{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00066_20-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220239&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9c8cb258c158331630c089303b134b0"}, "Num": [" VB.2020.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2020.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Familiennachzug drittstaatsangeh\u00f6riger Eltern, die vor\u00fcbergehend in einen FZA-Staat \u00fcbersiedelten und dort eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnahmen] Die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnen sich auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen, da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft verf\u00fcgt. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verf\u00fcgten sie \u00fcber g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligungen eines FZA-Staates, weshalb von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist (E. 2). Auch Anspr\u00fcche nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht sch\u00fctzen will. Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von Angeh\u00f6rigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher den Intentionen des FZA entspricht. Grundidee des FZA ist der Aufenthalt zur Erwerbst\u00e4tigkeit im EU-Raum, nicht aber, den Familiennachzug von Drittstaatsangeh\u00f6rigen bedingungslos zuzulassen (E. 4.1). Nachdem sich die in Vietnam ans\u00e4ssigen Eltern des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2015 geschieden und die Mutter des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, \u00fcbersiedelten beide nach Polen, um dort - 61-j\u00e4hrig (Mutter) bzw. 68-j\u00e4hrig (Vater) - wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Beide wurden von einem Unternehmen angestellt, das gem\u00e4ss Webseite auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Arbeits- und Aufenthaltslegalisierung spezialisiert ist. Trotz dieser Anstellungsverh\u00e4ltnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers einen dauerhaften Aufenthalt zur Erwerbst\u00e4tigkeit in Polen anstrebten. Die Gesamtumst\u00e4nde sprechen vielmehr daf\u00fcr, dass der Aufenthalt erwirkt wurde, um die Bestimmungen \u00fcber den Rentnernachzug aus einem Drittstaat zu umgehen (E. 4.2 f.). Das angefochtene Urteil h\u00e4lt Art. 8 EMRK stand; einschwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) liegt nicht vor (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:57", "Checksum": "c1dad54c721988666b3dcafc90943071"}