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VB.2020.00071
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
X, vertreten durch RA Y, Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukonsortium C, bestehend aus: 1.1 D AG, 1.2 E GmbH, alle vertreten durch RA F,
2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA G, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Baukommission Rüschlikon erteilte der D AG und der E GmbH (als Baukonsortium) mit Beschluss vom 23. Mai 2019 die baurechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Rüschlikon. II. Dagegen erhob X als Nachbar am 1. Juli 2019 Rekurs beim Baurekursgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 teilweise gut, ergänzte die Bewilligung um eine Auflage betreffend Aussenparklatz und wies den Rekurs im Übrigen ab. III. Hierauf gelangte X mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid und der Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 23. Mai 2019 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 12. Februar 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon beantragte am 3. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 beantragte das Baukonsortium C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Die Replik von X erfolgte am 29. April 2020. Die Baukommission Rüschlikon verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Baukonsortium C duplizierte am 13. Mai 2020. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 2. Die streitgegenständliche Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon (BZO) in der Wohnzone W2A und ist gegenwärtig mit einem Einfamilienhaus und einem Garagengebäude überstellt. Die privaten Beschwerdegegnerinnen beabsichtigen, die erwähnten Gebäude abzubrechen und ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt sieben Wohneinheiten sowie einer Unterniveaugarage mit elf Fahrzeugabstellflächen nebst einem Aussenparkplatz für Besucher zu errichten wobei die Zufahrt von der H-Strasse her erfolgen soll. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden an der I-Strasse liegenden Grundstücks. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Argument, die Grundstücke an der I-Strasse könnten mit einem Quartierplan lärmmässig besser überbaut werden, sowie das Argument, mit dem Quartierplan könnten die Bauverbote, welche einer Verdichtung im Wege stünden beseitigt werden, nicht genügend geprüft bzw. begründet habe. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus der Begründung muss mindestens mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass die Behörde die Vorbringen der Partei für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25). 3.3 Die Vorinstanz führt in Erwägung 3.2 allgemein aus, was ein Quartierplan bezweckt, wann Einleitungsgesuche für das Quartierplanverfahren wegen fehlender Quartierplanbedürftigkeit abzulehnen sind, wann auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichtet werden kann und wann ein Grundstück als erschlossen gilt. Sodann führt die Vorinstanz in E. 3.3 an, dass der Verzicht auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens aus erschliessungstechnischer Sicht nicht unrechtmässig sei. Anschliessend führte die Vorinstanz im zweitletzten Absatz dieser Erwägung aus, hieran vermöchten auch die lärmschutzrechtlichen Beanstandungen und die Vorbringen zu den Baubeschränkungsdienstbarkeiten nichts ändern. Inwiefern die Grundstücke entlang der I-Strasse ausschliesslich durch einen Quartierplan bzw. mit einer rückwärtigen Erschliessung lärmschutzrechtlich entlastet werden könnte, vermöge der Rekurrent nicht darzutun und sei auch nicht ersichtlich. Schliesslich könne die Aufhebung von privaten Baubeschränkungsdienstbarkeiten – trotz der bundesrechtlich vorgegebenen Dichtebestrebungen – selbstredend nicht alleiniger Zweck eines Quartierplanverfahrens sein. Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen knapp, aber doch klar zum Ausdruck gebracht, weshalb ihrer Ansicht nach die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente nicht zur Durchführung eines Quartierplanverfahrens verpflichten. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen, wie auch seine Beschwerdeschrift zeigt. Demgemäss wurde der Begründungspflicht genüge getan und der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Baubewilligung sei zu verweigern, da ein Quartierplanverfahren durchzuführen sei und das Baugrundstück in das Beizugsgebiet fallen würde. 4.2 Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der ausführenden Verfügung dazu entspricht (§ 320 PBG). Ist ein Quartierplanverfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeindevorstands weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenommen werden; die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert (§ 150 Abs. 1 PBG). Ein Quartierplan wurde soweit aus den Akten ersichtlich bislang noch nicht rechtskräftig eingeleitet. Demgemäss liegt auf dem strittigen Grundstück auch kein Quartierplanbann und hat die Baubewilligung auch keinen allfälligen zukünftigen Quartierplan zu berücksichtigen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer hier nicht die Einleitung eines Quartierplanverfahrens beantragen, Streitgegenstand ist lediglich die Erteilung einer Baubewilligung und nicht ein abgewiesenes Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Sodann hätte auch nicht die Baukommission das Quartierplanverfahren einleiten können, da dies durch den Gemeindevorstand einzuleiten wäre (vgl. Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009, Art. 40). Nach § 147 PBG wird das Aufstellungsverfahren auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand von Amtes wegen eingeleitet. Dabei besteht aber keine Verpflichtung des Gemeindevorstands, ein solches von Amtes wegen einzuleiten, es ist ihm aber erlaubt (RB 1980 Nr. 105) bzw. er ist dazu berechtigt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Dezember 1973 zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes, ABl 1973, S. 1834). Selbst wenn aber eine Pflicht bestünde, könnte eine Baubewilligung erst bei Vorliegen eines Quartierplanbanns verweigert werden. Dass ein solcher nicht besteht, führt zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend ist dennoch anzumerken, dass das Baurekursgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Quartierplanbedürftigkeit im angefochtenen Entscheid mit zutreffenden Erwägungen verneint hat. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist vielmehr zu verpflichten den privaten Beschwerdegegnerinnen eine solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17 N. 100). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an ... |