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Geschäftsnummer: VB.2020.00068  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung Der Beschwerdeführer wurde von der Sozialbehörde mehrmals schriftlich aufgefordert, zur genauen Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weitere, konkret genannte Unterlagen einzureichen. Da er säumig blieb, wurde er aufgrund zu Unrecht erwirkter wirtschaftlicher Hilfe zur Rückerstattung des bisher ausbezahlten Betrags verpflichtet. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit und wehrt sich gegen das Abstellen auf Vermutungen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht zur umfassenden Abklärung beitrug, insbesondere keine Dokumente zu seiner Aktiengesellschaft einreichte, konnte seine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden, weshalb die Rückerstattungsforderung zu Recht erfolgte. Dass sich die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin auf eine aus der Lebenserfahrung ergebende Vermutung stützten, dass der Beschwerdeführer noch über weitere finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verfügen schien, ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis zu wecken (E. 5). Vermutungsbasis und Vermutungsfolge für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts (E. 3.1). Widerlegung eines begründeten Verdachts (E. 3.2). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
VERMUTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00068

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zunächst allein und vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013 zusammen mit seinem Sohn (geboren 2012) durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe finanziell unterstützt.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 8'468.25.

Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 24. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2017 an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 24. November 2016 sowie die Überprüfung der Arbeit und Kompetenz der zuständigen Sozialarbeiterin. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A erhob dagegen am 21. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember 2019 sowie die Verschiebung der Rückzahlung von Fr. 8'468.25, bis sich seine wirtschaftliche Situation verbessert habe. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 7. Februar 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

2.4 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066 mit weiterem Hinweis).

3.  

3.1 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.2 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Unterlagen, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für die Abklärung seiner Bedürftigkeit verpflichtet worden sei, hätten unter anderem seine Firma und deren Geschäftskonten, seine Postkonten, seine Bankkonten und seine Wertschriftendepots betroffen. Es seien Unterlagen, welche für die Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. für seine Bedürftigkeit relevant seien, zumal insbesondere sämtliche aussagekräftigen Belege zu seiner Firma fehlten. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Beleg zu seinem UBS-Sparkonto eingereicht und die Unterzeichnung der Bankvollmachten verweigert. Bereits durch diese Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten habe seine finanzielle Situation nicht in einem rechtsgenügenden Mass geklärt werden können. Anzufügen sei, dass ohne die Unterzeichnung der Bankvollmachten die Beschwerdegegnerin keine Anfragen bei den Banken durchführen könne. Somit sei erstellt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seiner verhältnismässigen und ihm zumutbaren Mitwirkungspflicht zur Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen. Zudem sei erstellt, dass er am 31. Juli 2013 einen Betrag von Fr. 1'100.- für Wertschriftengeschäfte – und nicht für den Lebensunterhalt – verwendet habe. Am 1. Juli 2013 sei ihm ein Betrag von insgesamt Fr. 1'196.45 für die Finanzierung seines monatlichen Lebensunterhalts (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenkasse) ausbezahlt worden. Bei dieser Sachlage sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum (1. Juli 2013 bis 30. November 2013) tatsächlich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Folge keine Dokumente eingereicht, welche den begründeten Verdacht, dass er über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfüge, hätten entkräften können.

4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, Begründungen wie "gemäss der Lebenserfahrung" und "Vermutungen" seien unzulässig. Er habe die Formulare bereits im Juni 2013, als er die wirtschaftliche Hilfe beantragt habe, unterschrieben und eingereicht. Ohne diese hätte er von Juni 2013 bis Ende November 2013 keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Im September 2013 habe er von der Bank C ein Darlehen in Höhe von Fr. 1'000.- erhalten, um ein Börsengeschäft zu tätigen. Wenn die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdegegnerin verfolge, er dürfe keine Börsengeschäfte tätigen, werde sein Recht auf Wirtschaftsfreiheit verletzt. Überdies habe er das Sozialzentrum über dieses Börsengeschäft informiert, zumal diesem alle Auszüge bereits im September 2013 vorgelegt worden seien. Dies sei ignoriert worden und als Basis zur Begründung der Abweisung seines Rekurses verwendet worden. Er habe alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche seiner Erinnerung nach auch Vollmachten und Formulare enthalten hätten. Als er im September 2013 krank geworden sei, habe er die Arztzeugnisse rechtzeitig eingereicht. Dass die Beschwerdegegnerin bereits nach kurzer Zeit die Ärztin habe direkt kontaktieren wollen, empfinde er als Angriff seiner Privatsphäre und Willkür, zumal auch ein Arbeitgeber solche Abklärungen erst nach sechsmonatiger Krankheit durchführen dürfe. Die Bestätigung des Steuerwerts seiner Firma, welche die Beschwerdegegnerin "habe schliessen wollen", habe er erst im Herbst 2015 erhalten, womit er diese gar nicht hätte früher einreichen können. Alle weiteren verlangten Unterlagen seien überflüssig und zum Teil gesetzeswidrig gewesen. Der Steuerwert seiner Fima habe zudem unter der Vermögensfreigrenze gelegen. Die beabsichtigten Hausbesuche der Sozialarbeiterin, anlässlich denen er hätte Formulare unterzeichnen sollen, seien Willkür gewesen, mit der Absicht, ihm wirtschaftlich zu schaden.

5.  

5.1  Zu prüfen ist ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.

5.2 Der Beschwerdeführer trug trotz mehrmaliger schriftlicher (eingeschriebener) Aufforderung (18. September 2013, 14. November 2013, 27. November 2013, 4. Dezember 2013, 12. Dezember 2013) nicht zur umfassenden Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Insbesondere fehlten sämtliche Unterlagen, welche über seine Aktiengesellschaft Auskunft gegeben hätten.

Vorab kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass ihn die Beschwerdegegnerin bereits ab 1. Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Ergibt die Sachverhaltsprüfung durch die Sozialbehörde aufgrund der eingereichten Belege, dass jemand ordentlich unterstützt werden kann und ist eine akute Notlage zumindest glaubhaft gemacht (vgl. Kapitel 6.1.02 Ziff. 4), ist bereits vor der abschliessenden Prüfung der Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe auszurichten, soweit ein Anspruch mindestens nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 2.4; Kap. 5.1.07 Ziff. 2). Das entbindet die unterstützte Person indessen nicht davon, zusätzlich verlangte Unterlagen nachzureichen und schliesst ebenso wenig aus, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid über die Anspruchsberechtigung überprüft. Auch wenn die Sozialbehörde die Liste der vom Beschwerdeführer einzulegenden Unterlagen teilweise noch korrigierte, hatte der Beschwerdeführer doch immer mindestens über die Verhältnisse bei der Firma D AG und sein Sparkonto bei der Bank E Auskunft zu geben, was er nicht tat. Aufgrund der mangelhaften Auskunftserteilung, die auch keine vertieften Abklärungen zuliess, konnte seine Bedürftigkeit nicht derart festgestellt werden, dass eine Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die eingeforderten Unterlagen gesetzeswidrig seien, sind nicht weiter substanziiert. Vielmehr konkretisierte die Beschwerdegegnerin nach vertieften Abklärungen genau, welche Dokumente noch beizubringen seien, damit eine Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgen könne. Da auf den von ihm eingereichten Unterlagen auch keine Bargeldbezüge bzw. Zahlungen für Lebensmittel etc. ersichtlich gewesen seien, ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von weiteren Abklärungen abhängig machte, selbst wenn der Beschwerdeführer – wenig glaubhaft – geltend machte, seine Konkubinatspartnerin habe eingekauft. Zudem korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Liste der eingeforderten Unterlagen, nachdem der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 keine finanzielle Unterstützung mehr beantragt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte noch um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen, welche ihm – einmalig – gewährt wurde. Eine Einreichung der Unterlagen blieb daraufhin jedoch aus. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf schriftliche Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, meldete sich nicht beim Team F, erschien nicht zu Terminen (mit Ausnahme der krankheitsbedingten Absagen), weigerte sich, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen und war telefonisch nicht erreichbar. Von einer willkürlichen Auskunftseinholung, wie sie der Beschwerdeführer nun geltend macht, kann somit keine Rede sein. Überdies schien der Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum auf Fr. 1'100.- verzichten zu können, da er diese Summe in einen risikoreichen Wertschriftenhandel steckte, wobei dieser Optionsschein nur kurze Zeit später wertlos verfiel. Seine Vorbringen, dass dieses Geld geliehen gewesen sei, sind unbehelflich. Damit tangierte die Beschwerdegegnerin auch nicht die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, da diesem mehrmals Gelegenheit geboten wurde, seine geschäftliche Lage, insbesondere seine Firma betreffend, darzulegen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, belegte und zu Einkommen führende Geschäfte zu tätigen. Des Weiteren wies eine in einem Kontoauszug ersichtliche Mietgebühr auf ein Tresorfach hin, dessen Inhalt ungeklärt blieb.

Ein wie ihn der Beschwerdeführer geltend machte, "übertriebener Aufwand", für welchen er keine Notwendigkeit gesehen habe, lag nicht vor. Vielmehr wurden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vertieften Abklärung die finanziellen Verhältnisse soweit dargestellt, wie dies ohne die Vollmachten, deren Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer unterbleib, möglich war. Wie die Vorinstanz festhielt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine umfassende Offenlegung der finanziellen Verhältnisse betrifft schliesslich auch Vermögenswerte, welche unter der Vermögensfreigrenze liegen.

5.3 Dass sie sich die Vorinstanz folglich – wie auch davor bereits die Beschwerdegegnerin – auf eine sich aus der Lebenserfahrung ergebende Vermutungsbasis stützte, dass der Beschwerdeführer noch über weitere finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verfügen schien, welche der Beschwerdeführer mit seiner passiven Haltung nicht zu widerlegen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Auch im Rechtsmittelverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken (vgl. oben E. 3). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und damit die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Summe erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Der Betrag an sich wurde nicht bestritten.

5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Angriff auf sein Privatleben und Willkür geltend, da die Beschwerdegegnerin schon nach kurzer Krankheit seine Ärztin habe kontaktieren wollen. Ein solches Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis von den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu planen. Eine Weisung zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis hat in Verfügungsform und mit Rechtsmittelbelehrung zu ergehen. Dies hindert die Sozialbehörde jedoch nicht, den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars zu bitten (VGr, 31. Juli 2019, VB.2019.00229, E. 4.5). Dies ist vorliegend jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die angebotenen "Hausbesuche" der Sozialbehörde beanstandet, sollten solche nicht etwa im Sinn eines Augenscheins in seiner Wohnung erfolgen, um die Frage der Bedürftigkeit beantworten zu können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.3), sondern einzig deswegen, um dem krank gemeldeten Beschwerdeführer den Weg zum Sozialamt abzunehmen und von ihm gewisse Unterlagen unterzeichnen zu lassen. Von einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben kann keine Rede sein.

5.5 Betreffend das Begehren des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Rückzahlung bis sich seine wirtschaftliche Situation verbessert habe, welches sinngemäss ein Gesuch um Stundung, allenfalls Erlass der Rückerstattungsforderung darstellt, bleibt zu erwähnen, dass eine solches erst beurteilt werden kann, nachdem über die zurückzufordernde Summe rechtskräftig entschieden wurde. Zu Recht stellte dies auch die SEK im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 fest. Ein förmliches Gesuch auf Erlass einer Rückerstattungsschuld ist bei der verfügenden Behörde zu stellen (vgl. hierzu VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119). Auf das Stundungsgesuch des Beschwerdeführers ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 

6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet und nicht weiter belegt. Zudem sind die im vorliegenden Verfahren strittig gewesenen Vermögenswerte aus seiner Firma bzw. Konti bis dato nicht geklärt. Ausserdem geben Sozialhilfeakten hauptsächlich Aufschluss über den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers tatsächlich ist.  Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers jedoch ohnehin als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Einerseits wiederholt er im Beschwerdeverfahren seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente, andererseits sind seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffend Umstossung der Vermutungsbasis aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls als aussichtslos zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen, womit sich eine Aufforderung zur Substanziierung des Gesuchs erübrigt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …