{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00064_2020-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220511&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "06ca3aec53e76ec6de30d2ee4e6c132f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr Mauererh\u00f6hung und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung betreffend Erh\u00f6hung St\u00fctzmauer und Gel\u00e4ndeauff\u00fcllung: Sachverhalt, Einordnung, R\u00fcckbau. Die bewilligte (Maximal-)H\u00f6he wird gem\u00e4ss der nicht anzuzweifelnden amtlichen Messung auf einer L\u00e4nge von \u00fcber 10 m um 0,45 m, im Bereich des Mauerversatzes gar um 0,91 m \u00fcberschritten (E.3). Aufgrund der offenen Formulierung von \u00a7 238 PBG verf\u00fcgt die kommunale Baubeh\u00f6rde \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begr\u00fcndung ihres Entscheids ber\u00fccksichtigt die Baubeh\u00f6rde die f\u00fcr die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Beh\u00f6rde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gew\u00e4hrleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum \u00fcberschritten hat. Aufgrund der L\u00e4nge von doch 30 m vermag allein schon die Mehrh\u00f6he von bis zu einem Drittel der bewilligten Mauerh\u00f6he eine negative Gesamtwirkung zu erzielen. Eine positive Gestaltung ist nicht ersichtlich (E.4). Grunds\u00e4tzlich ist gem\u00e4ss \u00a7 341 PBG in allen F\u00e4llen die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands anzuordnen. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re. Zumal bereits die bewilligte H\u00f6he an der Grenze einer noch bewilligungsf\u00e4higen Gestaltung lag, hat die Vorinstanz den Regelverstoss zu Recht nicht mehr als geringf\u00fcgig betrachtet. Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes liegen nicht vor. Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands ist relativ einfach zu bewerkstelligen. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt \u2013 vor allem auch aus pr\u00e4judiziellen Gr\u00fcnden \u2013 schwer und \u00fcberwiegt die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden (E.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:50", "Checksum": "48198883928ca124b43bccee896d0ddd"}