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Geschäftsnummer: VB.2020.00065  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum Ganzen E. 4.3.1). Die Beschwerdeführenden reichten im Ehevorbereitungsverfahren zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers einzig eine gefälschte Identitätskarte ein, weshalb ihnen die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wurde; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (VB.2019.00860) abgewiesen (E. 4.3.2). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können (E. 4.3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABGEWIESENE ASYLBEWERBER
ABSEHBARER ZEIT
ABWEISUNG DES ASYLGESUCHS
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EHEVORBEREITUNG
FÄLSCHUNG
IDENTITÄTSNACHWEIS
KONKUBINAT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
LAISSEZ-PASSER
RECHTLICHES GEHÖR
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VORBEREITUNG DER HOCHZEIT
ZIVILSTANDSDOKUMENTE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00065

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    B,

2.    A,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am 30. August 1993 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl.

Noch während des Asylverfahrens reichte A Ende September 2017 beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin B, ein. Anfang April 2019 wurde Asylgesuch von A abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Am 10. Juli 2019 liessen B und A deshalb beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren ersuchen, um in der Schweiz die Ehe eingehen zu können.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer Zeit mit einem Abschluss des seit bald zwei Jahren hängigen Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A wurde zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet, und es wurde festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung und der Lauf der Rekursfrist in Anbetracht seines illegalen Aufenthalts keine aufschiebende Wirkung entfalteten.

II.  

Dagegen liessen A und B bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche Letzterem zunächst mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2019 den prozeduralen Aufenthalt gestattete, bevor sie das Rechtsmittel am 20. Dezember 2019 abwies und A dazu anhielt, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.  

B und A liessen am 30. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen, eventualiter "die Sache zur Neubeurteilung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liessen sie in prozessualer Hinsicht um Edition von Asylakten von A, Vereinigung des Verfahrens mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängigen zivilstandsrechtlichen Beschwerdeverfahren VB.2019.00860 sowie Erteilung aufschiebender Wirkung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Schreiben vom 7. April 2020 zog das Verwaltungsgericht antragsgemäss die Akten des A betreffenden Asylverfahrens bei. Hierzu äusserten sich B und A am 28. April 2020. Ebenfalls beigezogen wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00860.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz kommt dem Rechtsmittel der Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG). Ihr auf ebensolches gerichtetes prozessuales Ersuchen erweist sich deshalb als von Anfang an gegenstandslos (vgl. dazu auch Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 11, woraus hervorgeht, dass der Suspensiveffekt hier aufgrund des negativen Charakters der Ausgangsverfügung ohnehin nicht gegriffen hätte). Das gleiche Schicksal ereilt – mit dem heutigen Endentscheid – das (sinngemässe) Begehren um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.

Nicht stattzugeben ist sodann auch dem (weiteren) prozessualen Anliegen der Beschwerdeführenden, das vorliegende Verfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.00860 betreffend die Weigerung des Zivilstandsamts D, den Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Beschwerdeführerin in das schweizerische Personenstandsregister aufzunehmen, zu vereinigen. Das genannte Verfahren betrifft zwar ebenfalls die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner ist jedoch in das zivilstandsrechtliche Verfahren ebenso wenig involviert wie das Zivilstandsamt D in die hier zu beurteilende Streitsache, weshalb eine Vereinigung der beiden Verfahren aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll erscheint (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 60).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden werfen zunächst dem Beschwerdegegner in formeller Hinsicht vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er am 30. Juni 2019 – gestützt auf ihnen bis dahin unbekannte "Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Grundlagen" – die Ausgangsverfügung gefällt habe, ohne ihnen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Darüber hinaus machen sie eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs auch durch die Vorinstanz geltend, weil diese im Rekursentscheid nicht näher begründet habe, weshalb ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und jener auf Sistierung des (ausländerrechtlichen) Verfahrens bis zum Abschluss des zivilstandsrechtlichen Verfahrens abgewiesen worden sei.

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember 2002, 1P.418/2002, E. 2.4).

Die Garantie umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht das Recht der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2c/aa, 124 I 49 E. 3c, 123 I 63 E. 2d; ferner BGr, 3. Juni 2016, 5D_8/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3 Vorliegend mussten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdegegner überprüfen werde, ob innert nützlicher Frist mit einem Eheschluss gerechnet werden könne bzw. ob die hierfür erforderlichen Dokumente vorlägen sowie ob – was hier freilich ohnehin nicht Hauptgrund für den negativen Entscheid des Beschwerdegegners bildete – Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorlägen (vgl. dazu unten 4.3.1). Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdegegner keine Gehörsverletzung angelastet werden könne.

Dass der Vorinstanz eine solche vorgeworfen werden könnte, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich, geht aus dem Rekursentscheid doch – entgegen den Beschwerdeführenden – hervor, weshalb deren prozessualen Anträgen nicht stattgegeben wurde (vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidbegründung BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). So lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, dass der Antrag auf prozeduralen Aufenthalt mit der prozessleitenden Verfügung vom 2. September 2019 gegenstandslos geworden sei, und begründet die Vorinstanz die Abweisung des beschwerdeführerischen Sistierungsgesuchs in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2019 damit, dass sich das zivilstandsrechtliche Verfahren aufgrund der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre hinziehe und nicht mit einem baldigen (positiven) Abschluss gerechnet werden könne. Damit ist dem Begründungsanspruch der Beschwerdeführenden Genüge getan.

4.  

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

4.3  

4.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungs­erteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.3.2 Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2017 auf dem Zivilstandsamt D ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung ein. Das Zivilstandsamt zog daraufhin die Akten des Asylverfahrens bei, worin sich auch eine vom März 2010 datierende heimatliche Identitätskarte des Beschwerdeführers befand. Eine im Folgenden durchgeführte Echtheitsprüfung dieses Ausweisdokuments ergab indes, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handelt, weshalb das Zivilstandsamt D die Beschwerdeführenden aufforderte, die Identität des Beschwerdeführers mit einem Reisepass nachzuweisen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nicht nach, sondern machten stattdessen geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass bei der Einreise in die Schweiz seinem Schlepper abgegeben und könne in der Schweiz über die heimatliche Botschaft keinen neuen Pass beantragen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 verweigerte ihnen das Zivilstandsamt D deshalb die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (VB.2019.00860) abgewiesen. Der letztgenannte Entscheid wird dabei im Wesentlichen damit begründet, dass die Fortführung des Ehevorbereitungsverfahrens bedingte, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Zivilstandsamt D seine Identität nachweise (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und Art. 15a Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 64 Abs. 1 lit. b f. ZStV), was ihm mit der Einreichung einer blossen Passkopie und dem Hinweis auf ein von der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes Reiseersatzdokument ("Laissez-passer") nicht gelinge (siehe dazu die Erwägungen in VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5, auf welche verwiesen werden kann [auch zum Folgenden]). Eine ausnahmsweise Befreiung von der Pflicht, die Identität in geeigneter Form nachzuweisen, falle sodann ebenfalls ausser Betracht, weil es dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs grundsätzlich zumutbar sei, in der Heimat einen neuen Reisepass zu beantragen (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV).

Dem wird (auch) im vorliegenden Verfahren nichts Wesentliches entgegengesetzt. So bringt der Beschwerdeführer einzig vor, als abgewiesener Asylbewerber in der Heimat keinen neuen Reisepass ausgestellt zu erhalten und mit dem "Original-Laissez-Passer [...] eindeutig identifiziert" zu sein. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag allerdings weder eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines Reisepasses in der Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018, E. 7.7 mit Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3). Mit einem Ersatzreisedokument, wie es dem Beschwerdeführer hier ausgestellt wurde, kann wiederum weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden; es handelt sich vielmehr bloss um einen fremdenpolizeilichen Ausweis zur Ermöglichung der Wegweisung in die Heimat (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [SR 143.5]; ferner VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2).

4.3.3 Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können, zumal sie nach der Passbeschaffung ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren einleiten und in dessen Rahmen unter Umständen aktualisierte Auszüge auch der weiteren für die Beurkundung des Eheschlusses erforderlichen Zivilstandsdokumente einreichen müss(t)en (vgl. Art. 16 Abs. 2 ZStV; ferner BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.3 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden lässt sich der vorliegende Sachverhalt denn auch nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem Verfahren VB.2019.00556 zugrunde lag, verfügte der ausländische Verlobte in diesem Verfahren doch zumindest über eine Identitätskarte im Original und war seine Identität unbestritten, sodass im Entscheidzeitpunkt mit einem baldigen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens zu rechnen war (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00556),

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im Ausland abzuwarten. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nichts ein. Damit erweist sich die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …