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder besucht hat und die beiden zwischen den Besuchen Kontakt hielten. Die Anzahl der Besuche, vermögen die starke Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau eine Parallelbeziehung führte, nach dem Gesagten nicht zu widerlegen.

Ebenso lässt sich diese Vermutung nicht durch die, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur geringfügige finanzielle Unterstützung seiner Familie umstossen. Die Lebenshaltungskosten sind im Kosovo wesentlich tiefer als in der Schweiz. Seine Ehefrau lebte zudem bis zur Heirat bei ihren Eltern, weshalb zu vermuten ist, dass ihr Grundbedarf noch tiefer gewesen war. Die von ihm bei seinen Besuchen übergebenen Barbeträge von 100 bis 200 Euro sind vor diesen Umständen zu sehen. Die Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen lassen sich zudem mangels Belegen, auch nicht überprüfen. Dafür, dass seine finanzielle Unterstützung nicht derart geringfügig war, sprechen auch die von ihm und seinem Rechtsvertreter im Familiennachzugsverfahren getätigten Angaben, wonach er seine Ehefrau und die Kinder ununterbrochen unterstützt habe und praktisch vollumfänglich für die beiden ersten Kinder aufgekommen sei.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, den Gegenbeweis zu erbringen, da die Vorinstanzen auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet habe, ist ihm nicht zu folgen. Alle Beteiligten wurden zur Sache angehört und hatten die Möglichkeit sich schriftlich zu äussern. Es erschliesst sich bei dieser Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert hervor, dass das Einholen weiterer Beweismittel, insbesondere eine erneute Befragung der bereits befragten Beteiligten sowie eine Befragung weiterer Beteiligter etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. Der Antrag auf Einholen weiterer Beweismittel ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung führte. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt.

3.  

3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben beruft (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).

3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch verhältnismässig. Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 2004 im Alter von 23 Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich zwei Jahre hier auf. Im Jahr 2008 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über 12 Jahren hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in sein Heimatland zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat eine eigene GmbH mit aktuell fünf Mitarbeitern. Er wurde nie von der Sozialhilfe unterstützt und kann deshalb als wirtschaftlich integriert gelten. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer auch sprachlich integriert. Bezüglich seiner sozialen Integration ist festzuhalten, dass er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist. Es kann ihm zwar insgesamt eine gewisse Integration nicht abgesprochen werden, seine Integrationsleistungen vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

3.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.8). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Eine Landesanwesenheit von zehn Jahren genügt für sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine Bewilligungsverweigerung im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur unter stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr, 5. Oktober 2018, 2C_876/2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 12 Jahren hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Er kann nicht Rechte daraus ableiten, dass er rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

Die Vorinstanz hat damit die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen.

3.4 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

3.5 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …