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Geschäftsnummer: VB.2020.00072  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer 35-jährigen Staatsangehörigen Thailands wegen Straffälligkeit]

Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 3.2). Aufgrund der von ihr begangenen Straftaten und ihrer einschlägigen Vorbestrafung liegt ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden vor (E. 4.3 ff.). Sie hält sich zwar seit rund 14,5 Jahren in der Schweiz auf und ist mit einem Schweizer verheiratet. Eine Rückkehr in die Heimat erweist sich jedoch als zumutbar, da die Eheleute ohnehin beabsichtigen, gemeinsam nach Thailand auszuwandern, und die Beschwerdeführerin dort auf ein soziales Netz zurückgreifen kann sowie auch ihr Ehemann mit der Kultur und Sprache Thailands bereits vertraut ist (E. 4.6).

Abweisung.s
 
Stichworte:
MENSCHENHANDEL
PROSTITUTION
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 3 AIG
Art. 66a StGB
Art. 182 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00072

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine am 1985 geborene Staatsangehörige Thailands. Sie reiste am 11. Oktober 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Dezember 2005 in Dietikon den Schweizer Bürger C. In der Folge erhielt sie zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und im November 2010 die Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 14. Dezember 2020.

B. Während ihrer Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2014: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 2'400.- wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;

-          Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 600.- wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (mit Bereicherungsabsicht) sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung.

Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A vom Migrationsamt wegen ihrer Straffälligkeit ermahnt und darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 29. Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 3. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Rekursentscheid unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und "vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen. Es sei lediglich eine Verwarnung gem. Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen".

Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wurde A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert; die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Sofern dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihr sei "während des Beschwerdeverfahrens der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und es sei von sämtlichen Vollziehungsvorkehrungen abzusehen", nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 entsprochen worden war, ist er spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw. sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018 unter anderem wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit erfüllt sie den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung des Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen auch die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. g, h und n StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.3  

4.3.1  

4.3.1.1 Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) für schuldig. Das Urteil vom 12. November 2018 erging im abgekürzten Verfahren und wurde nicht begründet. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens voraussetzt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht, kann im Folgenden auf die dem Urteil zugrunde liegende Anklageschrift vom 13. Juli 2018 abgestellt werden (Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).

4.3.1.2 Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin betrieb zwischen 2009 bis mindestens zum Zeitpunkt der Anklage einen Massagesalon in Zürich. Mindestens zwischen 2013 und 2015 arbeiteten im Massagesalon thailändische Frauen und Transsexuelle, die sexuelle Dienstleistungen erbrachten. Der Salon wurde auf einschlägigen Webseiten beworben. Die Frauen und Transsexuellen für den Massagesalon warb die Beschwerdeführerin zunächst über eine Drittperson an. Diese wurde im Jahr 2014 jedoch verhaftet und sitzt seither im Gefängnis. Im Spätherbst 2014 nahm die Beschwerdeführerin deshalb mit einer anderen namentlich nicht bekannten Person Kontakt auf und bestellte über diesen Vermittler/Agenten eine Person, welche für die Beschuldigte in einem neuen Club in der Sexarbeit tätig sein sollte. So wurde im Spätherbst 2014 E, geboren 1991, in Thailand angeworben. E wurde als Mann geboren und arbeitete in Thailand in Cabarets sowie in traditionellen Massagesalons. Im Lauf der Anwerbung wurde E eine Stelle in der Schweiz in den beiden Betrieben der Beschwerdeführerin versprochen, nämlich, dass E sowohl in einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Bar singen, tanzen sowie im Service arbeiten als auch in einem Massagestudio in Zürich traditionelle Massagen erbringen werde. Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen war nicht Teil der in Aussicht gestellten Arbeiten. Durch einen Mittelsmann instruiert, erhielt E von der deutschen Botschaft in Thailand ein Schengenvisum. Der Agent besorgte sodann das Flugticket und benachrichtigte die Beschwerdeführerin über die Ankunft von E in der Schweiz.

Nach ihrer Einreise wurde sie im Club F in G, der von der Beschwerdeführerin betrieben wurde, in einem Zimmer im obersten Stock untergebracht. Kurz danach wurde ihr von der Beschwerdeführerin eröffnet, dass sie sich für Letztere prostituieren müsse. Die Beschwerdeführerin überwies für die Vermittlung von E über Western Union einen Betrag von insgesamt rund Fr. 5'710.- an eine Person namens "H". In der Folge musste E die angeblich durch die Visums- und Reiseorganisation entstandenen Kosten mit ihrer Prostitutionstätigkeit begleichen. Sie stand ab Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz unter Druck, permanent Freier sexuell zu bedienen und hohe Einnahmen zu generieren, um sich so schnell wie möglich von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden zu befreien. Zwecks Tilgung der Schulden nahm Letztere E bis auf wenige Bargeldzahlungen alle Einnahmen ab, welche diese mit der Sexarbeit erzielte. In der Zeit vom 21. Dezember 2014 bis Mitte Februar 2015 musste E auch im Massagesalon in Zürich sexuelle Dienstleistungen anbieten, wozu auch Sexualpraktiken gegen ihren Willen wie beispielsweise ungeschützter Analverkehr oder Verkehr unter Schmerzen gehörten. E durfte den Salon bzw. den Club F nur in Begleitung der Beschwerdeführerin verlassen. Diese bewarb E auf einer Sexinserateseite mit deren Foto, nahm Kundenanfragen entgegen und verhandelte mit den Freiern über die von E zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen, die Dauer und die Bezahlung. Die Beschwerdeführerin schüchterte E sodann regelmässig mit Drohungen ein, namentlich, dass sie Letztere bei einer Verweigerung der Prostitution auf die Strasse stellen würde und ihr im Fall einer Flucht Repressalien im Heimatland drohten. Im Februar 2015 vermittelte die Beschwerdeführerin E ins Studio I in J, wo diese weiter als Prostituierte arbeiten musste, um die durch die Vermittlung mutmasslich entstandenen Schulden abarbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin gab E anlässlich der Weitervermittlung den Pass zurück.

4.4 Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit. Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 182 Abs. 1 StGB) und wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Da keine Begründung des Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die strafgerichtlichen Erwägungen zum Verschulden verwiesen werden. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin für die Begehung ihrer Taten notwendige Planung und der damit verbundenen kriminellen Energie sowie den Umstand, dass es sich bei mehreren von ihr begangenen Straftaten um Anlasstaten im Sinn von Art. 66a Abs. 1 handelt (vgl. lit. g, h und n), ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.

4.5 Bereits vor ihrer Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2014 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'400.- bestraft. Aufgrund dieses Strafbefehls wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner am 27. März 2014 ermahnt und darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern sie beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch (kurz) nach einer Ermahnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). Das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit den Straftaten in den Jahren 2014 und 2015 fällt sodann nicht allzu stark ins Gewicht, zumal in der Folge ein Strafverfahren gegen sie durchgeführt und die vom Bezirksgericht Zürich verhängte Strafe mit einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen wurde.

4.6 Nach dem Gesagten ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteressen auszugehen. Diesem sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns an ihrem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.6.1 Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund 14 ½ Jahren in der Schweiz auf. Sie war vom 17. Dezember 2007 bis am 31. Oktober 2010 unselbständig erwerbstätig, zunächst für ungefähr ein Jahr bei K und anschliessend bei L. Dort ist sie auch seit dem 1. Juli 2018 wieder angestellt. Dazwischen betrieb die Beschwerdeführerin den vorerwähnten Massagesalon sowie den Club F. Sie war somit während rund der Hälfte ihres Aufenthalts im Milieu der Prostitution tätig. Die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit hängt sodann offensichtlich mit den damit verbundenen Straftaten und ihrer Verurteilung wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution usw. zusammen. Aus diesem Grund kann entgegen der Beschwerdeschrift nicht von einer "intensiven[n] wirtschaftliche[n] Integration" gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht geltende gemachte Verankerung ist sodann nicht erstellt. Aus den Akten gehen keine über die Beziehung zu ihrem Schweizer Ehemann hinaus bestehenden Bindungen hervor; die Beschwerdeführerin gab auch selbst an, in der Schweiz keine Freunde zu haben. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren: Zwar besuchte sie in den Jahren 2006 und 2007 einen Deutschkurs des Thailändischen Generalkonsulats. Die Einvernahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde jedoch mit einer Dolmetscherin durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin angab, "ein bisschen Deutsch" zu sprechen. In den Akten finden sich sodann keine Sprachzertifikate, welche die behaupteten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin belegen würden. Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und nie betrieben wurde, wirkt sich sodann nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, da dies grundsätzlich zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Abzahlung ihrer Schulden aus dem Strafverfahren vor Bezirksgericht Zürich. Diesen dem Staat geschuldeten Betrag hat die Beschwerdeführerin mit ihrem deliktischen Verhalten verursacht, und Anstrengungen zur Tilgung dieser Schuld dürfen vorausgesetzt werden.

4.6.2 Die Beschwerdeführerin reiste als 20-Jährige in die Schweiz ein; ihre Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie in Thailand, wo sie auch die Schule besuchte. Sie spricht Thai und ist – auch aufgrund der regelmässigen Ferienaufenthalte in der Vergangenheit – mit den Sitten und Gebräuchen ihrer Heimat weiterhin bestens vertraut. Des Weiteren leben ihre beiden Brüder dort, mit welchen sie jedoch "seit fünf oder sechs Jahren" keinen Kontakt mehr habe; ihre Eltern sind bereits verstorben. Daneben leben aber auch weitere ("sehr viele") Verwandte in Thailand, mit denen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben jede Woche Kontakt hat und die sie bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen würden. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich gab die Beschwerdeführerin ausserdem an, dass sie "lieber in Thailand" sei und dort ein Restaurant aufmachen könnte. Ihr Mann würde sie nach Thailand begleiten, dies hätten sie bereits so besprochen. Wann genau eine Auswanderung geplant sei, stehe jedoch noch nicht fest. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, mit dem Heimatland seiner Ehefrau "sehr vertraut" zu sein; er habe auch die Sprache "schon etwas gelernt". Seine Firma könnte er über das Internet weiterhin betreuen, und je nach finanzieller Situation bestehe die Möglichkeit, dass er in Frühpension gehe.

4.7 Nach dem Gesagten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann eine Rückkehr in die Heimat bzw. in die Heimat der Ehefrau ohne Weiteres zumutbar. Demnach überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz.

Die von der Beschwerdeführerin angerufene "Reneja-Praxis" (vgl. BGE 110 Ib 201) ändert an diesem Ergebnis nichts, da – wie aufgezeigt – dem Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Ausreise zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die sog. "Zweijahresregel" keinesfalls als eine feste Grenze zu handhaben ist, die nicht über- oder unterschritten werden kann; denn entscheidend ist die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.8 Erweist sich der Wiederruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig, kommt eine Verwarnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG nicht in Betracht.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …