{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00068_2020-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220143&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "add5aeff0b371db5f98b5829fc86e7bb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2020  VB.2020.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2020  VB.2020.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2020  VB.2020.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von der Sozialbeh\u00f6rde mehrmals schriftlich aufgefordert, zur genauen Abkl\u00e4rung seiner wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse weitere, konkret genannte Unterlagen einzureichen. Da er s\u00e4umig blieb, wurde er aufgrund zu Unrecht erwirkter wirtschaftlicher Hilfe zur R\u00fcckerstattung des bisher ausbezahlten Betrags verpflichtet. Der Beschwerdef\u00fchrer sieht darin eine Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit und wehrt sich gegen das Abstellen auf Vermutungen. Da der Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht zur umfassenden Abkl\u00e4rung beitrug, insbesondere keine Dokumente zu seiner Aktiengesellschaft einreichte, konnte seine Bed\u00fcrftigkeit nicht festgestellt werden, weshalb die R\u00fcckerstattungsforderung zu Recht erfolgte. Dass sich die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin auf eine aus der Lebenserfahrung ergebende Vermutung st\u00fctzten, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch \u00fcber weitere finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verf\u00fcgen schien, ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren gelang es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis zu wecken (E. 5). Vermutungsbasis und Vermutungsfolge f\u00fcr die Beurteilung des unterst\u00fctzungsrelevanten Sachverhalts (E. 3.1). Widerlegung eines begr\u00fcndeten Verdachts (E. 3.2). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:41", "Checksum": "6fd17c03b68308d394c329f047b8f12a"}