{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00073_10-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220293&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07be26d9be053298bc6e499a86863196"}, "Num": [" VB.2020.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.10.0  VB.2020.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.10.0  VB.2020.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.10.0  VB.2020.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug (Wiedererw\u00e4gungsgesuch) | [Nichteintreten auf Wiedererw\u00e4gungsgesuch bez\u00fcglich Familiennachzug.] Der Beschwerdef\u00fchrer hatte bereits im Juni 2017 ein Familiennachzugsgesuch f\u00fcr seine kosovarische Ehefrau und die beiden 2004 und 2013 geborenen Kinder gestellt, welches wegen Ablauf der Nachzugsfristen abgewiesen worden war. Ein weiteres Nachzugsgesuch f\u00fcr den j\u00fcngeren Sohn von August 2018 wurde ebenfalls abgewiesen. Als die Ehefrau und die beiden Kinder im Oktober 2019 in die Schweiz einreisten und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, trat das Migrationsamt auf die Wiedererw\u00e4gungsgesuche nicht ein.  Das Migrationsamt behandelte die Gesuche zu Recht als Wiedererw\u00e4gungsgesuche (E. 2.1). Sowohl die Wohnsituation im Kosovo (E. 2.5) als auch die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Kosovo die Kinder alleine betreuen muss (E. 2.6), stellen keine wesentliche Ver\u00e4nderung der Situation dar. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. deren Ver\u00e4nderung wurde nicht substanziiert dargelegt (E. 2.6). Ebenso wenig ist dargetan, dass der Schuleintritt des Sohnes eine wesentliche Ver\u00e4nderung bez\u00fcglich der gegenseitigen Besuchsm\u00f6glichkeiten bewirkt (E. 2.7).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:15", "Checksum": "73e5e222cdfba920536e9d5d5c0061bc"}