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VB.2020.00073
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch), hat sich ergeben: I. A, geboren 1970, reiste am 27. Februar 1995 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde in der Folge abgelehnt. Am 1. April 1997 heiratete A in H die Schweizerin D und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 5. Mai 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt; am 9. Dezember 2002 erhielt A eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Ehe mit D wurde am 8. April 2004 geschieden. Am 4. August 2004 heiratete A im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige E, nachmals B, geboren 1980. Die gemeinsamen Kinder F und G wurden am … 2004 bzw. am … 2013 geboren. Am 4. September 2019 erhielt A das Schweizer Bürgerrecht. Am 12. Dezember 2011 stellte B ein Einreisegesuch für sich und ihre Tochter F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 und vom 29. Juni 2012 teilte A dem Migrationsamt mit, dass er nur über ein Zimmer für zwei Personen verfüge und seine Familie nachziehen wolle, sobald er eine Wohnung gefunden habe. Daraufhin teilte das Migrationsamt A am 6. Juli 2012 mit, dass es das Schreiben vom 29. Juni 2012 als Rückzug der eingereichten Gesuche betrachte, weshalb diese als gegenstandslos abgeschrieben würden. Am 6. Juni 2017 ersuchte A erneut um Bewilligung der Einreise für seine Ehefrau B und die gemeinsamen Kinder F und G. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da die Nachzugsfristen abgelaufen seien. Am 21. August 2018 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung für seinen Sohn G. Auch dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die Einreise des Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären Bindungen des Nachzuziehenden. Die Verfügungen des Migrationsamts erwuchsen in Rechtskraft. Am 18. Oktober 2019 reisten B und ihre Kinder mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A. Das Migrationsamt behandelte die Gesuche als Wiedererwägungsgesuche und trat mit Verfügung vom 7. November 2019 nicht darauf ein. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab. III. Am 3. Februar 2020 liessen A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2020 auf Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). 2. 2.1 Das Migrationsamt wies die Gesuche um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da die Nachzugsfristen abgelaufen seien. Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Einreisebewilligung für seinen Sohn wies das Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die Einreise des Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären Bindungen des Nachzuziehenden. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Das erneute Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder vom 18. Oktober 2019 wurde vom Migrationsamt zu Recht als Gesuch um Wiederwägung der beiden Entscheide behandelt. 2.2 Ein Anspruch auf Wiedererwägung eines erstinstanzlichen Entscheids besteht, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 3.2). Eine Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung nicht massgeblich geändert hat, tritt die Behörde auf das Gesuch nicht ein (BGr, 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.3). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 3.2; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3). 2.3 Was die Beschwerdeführenden zum Sachverhalt vor Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 10. Januar 2018 und vom 30. April 2019 bzw. zu dessen Würdigung durch das Migrationsamt ausführen, ist unbeachtlich. Diese Vorbringen und Rügen wären in einem Rekurs gegen die jeweiligen Verfügungen zu erheben gewesen. Dies betrifft das veränderte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab März 2017 und seinen Bezug einer grösseren Wohnung ab Juni 2017 sowie die Auskünfte des Migrationsamts zu den zu den ursprünglichen Nachzugsgesuchen einzureichenden Unterlagen und deren Rückzug vom 26. April 2012 bzw. vom 6. Juli 2012. 2.4 Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen am 10. Januar 2018 bzw. am 30. April 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt erfordert hätte. 2.5 Hierzu machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin wohne im Heimatland mit den beiden Kindern, ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern in einer Wohnung mit zwei Zimmern, wobei sie mit ihrer Mutter und den Kindern ein Zimmer bewohne und ihre beiden Brüder das andere. Die Wohnsituation habe sich insofern verändert, als der Bruder der Beschwerdeführerin bald heiraten werde und die Beschwerdeführerin mit den Kindern die Wohnung verlassen müsse. Somit müsse sie im Kosovo eine neue Wohnung mieten. Der Beschwerdeführer lebe seit 16. Juni 2017 alleine in einer 3,5-Zimmer-Wohnung und bezahle einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'370.-. Daher könne er keine weitere Wohnung für die Ehefrau und die beiden Kinder finanzieren. Ausserdem sei eine Frau mit zwei Kindern alleine in einer Wohnung an ihrem Wohnort nicht sicher. Dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in beengten Platzverhältnissen lebt und der Beschwerdeführer gleichzeitig in H seit Juli 2017 eine 3,5-Zimmer-Wohnung bewohnt, war bereits Gegenstand des Verfahrens, welches zum Erlass der Verfügungen vom 10. Januar 2018 und vom 30. April 2019 führte. Dies wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2017 zuhanden des Migrationsamts bereits vorgebracht und in die Erwägungen des Migrationsamts in seiner Verfügung vom 10. Januar 2018 miteinbezogen. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt naheliegend, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin keine dauerhafte sein würde. Es liegen somit keine veränderten Verhältnisse vor, auch nicht bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine eigene Wohnung sucht, zumal sich dies bereits vor Erlass der Verfügungen des Migrationsamts abzeichnete. Auch mit Blick auf die Sicherheit des Wohnortes der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, dort als Frau mit Kindern alleine zu leben, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit Januar 2018 verändert hätten oder dass sie den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Migrationsamt nicht bekannt gewesen wären. 2.6 Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin sei mit der Betreuung der Kinder überfordert, leide an Depressionen, starken Kopfschmerzen und Nervosität und nehme täglich Medikamente, unter anderem zweimal täglich Dafalgan, ein. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne sie nicht mehr bei der Kinderbetreuung unterstützen, da sie an Bluthochdruck und Diabetes in fortgeschrittenem Stadium leide. Auch diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit den rechtskräftigen Entscheiden des Migrationsamts ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat beide Kinder seit Geburt alleine betreut. Die Tochter ist inzwischen sechzehn Jahre alt und hat nach Angaben der Beschwerdeführenden die obligatorische Schule abgeschlossen, weshalb mit Bezug auf sie die Betreuungsintensität stark abnehmend sein dürfte. Der Sohn wird derzeit eingeschult, wodurch auch für ihn der Aufwand der Beschwerdeführerin zumindest tagsüber während der Schulzeit geringer sein dürfte als in den letzten Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung einer Sechzehnjährigen und eines schulpflichtigen Sohnes auch ohne die tatkräftige Mithilfe der Grossmutter möglich ist. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bzw. ihre Veränderung seit den Entscheiden des Migrationsamts wurden nicht substanziiert dargelegt oder mithilfe von Beweismitteln glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Einnahme von Dafalgan – eines eher leichten und in der Schweiz rezeptfreien Schmerzmittels – kein Indiz für eine ernsthafte Erkrankung. 2.7 Schliesslich führen die Beschwerdeführenden aus, gegenseitige Besuche würden durch den Eintritt des Sohnes in die Schule wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführenden festgehalten, der Beschwerdeführer besuche seine Ehefrau und Kinder zwei- bis dreimal im Jahr im Kosovo. Zusätzlich können die Kinder ihre Ferien in der Schweiz verbringen, was zumindest für den schulpflichtigen Sohn Aufenthalte von jeweils mehreren Wochen ermöglicht. Es wurde nicht dargetan, inwiefern der Schuleintritt des Sohnes diesbezüglich eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |