{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00070_2021-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221285&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "656b922e348fb8023fa1f7a85cfcd068"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2020.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2020.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2021  VB.2020.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erschliessung; Besonderes Geb\u00e4ude; Einordnung. Zufahrten sollen f\u00fcr jedermann verkehrssicher sein, wobei der Regierungsrat \u00fcber die Anforderungen Normalien erl\u00e4sst. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zul\u00e4ssig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbeh\u00f6rde neben den in \u00a7 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbest\u00e4nden vor allem an der Verkehrssicherheit zu orientieren. Dabei sind insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die \u00dcbersichtlichkeit der Streckenf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.2). W\u00e4hrend eine innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten f\u00fcr die Wahl der Zugangsart grunds\u00e4tzlich Ber\u00fccksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausn\u00fctzungsreserven, namentlich auf bereits \u00fcberbauten Grundst\u00fccken, deren effektive Aussch\u00f6pfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Geb\u00e4ude erfordern w\u00fcrde, nicht relevant in Betracht. Die Zufahrt ist verkehrssicher (E. 4.3). Blosse Bestandteile von Geb\u00e4uden d\u00fcrfen, auch wenn sie sich f\u00fcr den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, nicht willk\u00fcrlich zu Besonderen Geb\u00e4uden erkl\u00e4rt werden. Um als Besondere Geb\u00e4ude zu gelten, m\u00fcssen sie in ihrer \u00e4usseren Erscheinung und in ihrem r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis vom Hauptgeb\u00e4ude abgrenzbar sein. Eine funktionelle Selbst\u00e4ndigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2). Ein Ziel von \u00a7 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenl\u00e4nge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenl\u00e4nge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.2). Das Bauprojekt ordnet sich gen\u00fcgend ein (E. 12). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:22", "Checksum": "aa7ee71b3b886c26f65d61f8c28019d5"}